Heizkostenzuschuss - Einreichung durch die Gemeinde
Allgemeine Informationen
Die Steiermärkische Landesregierung gewährt einkommensschwachen Haushalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 340 Euro.
Der Antrag auf Heizkostenzuschuss kann persönlich oder über das Online-Formular beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter oder bei einer Servicestelle der Stadt Graz eingebracht werden.
Hinweis!
Grazer:innen steht dieses Online-Formular nicht zur
Verfügung. Sie müssen den Antrag nach Terminvereinbarung persönlich
bei einer der Servicestellen der Stadt Graz einreichen. Dazu kann
ein Termin
online bzw. telefonisch unter der
Telefonnummer +43 316 872 6666 vereinbart werden.
Die Mitarbeiter:innen der Gemeinden/Stadtämter bzw. der Stadt
Graz prüfen die Voraussetzungen für die Gewährung des
Heizkostenzuschusses (beispielsweise das Haushaltseinkommen) und
leiten jene Anträge an die
Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und
Integration weiter, für die ein Heizkostenzuschuss
gewährt wird.
Darauf hin zahlt die
Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und
Integration die Zuschüsse aus den Mitteln des
Sozialressorts des Landes Steiermark an die Antragsteller:innen
aus.
Fristen
Antragstellung der Bürger:innen beim Gemeindeamt/Stadtamt/bei einer Servicestelle der Stadt Graz: 07.10.2024 bis 28.02.2025
Übermittlung durch die Gemeindeämter/Stadtämter/Servicestellen der Stadt Graz an das Land Steiermark: 07.10.2024 bis spätestens 07.03.2025
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration
Referat Beihilfen und Sozialservice
Telefon:
+43 800 / 20 10 10
E-Mail:
beihilfenundsozialservice@stmk.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen
- Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Personen
Zusätzliche Informationen
- Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben nur Personen, die zumindest seit 1. September 2024 ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
- Pro Haushalt kann nur ein Antrag gestellt werden.
- Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Schüler- bzw. Studentenheimen und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen wird kein Heizkostenzuschuss gewährt. Bezieher:innen der Grundversorgung haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzschuss.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
- Heizkostenzuschüsse, die von der Gemeinde gewährt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
- Die Anträge werden stichprobenartig geprüft.
- Personen, die Wohnunterstützung beziehen, erhalten keinen Heizkostenzuschuss.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.