Assistenzpersonal für Schüler*innen - Antrag
Allgemeine Informationen
Mit 1. Jänner 2024 ist Das Steiermärkische Schulassistenzgesetz 2023 ( StSchAG 2023) in Kraft getreten. Durch das StSchAG 2023 werden die bisherigen gesetzlichen Grundlagen [§ 35a (Betreuungspersonal) Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz sowie § 7 (Hilfe zur Erziehung und Schulbildung) Steiermärkisches Behindertengesetz] aufgehoben bzw. geändert.
Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztätigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).
Sämtliche Unterstützungsleistungen dienen zum Ausgleich jenes Nachteils, den die Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Beeinträchtigung nachweislich in Bezug auf Verhalten, Alltagsbewältigung sowie auch Pflege haben. Die Gewährung einer Unterstützung erkennt den Hilfsbedarf mit dem Ziel an, bestmögliche Bildungschancen zu gewährleisten sowie größtmögliche Selbstbestimmung von Schülerinnen und Schülern zu fördern.
Voraussetzungen
Bedingungen für die Gewährung von Schulassistenz
Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Schulassistenz, wenn sie in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen, rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.
Es besteht kein Anspruch bei gleichwertigen Formen wie z.B. häuslichem Unterricht oder IKT-gestütztem Unterricht in Ausnahmesituationen (Schulzeitgesetz).
Der Anspruch nach dem StSchAG 2023ä ist subsidiär.
Bedarfe für die Assistenzleistungen gewährt werden:
- Medizinisch-pflegende Bedarfe (neu: Anspruch auch bei chronischen Erkrankungen, z.B. Diabetes)
- Pflegerisch-helfende Bedarfe (Unterstützung bei der Basisversorgung)
- Sonstige Bedarfe
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen.
Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag (Online-Formular) bis spätestens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres an die Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt werden. Den Anträgen sollen nach Möglichkeit bereits vorhandene Befunde und Gutachten, Pflegegeldbescheid, etc. angeschlossen werden.
Die Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung entscheidet über den Antrag mit Bescheid, in dem festgestellt wird, ob die Schülerin/der Schüler einen Assistenzbedarf hat.
Danach wird für jeden Schulstandort ein Assistenzstundenkontingent pro Schulstandort gegliedert nach Bedarfen berechnet.
Es folgt die Koordination der Assistenzstunden mit der Bildungsdirektion und die Zuteilung der Stunden an die Schulsitzgemeinden.
Erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Gutachten/Befunde
- Verordnungsschein Therapie
- Aktueller Pflegegeldbescheid
- Nachweis über die Höhe der Familienbeihilfe
- Bestehende Förderungs-/Unterstützungsleistungen
- IHB Gutachten
Datenschutzrechtliche Informationen
- Alle allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
- Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die
bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen)
zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt
verarbeiten werden dürfen, nötig.
Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.