Assistenzpersonal für Schüler*innen - Aufstellung der Kosten
Allgemeine Informationen
Die Schulsitzgemeinden sind verpflichtet, der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Aufstellung der Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Steiermärkischen Schulassistenzgesetz 2023 stehen, bis zum 31. Jänner für das jeweilige abschließende Finanzjahr, zu übermitteln.
Schulassistenzgemeinden haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Referat Pflichtschulen und Musikschulen
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen.
Die Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung entscheidet über den Antrag mit Bescheid, in dem festgestellt wird, ob die Schülerin/der Schüler einen Assistenzbedarf hat und berechnet für jeden Schulstandort ein Assistenzstundenkontingent nach Bedarfen.
Für die Personalbereitstellung ist die jeweilige Schulassistenzgemeinde zuständig. Das erforderliche Personal kann entweder selbst angestellt werden oder die Gemeinden können in Vertragsbeziehung mit einem Trägerverein treten. Die abgerechneten Leistungen werden in weiterer Folge von der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geprüft.
Die Schulassistenzgemeinden haben dem Land bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Bereitstellung von Schulassistenz gemäß StSchAG entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen.
Das Land hat für das abzuschließende Finanzjahr eine Schlussrechnung über die Schulassistenzumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz gegenüberzustellen.
Schulassistenzgemeinden haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich die Verpflichtung der Schulassistenzgemeinden auf diese zwei Finanzjahre. Das Land hat diese Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies den Schulassistenzgemeinden bis 15. Juni des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und diese zu hören.
Erforderliche Unterlagen
- Formblatt A, B, C und D
- Monatlichen Rechnungen bzw. Lohnnachweise
- Stundenaufzeichnungen bzw. Assistenznachweise
Rechtsgrundlagen
Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 - StSchAG 2023 idgF iVm § 4 Abs 4 und § 4a Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz
Datenschutzrechtliche Informationen
- Alle allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
- Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die
bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen)
zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt
verarbeiten werden dürfen, nötig.
Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.