Beihilfe für Kinderferien-Aktivwochen
Allgemeine Informationen
Das Land Steiermark gewährt Familien mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe für Kinder-Ferien-Aktivwochen. Mit dieser Leistung soll möglichst vielen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an einer mindestens 5-tägigen Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Übernachtung oder einer 5-tägigen Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Tagesbetreuung von mindestens 8 Stunden ermöglicht werden.
Die Beihilfe hat das Ziel, berufstätige Eltern im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei ihren Betreuungspflichten zu unterstützen.
Das förderbare Höchstausmaß pro Kind beträgt maximal 5 Wochen pro Jahr. Die Beihilfe des Landes Steiermark beträgt 80% der Turnuskosten nach Abzug etwaiger anderer Förderungen.
Die Kinder-Ferien-Aktivwoche muss von anerkannten Trägerorganisationen angeboten werden und der Richtlinie entsprechen, damit sie gefördert werden können. Mit Hilfe des Kinder-Ferien-Aktivwochen-Emblems wird die Suche nach anerkannten Ferienanbieter*innen erleichtert.
Voraussetzungen
Die Beihilfe des Landes Steiermark wird einem berufstätigen Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil)/Erziehungsberechtigten für eigene Kinder (Adoptivkinder, Pflegekinder) unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1. Im Alter von 5 bis 15 Jahren (wird das Kind/werden die Kinder im Turnus 16 Jahre alt, wird dies anerkannt)
- für die Teilnahme an einer ZWEI & MEHR Kinder-Ferien Aktivwoche inklusive Nächtigung vor Ort,
- oder die Teilnahme an einer ZWEI & MEHR Kinder-Ferien Aktivwoche mit Tagesbetreuung von mindestens 8 Stunden,
wenn deren Dauer mindestens 5 durchgehende Tage beträgt (Feiertage werden anerkannt).
2. Die ZWEI & MEHR Kinder-Ferien-Aktivwoche wird von einem gemeinnützigen Anbieter, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und basierend auf der Richtlinie für die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark für Anbieter von ZWEI & MEHR Kinder-Ferien-Aktivwochen gefördert wird, durchgeführt (Führung des ZWEI & MEHR-Kinder-Ferien-Aktivwochen-Emblems).
3. Für das teilnehmende Kind/die teilnehmenden Kinder besteht Anspruch auf Familienbeihilfe des Bundes.
4. Der berufstätige antragstellende Elternteil/der oder die Erziehungsberechtigte hat mit dem Kind einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in der Steiermark.
5. Das förderbare Höchstausmaß pro Kind beträgt maximal 5 Wochen pro Jahr (pro Woche mind. 5 durchgehende Tage).
6. Das gemäß § 4 errechnete durchschnittliche monatliche Familieneinkommen (Jahreszwölftel) überschreitet den Wert der Armutsgefährdungsschwelle nicht. Die 3 Einkommensgrenzen werden jährlich gemäß der Armutsgefährdungsschwelle angepasst.
Fristen
2025 | Onlineansuchen | Analoges Ansuchen |
Osterferien | Einreichung ZWINGEND vor Turnusbeginn | |
Sommerferien | 06.06.2025 | 23.05.2025 |
Herbstferien | 29.09.2025 | 15.09.2025 |
Nach dieser Frist eingereichte Ansuchen können ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Antrag für die Beihilfe ist bis spätestens 4 Wochen (bei Onlineansuchen) bzw. 6 Wochen (bei analogen Ansuchen in Papierform gescannt) vor Ferienbeginn beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 - Fachabteilung Gesellschaft zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag wird der antragstellenden Person schriftlich bekannt gegeben.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft FA Gesellschaft
Verfahrensablauf
Die Entscheidung über den Antrag wird der antragstellenden Person schriftlich bekannt gegeben.
Erforderliche Unterlagen
- Meldezettel der antragstellenden Person und aller im Haushalt lebenden Personen (Ehe-/Lebenspartner etc.)
- Nachweis über den Erhalt der Familienbeihilfe des Bundes (Bescheid oder aktueller Auszahlungsbeleg)
- Unterlagen über weitere Förderungszusagen von anderen Stellen und Ämtern zur Gewährung einer Beihilfe für ZWEI& MEHR Kinder-Ferien-Aktivwochen
- Familieneinkommen/Einkommensnachweise des antragstellenden Elternteiles/des oder der antragstellenden Erziehungsberechtigten sowie der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Haushalt
Rechtsgrundlagen
Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen des Landes Steiermark für ZWEI & MEHR Kinder-Ferien-Aktivwochen
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).