Ausübungsbefugnis
Allgemeine Informationen
Canyoningführerinnen bzw. Canyoningführer sind Personen, die zu Erwerbszwecken Begehungen von wasserführenden Schluchten und Wildbächen bis Wildwasserlevel 2 führen, begleiten oder unterrichten, wozu insbesondere Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen zählen. Hauptaufgabe einer Canyoningführerin bzw. eines Canyoningführers ist die sichere Führung von Personen, die ihre bzw. seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück. Wollen Sie als Canyoningführerin oder als Canyoningführer tätig werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen sowie die geforderten persönlichen Voraussetzungen nachweisen.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EU-Mitgliedstaat
- EWR-Vertragsstaat
- Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw. Inländern
- Volljährigkeit
- Verlässlichkeit
- gesundheitliche Eignung
- fachliche Befähigung:
- durch die erfolgreiche Ablegung der Canyoningführerprüfung
- zur Prüfung als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer sind nur Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 Steiermärkisches Bergsportgesetz (österreichische Staatsbürgerschaft oder nach Unionsrecht oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellte; Volljährigkeit, Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung)
- die Ausbildung sowie auch die Prüfung gliedert sich in theoretischen und einen praktischen Teil
- durch die erfolgreiche Ablegung der Canyoningführerprüfung
Hinweis: Einer Canyoningführerausbildung und -prüfung sind Ausbildungen und Prüfungen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Canyoningführer- oder Bergsportverbandes, bei welchen der Lehrstoff (Prüfungsstoff) mit jenen Lehrgegenständen (Prüfungsgegenständen) der Canyoningführerausbildung übereinstimmt.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen beizulegen. Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, wird die Befugnis mit Bescheid erteilt.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von vier Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Hinweis: Die Landesregierung hat die Genehmigung schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Verfahrenspartei und dem Steirischen Bergsportführerverband zuzustellen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültiges Reisedokument)
- ärztliches Zeugnis
- Nachweis der fachlichen Befähigung
- durch die erfolgreiche Ablegung der Canyoningführerprüfung
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
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