Stationäre Einrichtungen für Pflegedienstleister
Allgemeine

Falls der Alltag in den eigenen vier Wänden trotz umfassender Unterstützung durch mobile Versorgungsangebote nicht mehr bewältigt werden kann, gibt es in der Steiermark flächendeckend eine große Auswahl an stationären Langzeitpflegeeinrichtungen, die eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung für Menschen mit umfassenden Pflege- und Betreuungsbedarf gewährleisten. Diese Leistungen umfassen die Versorgung der Bewohnerinnen/Bewohner mit Wohnraum, Verpflegung, die ressourcenorientierte Betreuung und Pflege, sowie in ausgewählten Einrichtungen auch die ärztliche Betreuung, wobei der Erhalt der vorhandenen Kompetenzen und die Unterstützung in der Alltagsbewältigung in einem sozialen Umfeld im Vordergrund stehen.
Grundsätzlich unterscheidet man gemäß dem StPBG bei den stationären Versorgungseinrichtungen zwischen Pflegewohnheimen und Pflegeplätzen.
Finanzierung

Die Verrechnung mit der öffentlichen Hand benötigt:
1) Errichtungsbewilligung für das Pflegewohnheim § 22 StPBG
2) Betriebsbewilligung für das Pflegewohnheim § 23 StPBG
3) Anerkennungbescheid für das Bett, dessen Bewohner verrechnet werden soll § 27 StPBG
4) Kosten-/Restkostenbescheid hinsichtlich des Bewohners § 14 StPBG
Allgemeines
Pflegewohnheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mindestens sieben nicht haushaltsverbandsangehörige Personen gepflegt und betreut werden können. In der Steiermark werden pflegebedürftige Menschen bereits in mehr als 230 Pflegewohnheime mit über 16.000 Betten flächendeckend rund-um-die-Uhr versorgt.
Finanzierung Pflegewohnheime

Seit Beginn der frühen 2000er Jahre erfolgt die Finanzierung der Pflegeheime auf Basis des sogenannten Normkostenmodells. Die darin normierten Kosten stellen eine Durchschnittsbetrachtung dar und sind daher mit den IST-Kosten des jeweiligen Pflegewohnheims nicht ident. Das Ergebnis ist ein Normkosten-Tagsatz, der nur in Abhängigkeit der festgesetzten Kategorie (Verhältnis aus der Nettoraumfläche und der Anzahl an bewilligten Betten) variiert.
Der Tagsatz selbst setzt sich aus den Grundleistungen und dem Pflegezuschlag zusammen.
Pflegezuschlag
Die Höhe des Pflegezuschlages und der Grundleistung ist in der StPBG-TSVO geregelt =>
Psychiatriezuschlag
Für psychisch erkrankte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner kommt in eigens dafür genehmigten Einrichtungen stattdessen der Psychiatriezuschlag zur Anwendung, der die Mehrkosten aufgrund des besonderen BewohnerInnenklientels abbilden soll.
Für die Verrechnung ist eine eigene Anerkennung gem. § 27 STPBG erforderlich!
Errichtungs- und Betriebsbewilligung von Pflegewohnheimen
Damit ein Pflegewohnheim als solches überhaupt betrieben werden darf, braucht es zwei Bewilligungen der Steiermärkischen Landesregierung gemäß StPBG (§ 22 und § 23)
Der Antrag ist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 8, Referat Pflegemanagement) einzubringen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der zuständigen Behörde die Bewilligung mittels Bescheid erteilt.
Errichtungsbewilligung
Der Antrag ist mit dem vorbereiteten Formular => schriftlich einzubringen.
Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine
Betriebsbewilligung nachgewiesen werden kann. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der
Betreiberin/vom Betreiber zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert
werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und
glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten - ein Jahr nicht
übersteigenden - verlängerten Frist nachgewiesen werden kann.
Anerkennung von Pflegewohnheimen
Damit ein Betreiber die Kosten mit der zuständigen Behörde abrechnen darf, benötigt er eine Anerkennung nach § 27 StPBG. Die Steiermärkische Landesregierung hat Pflegewohnheime bescheidmäßig anzuerkennen, wenn einerseits auf Basis des gültigen Bedarfs- und Entwicklungsplans ein Bedarf für Pflegewohnheimbetten im jeweiligen pol. Bezirk gegeben ist und es sich anderseits bei der jeweiligen Einrichtung um eine geeignete Einrichtung im Sinne des § 22 bzw. § 23 StPBG handelt. Der Antrag kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewillgung gestellt werden.
Grundsätzlich eignen sich dafür Pflegewohnheime und Krankenanstalten, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Der Bedarf an Pflegeheimbetten ohne Psychiatriezuschlag wird in der Steiermärkischen Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung (StPbB-VO) festgesetzt.
Eine detaillierte Darstellung der verschiedenen Möglichkeiten der Anerkennung finden Sie in diesem Dokument =>
Verfahrensablauf
Nachdem der Antrag eingelangt ist, wird ein Akt angelegt.
Wenn zusätzliche Betten beantragt werden oder die Verlegung von anerkannten Betten von einem politischen Bezirk in einen anderen beantragt wird, wird ein Bedarf anhand der Steiermärkischen Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung (StPbB-VO) und der Anzahl anerkannter Betten überprüft und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin vom Ergebnis verständigt.
Im Anschluss ergeht der positive/negative Anerkennungsbescheid.
Festsetzung der Kategorie zur Ermittlung des Tagsatzes
Die Landesregierung hat im Verfahren "Anerkennung stationäre Einrichtung für Sozialhilfeempfänger" (gemäß § 13a Abs. 1 SHG) durch Verordnung die Kategorien und die jeweilige Höhe des verrechenbaren Tagsatzes zu bestimmen. Die Kategorie wird auf Basis der Nettoraumfläche lt. ÖNORM 15221-6 und der Anzahl an bewilligten Betten bestimmt.
Der Antrag auf Kategorisierung ist seitens des Pflegewohnheims zu stellen und bei allen Änderungen der Nettoraumfläche oder der Anzahl an bewilligten Betten ist ein neuer Antrag einzubringen.
Voraussetzungen
Es muss sich um ein Pflegewohnheim handeln und die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 13a Sozialhilfegesetz (SHG) müssen erfüllt sein.
Die Anträge sind ausschließlich vollständig ausgefüllt und von einer vertretungsberechtigten Person unterfertigt einzubringen.
Nachdem der Antrag eingelangt ist, wird ein Akt angelegt. Sofern alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden, ergeht im Anschluss der Bescheid mit der festgesetzten Kategorie.
Allgemeines
Psychiatrische Familienpflegeplätze sind im StPBG NICHT mehr enthalten.
Bestehende Plätze dürfen noch bis längstens 31.12.2030 weiter betrieben werden, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass seit 1.1.2025 keine neuen zu betreuenden Personen mehr aufgenommen werden dürfen (§ 49 Abs. 1 STPBG).
Pflegeplätze sind Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der
bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt
und betreut werden. Diese Anzahl verringert sich um die Zahl von haushaltsverbandsangehörigen Personen,
die Pflegegeld beziehen.
Als einem Haushaltsverband angehörig gelten Ehepartnerinnen/Ehepartner oder eingetragene
Partnerinnen/eingetragene Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, deren Eltern, Großeltern,
Geschwister sowie Kinder und deren Nachfahren
Finanzierung
Bei Pflegeplätzen gibt es keine Kosten/Restkostenübernahme durch die öffentliche Hand, weshalb die Finanzierung ausschließlich durch die BewohnerInnen erfolgt.
Bewilligung von Pflegeplätzen
Damit ein Pflegeplatz als solches überhaupt betrieben werden darf, braucht es eine Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 38 StPBG.
Der Antrag ist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 8, Referat Pflegemanagement) einzubringen.
Der Antrag ist schriftlich einzubringen und muss folgende Angaben und Unterlagen beinhalten:
- Name, Geburtsdatum, Adresse der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers sowie Auszug aus dem Strafregister;
- Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;
- Anzahl der zu betreuenden Bewohnerinnen/Bewohner;
- Nachweis der Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin/zum Fachsozialbetreuer mit der Spezialisierung Altenarbeit, Familien- und Behindertenarbeit nach den StSBBG oder zumindest einer gleichwertigen Ausbildung (DGKP, Diplomsozialbetreuerin/Diplomsozialbetreuer mit Spezialisierung Altenarbeit oder Behindertenarbeit);
- Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers für den Fall ihrer/seiner Verhinderung, insbesondere wegen Urlaub oder Krankheit.
Allgemeines
In der Steiermark gibt es zusätzlich zu Pflegewohnheimen und Pflegeplätzen auch noch Krankenanstalten, die gemäß dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (StKAG) bewilligt und gemäß dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (SHG/StPBG) anerkannt sind. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die sich auf die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen BewohnerInnen konzentieren.
Einrichtungen
Hier finden Sie eine Liste mit den Standorten der fünf Krankenanstalten mit sozialhilferechtlicher Anerkennung:
Albert-Schweitzer-Gasse 36, 8020 Graz
Betreuungsheim Neutillmitsch-Gralla
Grazer Straße 74, 8434 Neutillmitsch
Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Kainbach
Johannesvon Gott-Straße 12, 8047 Kainbach bei Graz
Pflegeanstalt für chronisch beatmungspflichtige Patienten
Vordernberger Straße 42, 8700 Leoben
Margarethengasse 2, 8570 Voitsberg