Heizkostenzuschuss - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Steiermärkische Landesregierung gewährt einkommensschwachen Haushalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 340 Euro.
Der Antrag auf Heizkostenzuschuss kann persönlich oder über das Online-Formular beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter oder bei einer Servicestelle der Stadt Graz eingebracht werden.
Hinweis!
Grazer:innen steht dieses Online-Formular nicht zur
Verfügung. Sie müssen den Antrag nach Terminvereinbarung persönlich
bei einer der Servicestellen der Stadt Graz einreichen. Dazu kann
ein Termin
online bzw.
telefonisch unter der Telefonnummer +43 316 872 6666 vereinbart
werden.
Die Mitarbeiter:innen der Gemeinden/Stadtämter bzw. der Stadt
Graz prüfen die Voraussetzungen für die Gewährung des
Heizkostenzuschusses (beispielsweise das Haushaltseinkommen) und
leiten jene Anträge an die
Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration
weiter, für die ein Heizkostenzuschuss gewährt wird.
Darauf hin zahlt die
Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration
die Zuschüsse aus den Mitteln des Sozialressorts des Landes
Steiermark an die Antragsteller:innen aus.
Fristen
Der Antrag auf Heizkostenzuschuss kann vom 07.10.2024 bis 28.02.2025 online oder persönlich beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt oder bei einer Servicestelle der Stadt Graz eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
- die Gemeinde
- in Graz: der Magistrat
Für die Gewährung und Auszahlung des Heizkostenzuschusses:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration
Referat Beihilfen und Sozialservice
Telefon:
+43 800 / 20 10 10
E-Mail:
beihilfenundsozialservice@stmk.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen
- Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Personen
- bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltstitel
Zusätzliche Informationen
- Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben nur Personen, die zumindest seit 1. September 2024 ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
- Pro Haushalt kann nur ein Antrag gestellt werden.
- Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Schüler- bzw. Studentenheimen und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen wird kein Heizkostenzuschuss gewährt. Bezieher:innen der Grundversorgung haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzschuss.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
- Heizkostenzuschüsse, die von der Gemeinde gewährt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
- Die Anträge werden stichprobenartig geprüft.
- Personen, die Wohnunterstützung beziehen, erhalten keinen Heizkostenzuschuss.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.