Kunst und Kultur - mehrjährige Förderungsvereinbarung
Allgemeine Informationen
Das Land Steiermark fördert künstlerische und kulturelle Aktivitäten und Tätigkeiten in ihrer gesamten Breite und Vielfalt. Im Zentrum der Förderung stehen Kunstschaffende sowie die Produktion und Vermittlung von Kunst und Kultur. Dabei wird vor allem Wert auf die künstlerische Qualität, die nachhaltige Weiterentwicklung von Gegenwartskunst und Gegenwartskultur im regionalen, nationalen und internationalen Kontext, sowie die Möglichkeit der Teilhabe jedes Menschen in jeder Region der Steiermark an Kunst und Kultur gelegt. Einen großen Stellenwert nimmt dabei die Vielfalt des kulturellen Lebens und die Stärkung der kulturellen Bildung in der Steiermark ein.
Mehrjährige Förderungsvereinbarungen schaffen dabei verlässliche Rahmenbedingungen für mittelbis langfristige Konzepte, internationale Kooperationen, regionale Plattformen sowie den Aufbau und Erhalt professioneller Strukturen und Arbeitsweisen. Sie stellen einen entscheidenden Baustein in der Weiterentwicklung einer vielfältigen, in den Regionen des Landes verankerten und grenzüberschreitend vernetzten Kunst- und Kulturszene dar.
Das Land Steiermark bekennt sich zur Beibehaltung der mehrjährigen Förderungsvereinbarung auch in den Jahren 2026 bis 2028 als wesentliches Element der Planungssicherheit für Kunst- und Kulturschaffende und der strategischen Weiterentwicklung nicht zuletzt auch durch den breit angelegten, partizipativen Kulturstrategieprozess 2030. Dadurch sollen eine gerechte und adäquate Bezahlung für Kunst- und Kulturschaffende sowie tragfähige Arbeitsbedingungen geschaffen und unverwechselbare Stärken der steirischen Kulturinitiativen im nationalen und internationalen Vergleich zukunftssicher erhalten und ausgebaut werden.
Eine Einreichung ist für folgende Förderungsbereiche möglich:
- Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur
- Darstellende Kunst
- Film
- Literatur
- Musik, Musiktheater und Klangkunst
Mit der Zusage für eine mehrjährigen Förderungsvereinbarung ist eine weitere oder zusätzliche Projektförderung im geförderten Projektzeitraum (01.01.2026 - 31.12.2028) aus Mitteln der Kultur- und Kunstförderung des Landes Steiermark ausgeschlossen.
Mehrjährige Förderungsvereinbarungen können von im Bundesland Steiermark tätigen Kunst- und Kulturinitiativen mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristischen Personen) und ganzjähriger Tätigkeit, sowie steirischen Kunst- und Kulturinstitutionen (mit Ausnahme der landeseigenen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften) beantragt werden. In allen Förderungsbereichen setzt das Land seinen Schwerpunkt auf die nachhaltige Weiterentwicklung von Gegenwartskunst und Gegenwartskultur im regionalen, nationalen und internationalen Kontext. Dazu gehören auch digitale und spartenübergreifende Kunstformen, künstlerisch-forschende, theoretische sowie Kunst und Kultur vermittelnde Ideen und mehrjährige Konzepte mit einem Planungshorizont über den gesamten Förderungszeitraum. Dies beinhaltet, dass eingereichte Projekte und Programme über ein ausgeglichenes und realistisches Finanzierungskonzept verfügen müssen.
Voraussetzungen
- Förderbarkeit im Sinne des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 i.d.g.F.
- Kontinuierliche Förderung der bisherigen Tätigkeit durch die Gebietskörperschaften (steirische Gemeinden, Land Steiermark, Bund) zumindest während der letzten drei Jahre in vergleichbaren Projekten und Tätigkeitsfeldern
- Steiermark-Bezug: Ein Finanzierungsbeitrag des Landes Steiermark kann vergeben werden, wenn das Projekt einen bedeutenden Beitrag zum Kunst- und Kulturleben im Land Steiermark leistet.
- Ein Ansuchen muss jedenfalls
vor Projektumsetzung eingebracht werden.
Mehrjährige Förderungsvereinbarungen müssen spätestens bis zum
Einreichtermin eingebracht werden.
Förderungen für bereits abgeschlossene Projekte ("Nachförderungen") sind nicht möglich. - Professionelle, fachlich geeignete Geschäftsführung
- Weitgehende Programm- und Kalkulationssicherheit für den beantragten Zeitraum
- Nachvollziehbarkeit der Kalkulation und Transparenz der angeführten Einnahmen und Kosten mit entsprechenden Plausibilisierungen
- Öffentliche Erlebbarkeit des Programms
- Schriftliches Ansuchen: Das Ansuchen muss in schriftlicher Form unter Verwendung der von der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport zur Verfügung gestellten Formulare erfolgen.
- Vollständige Angaben: Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden. Neben Angaben zur Person der*des Förderungswerberin*Förderungswerbers sind vor allem die dem Förderungswunsch zugrundeliegenden Aufstellungen (Kosten- und Finanzierungsplan sowie Kostenaufstellung für Personal) bereitzustellen.
- Die förderwerbenden Personen erklärem mit hrem Ansuchen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung über sein*ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens dürfen wir keine Förderungen gewähren
Fristen
- Eine Einreichung ist zwischen 11.02.2025, 10:30 und 13.03.2025, 10 Uhr möglich.
- Die Bekanntgabe der ausgewählten Projekte erfolgt voraussichtlich bis längstens 30.09.2025.
- Frühzeitig oder verspätet eingereichte Ansuchen werden nicht angenommen. Sämtliche Fristen werden ausnahmslos eingehalten. Fristversäumnisse führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Ansprechpersonen der jeweiligen Förderungsbereiche finden sich unter: Ansprechpartner*innen - Kultur - Land Steiermark
Verfahrensablauf
Die Vergabe der Förderungen erfolgt auf Basis des im Kultur- und Kunstförderungsgesetz und der jeweils zur Anwendung gebrachten Förderungsrichtlinie dargelegten Verfahrens.
Grundsätzlich können nur vollständige Ansuchen bearbeitet werden. Werden nachgeforderte Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht übermittelt, gilt das Ansuchen als zurückgezogen und wird nicht weiter behandelt.
- Die Begutachtung der eingereichten Ansuchen erfolgt durch das Kulturkuratorium und seine Fachexpert*innen auf Basis der eingereichten Unterlagen. Es können nur vollständige Ansuchen vorgelegt werden.
- Die Entscheidung über die beantragte Förderung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
- Wird eine geringere Förderung als angesucht in Aussicht gestellt, behält sich die Förderstelle das Recht vor, einen neuen Finanzierungsplan sowie eine neue Darstellung des Projektvorhabens anzufordern.
- Wird eine Förderung zuerkannt und durch die Steiermärkische Landesregierung beschlossen, muss ein Förderungsvertrag zwischen dem Land Steiermark (als Förderungsgeber) und dem Projektträger (als Förderungsnehmer) abgeschlossen werden.
- Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt entsprechend der im Förderungsvertrag festgehaltenen Konditionen.
- Hinsichtlich der Realisierung, der Kosten bzw. der Ausgaben und der Einnahmen des Projektes sind dem Förderungsgeber für die Jahre 2026, 2027 und 2028 gesondert längstens bis zum 30.03. des Folgejahres die Verwendungsnachweise vorzulegen. Dieser besteht, abhängig von der Höhe der ausbezahlten Förderung und dem Umfang des Vorhabens, aus einem Projektbericht und einer Abrechnung über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung.
Erforderliche Unterlagen
Antrag
- Vollständig ausgefülltes Formular
- Kosten- und Finanzierungsplan sowie Kostenaufstellung für Personal
- Ausführliche Projektbeschreibung sowie Darstellung der fachlichen und künstlerischen Eignung
Weitere Unterlagen (abhängig von der Rechtsform des Antragstellers)
-
Generelle Bekanntgabe für alle Förderungswerber*innen
- Bekanntgabe der Steuernummer
- Bekanntgabe, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder nicht
- Name und Geburtsdatum der Projektverantwortlichen.
-
Vereine
- aktueller Vereinsregisterauszug (ZVR-Zahl)
- Vereinsstatuten
- Bekanntgabe der laufenden Funktionsperiode (aufrechten Vertretungsbefugnis) der organschaftlichen Vertreter und deren Namen (unter Vorlage des entsprechenden Protokolls der Mitgliederversammlung betreffend Wahl des Vorstandes für die aktuelle Funktionsperiode).
-
Personen- und Kapitalgesellschaften (z.B.: ARGE, OG, KG, GesmbH, AG)
- aktueller Firmenbuchauszug (FN mit historischen Daten)
- Gesellschaftsvertrag
- Bekanntgabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschaft unter Bekanntgabe der Namen der Person der organschaftlichen Vertretung
-
Interessensgemeinschaften
- Name und Geburtsdatum des vertretungsbefugten Organs (die/der zu ungeteilter Hand Verantwortliche).
-
Privatstiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- aktueller Firmenbuchauszug (FN; mit historischen Daten)
- Stiftungsurkunde
- Bekanntgabe der laufenden Funktionsperiode (aufrechten Vertretungsbefugnis) der Personen der organschaftlichen Vertretung und deren Namen (unter Vorlage des entsprechenden Protokolls betreffend Wahl des Stiftungsvorstandes für die aktuelle Funktionsperiode).
-
Schulen
- Bekanntgabe der Schulnummer
- bei Bundes-, Haupt- oder Privatschulen: Name und Geburtsdatum der Schulleitung und der projektverantwortlichen Person
- bei Musikschulen in kommunaler Trägerschaft: Bekanntgabe der Gemeindenummer sowie Name und Geburtsdatum der projektverantwortlichen Person)
-
Universitäten
- Offizielle Bezeichnung des Instituts
- Name und Geburtsdatum der*des Projektverantwortlichen
- Bekanntgabe der Innenauftragsnummer
-
Gemeinden
- Bekanntgabe der Gemeindenummer
- Bekanntgabe der offiziellen Gemeindebezeichnung (z.B. Stadt-, Marktgemeinde)
- Name der*des
Bürgermeisterin*Bürgermeisters und
gegebenenfalls auch der projektverantwortlichen Person
-
Sonstige Rechtsformen z.B. Verbände,
Genossenschaften
- Bekanntgabe der entsprechenden Rechtspersönlichkeit sowie Vorlage der erforderlichen rechtlich relevanten Unterlagen und Dokumente.
Rechtsgrundlagen
Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F.
Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark
Förderungszeitraum
- Der Förderungszeitraum (= Projektzeitraum) ist einheitlich festgelegt vom 01.01.2026 bis 31.12.2028. Abweichungen sind nicht zulässig.
Förderungszeitraum
Der Förderungszeitraum (= Projektzeitraum) ist einheitlich festgelegt vom 01.01.2026 bis 31.12.2028. Abweichungen sind nicht zulässig.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.