Genehmigung von Arbeiten ext.strahlenexponierter Arbeitskräfte
Allgemeine Informationen
Gemäß § 77 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) bedürfen die Arbeiten externer Arbeitskräfte einer Genehmigung.
Arbeitskräfte gelten als sogenannte "externe Arbeitskräfte",
- wenn sie nicht im eigenen Betrieb,
- sondern in anderen Unternehmen Arbeiten in Kontroll- oder
Überwachungsbereichen ausführen
(jedoch keine Tätigkeiten gemäß § 3 Z 73 StrSchG) - und als strahlenexponierte Arbeitskräfte einzustufen sind.
In solchen Fällen sind beide Unternehmen für den Schutz der Arbeitskräfte verantwortlich. Das StrSchG schreibt vor, dass externe Arbeitskräfte den gleichen Schutz erhalten müssen wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung.
Darüber hinaus bestehen Zusatzregelungen wie beispielsweise das Führen eines Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die im Ausland arbeiten. Gemäß § 81 StrSchG benötigt jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, einen behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass. Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen. Sie/er ist außerdem verpflichtet, die Daten aus der Dosisermittlung an das Zentrale Dosisregister zu melden.
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist.
- Außerdem dürfen hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte muss eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten enthalten. Aus der Beschreibung muss insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen.
Der Genehmigungsbescheid enthält oft Bedingungen und Auflagen, die einen ausreichenden Strahlenschutz sicherstellen sollen.
Die Arbeiten externer Arbeitskräfte werden von der zuständigen Stelle mindestens alle drei Jahre überprüft. Die zuständige Stelle kann Überprüfungen auch jederzeit durchführen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 77 bis 83 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- §§ 117, 118 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).