Sanierungsoffensive für Mietwohnungen - Fertigstellung
Allgemeine Informationen
Es handelt sich hierbei um einen Online-Antrag für die Sonderförderung "Sanierungsoffensive für Mietwohnungen".
Den Antrag kann eine gemeinnützige Bauvereinigung als Gebäudeeigentümerin stellen. Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrages in Form von Zuschlägen in der Höhe von bis zu 50 % der Bundesförderung zu den jeweils vom Bund anerkannten förderungsfähigen Maßnahmen im Rahmen der Förderungsaktion "Thermische Gebäudesanierung für gemeinnützige Bau-vereinigungen 2024/2025 mehrgeschoßiger Wohnbau/ Reihenhausanlage" in Verbindung mit sonstigen wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen (= max. 50 % der Bundesförderung).
Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Webseite unter www.sanieren.steiermark.at.
Voraussetzungen
Die Zusicherung der Landesförderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Förderung des Bundes zur "Thermischen Gebäudesanierung für gemeinnützige Bauvereinigungen 2024/2025, Mehrgeschoßiger Wohnbau/Reihenhausanlage" in weiterer Folge genehmigt wird. Die Feststellung der tatsächlichen Förderungsfähigkeit sowie die Auszahlung der endgültigen Förderungshöhe erfolgt nach Umsetzung der Maßnahmen und an Hand der Nachreichung der erforderlichen Nachweise.
Fristen
Eine Antragstellung an das Land kann zeitgleich mit dem Antrag für die Bundesförderung erfolgen und ist bis längstens bis 31.12.2026 möglich.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und
Wohnbau
Verfahrensablauf
Ihr Antrag wird in der zuständigen Stelle bearbeitet und Sie erhalten ein Schreiben mit den weiteren Informationen.
Erforderliche Unterlagen
- Baubewilligung Bestand (Kopie)
- Aktueller Grundbuchsauszug
Hier finden Sie Vorlagen für die Sonderförderung Sanierungsoffensive für Mietwohnungen - Wohnbau - Land Steiermark
Rechtsgrundlagen
- Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Durchführungsverordnung zum Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Regierungssitzungsbeschluss ABT15-643/2024-249 vom 13.6.2024
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.