Erhöhung des Entgelts in der Behindertenhilfe (2025)
Allgemeine Informationen
Die Steiermärkischen Landesregierung gewährt als Förderungsgeber, bei Erfüllen der in der Richtlinie festgelegten Förderungsvoraussetzungen, eine Förderung an die Trägerinnen/Träger von Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer), falls diese im Jahr 2025 entsprechende Erhöhungen des Entgelts an deren Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zur Auszahlung bringen.
Die Förderung refinanziert den Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmern Entgelterhöhungen folgender Berufsgruppen:
- Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege
- Angehörige der Pflegefachassistenz
- Angehörige der Pflegeassistenz
nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, zuletzt idF. BGBl. I Nr. 108/2023
- Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer
- Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer
- Heimhelferinnen/Heimhelfer
nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz - StSBBG, zuletzt idF LGBl. Nr. 90/2022
Die Förderung refinanziert der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer Aufwendungen aufgrund von vereinbarten Entgelterhöhungen für das Jahr 2025 pro Dienstnehmerin/Dienstnehmer in der Höhe von maximal 2.460 EUR brutto (inklusive Lohnnebenkosten). Eine Aliquotierung erfolgt auf Basis des Beschäftigungsausmaßes und der Beschäftigungsdauer.
Voraussetzungen
Folgende natürliche oder juristische Personen können als Förderungswerberinnen/Förderungswerber Förderungsanträge stellen:
a. Betreiberinnen/Betreiber von mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit, die über eine Bewilligung
i. als Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 44 Abs. 2 StBHG, LGBl Nr. 26/2004, zuletzt idF LGBl, Nr. 12/2023
und/oder
ii. als Dienst der Behindertenhilfe gemäß § 44 Abs. 3 StBHG, verfügen.
- Bei der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person gemäß der Förderungsrichtlinie.
- Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer ist als Dienstgeberin/Dienstgeber aufgrund entgeltgestaltender Vorschriften verpflichtet, eine außerordentliche Entgelterhöhung an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer auszubezahlen.
- Die Förderung refinanziert nur jene Entgelterhöhungen, welche mit Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmern des Pflege- und Betreuungspersonals vereinbart wurden, die einer der Berufsgruppen gemäß der Förderungsrichtlinie angehören.
- Die Förderung refinanziert ausschließlich Entgelterhöhungen von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern, die über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis mit der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer verfügen bzw. verfügten.
- Die Antragsstellung (Einlangen des Antrags) erfolgt in schriftlicher Form mittels des zur Verfügung gestellten Online-Formulars.
Fristen
Der Antrag ist bei der Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration / Förderungsmanagement des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mittels ONLINE-Formular einmalig für das gesamte Jahr 2025 (kalkulatorisch) einzubringen. Anträge können bis zum 31.01.2026 eingebracht werden.
Ein Nachweis über die Verwendung der Mittel bzw. eine finale Abrechnung der aus der Erhöhung resultierenden effektiven Aufwände des Jahres 2025 ist nach der Überweisung der Dezembergehälter bis spätestens 31.03.2026 beizubringen.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Verfahrensablauf
1. Antrag
Die Antragsstellung für Förderungen im Bereich der Behindertenarbeit ist ausschließlich über das zur Verfügung gestellte Online-Formular einmalig für das Jahr 2025 über
die Adresse: https://www.soziales.steiermark.at/cms/ziel/172499912/DE/ möglich.
Die EEZG - Abrechnung bzw. der Verwendungsnachweis zum Jahr 2024 ist als betragliche Antragsbasis für das Jahr 2025 heranzuziehen und die Abrechnungsunterlage (Excel) ist im Online-Formular hochzuladen. Für Neuanträge ist die Vorlage "Antragsbeilage Entgelterhöhung EEZG" nach dem Befüllen im Online-Formular hochzuladen.
Mögliche Abweichungen und Änderungen werden im Zuge einer finalen Abrechnung am Jahresende berücksichtigt.
Erstanträge für Betreiberinnen/Betreiber, aufgrund erstmals auftretender Ansprüche im Laufe des Jahres, können bis einschließlich Jänner 2026 eingebracht werden.
2. Prüfung der Förderungsvoraussetzungen
Im Zuge dieser Prüfung prüft die zuständige Förderungsstelle, ob
-
der online eingebrachte Förderungsantrag vollständig ist und alle Unterlagen vorliegen,
-
die Förderungswürdigkeit gegeben ist und
-
keine Ausschließungsgründe gemäß der Förderungsrichtlinie vorliegen.
?3. Förderungsentscheidung und Auszahlung der Förderungsmittel
Nach der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen binnen 14 Tage nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, werden die Förderungswerberinnen/Förderungswerber über die Förderungsentscheidung schriftlich informiert und es wird eine quartalsweise Auszahlung - grundsätzlich im Voraus - der Förderungsmittel vorgenommen.
Die Auszahlungen werden im Jahr 2025 für das 1. und 2. Quartal zusammengefasst ab März, für das 3. Quartal im Juli und für das 4. Quartal im Oktober erfolgen. In Folge der finalen Abrechnung gemäß 4. kann es sodann zu einer Förderungsnachzahlung bzw. zur Einhebung eines Übergenusses kommen.
4. Nachweisführung und finale Abrechnung:
Die finale Abrechnung der real im Jahr 2025 angelaufenen Aufwände für die Entgelterhöhungen ist mit der Excel "Antragsbeilage Entgelterhöhung EEZG" bis spätestens 31.3.2026 umzusetzen. Das Land gleicht in Bezug zu den erfolgten Zahlungen dargestellte Mehraufwendungen aus bzw. zahlt die Differenz nach und hebt entstandene Übergenüsse wieder ein.
Erforderliche Unterlagen
Nur mit vollständig eingereichten Förderungsunterlagen ist eine Behandlung Ihres Förderungsantrages möglich. Daher sind folgende Unterlagen fristgerecht und vollständig zu übermitteln:
- Online Antragsformular
- Die in Excel durchgeführten Abrechnung zum Jahr 2024 bzw. bei einem Neuantrag das ausgefüllte Excel "Antragsbeilage Entgelterhöhung EEZG" ( Den Link zur Muster-Beilage finden Sie auch im Online-Antragsformular).
Zusätzliche Informationen
Von der Beantragung einer Förderung nach der Richtlinie sind Förderungswerberinnen/Förderungswerber, bei denen zumindest einer der nachstehend angeführten Ausschließungsgründe vorliegt, ausgeschlossen:
- Es ergeben sich im Zuge der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen begründete Zweifel daran, dass die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber oder ihre/seine handlungsbefugten Organe in der Lage sind, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
- Es ergeben sich im Zuge der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen begründete Zweifel daran, dass die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers oder seiner Organe ausreichen, um eine ordnungsgemäße Realisierung des Förderungsgegenstandes zu gewährleisten.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.