Richtlinie für die Gewährung von Förderungen aus dem Naturschutzbudget
Artikel I
Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind nicht rückzahlbare Zuschüsse für Aktivitäten und Projekte, welche für die Erhaltung und den Schutz der Natur und Landschaft aus dem Naturschutzbudget gewährt werden. Diese Aktivitäten umfassen insbesondere Maßnahmen für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege von Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen, Maßnahmen zur Sicherung von Höhlen, den Ankauf von Grundstücken, naturkundliche Projekte in National- und Naturparken, Maßnahmen zur Durchführung von Artenschutzprogrammen und die Öffentlichkeitsarbeit.
Artikel II
Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die die widmungsgemäße Verwendung der Förderung gewährleisten und sicherstellen, dass Geldmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden.
Artikel III
Der Förderungswerber ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderung durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festgesetzten Frist zu berichten. Der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Förderungsgeber anzuzeigen.
Artikel IV
Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, dass der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn
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der Förderungsgeber über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,
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die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
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der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat.
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die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder
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die an die Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten worden sind.
Artikel V
Ansuchen um Förderung sind möglichst bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung einzubringen, damit sie im Landesvoranschlag entsprechend berücksichtigt werden können.
Dem Ansuchen für welches das Formular der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung zu verwenden ist, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
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Entsprechende Projektbeschreibung;
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Finanzierungsplan inklusive extra ausgewiesener Mehrwertsteuer, wenn der Förderungswerber die Vorsteuerabzugsberechtigung in Anspruch nehmen kann;
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Erklärung des Förderungswerbers, dass er die Fördermittel widmungsgemäß verwendet, kein Gewinn durch die Förderung entsteht, auch wenn das betreffende Projekt noch von anderen Stellen gefördert wird und dass diese Förderungsrichtlinien eingehalten werden;
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die unterfertigte Verpflichtungserklärung.