Legistik
Als Legistik werden die Methoden bezeichnet, welche zur Gesetzgebung und Verordnungserlassung führen. Landesgesetze können innerhalb der von der Bundesverfassung vorgegebenen Grenzen erlassen werden, soweit sie nicht Recht aus anderen Quellen widerspricht. Als solches Recht kommen insbesondere Bundesverfassungsrecht, Landesverfassungsrecht, EU-Recht, Staatsverträge, Gliedstaatsverträge (Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG) und Grundsatzgesetze des Bundes in Betracht. Verordnungen müssen stets auf Grundlage eines Gesetzes erlassen werden.
Bei der Verfassung von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- welche fachlich-inhaltlichen Anforderungen gelten für Gesetze und Verordnungen,
- wie sollen Gesetze und Verordnungen formuliert werden, damit sie für den Rechtsanwender hinreichend präzise und verständlich sind,
- welche formalen und rechtstechnischen Anforderungen sind für Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen,
- welches Verfahren ist durchzuführen, bevor ein Gesetz oder eine Verordnung erlassen wird,
- welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben, insbesondere hinsichtlich der Wirkungsziele im Landesbudget, den Landeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sowie auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt.
Bevor ein Landesgesetz oder eine Verordnung erlassen werden kann, ist eine öffentliche Anhörung vorzunehmen. Die zum Begutachtungsentwurf eingegangenen Stellungnahmen werden einer Validierung unterzogen und es wird daraufhin der beschlussfähige Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf erstellt. In weiterer Folge werden Anträge für die Landesregierung und/oder den Landtag Steiermark vorbereitet, um das Regelungsvorhaben zu beschließen.
Neben der Verfassung und Novellierung von Landesgesetzen und Verordnungen ist es Aufgabe der Legistik, bei Art. 15a B-VG Vereinbarungen mitzuarbeiten. Diese Vereinbarungen sind nach den legistischen Richtlinien des Landes formal und inhaltlich zu bearbeiten, damit sie in Rechtskraft erwachsen können.
Einen weiteren Aufgabenbereich stellt die Begutachtung von Entwürfen von Bundes- und Landesgesetzen, sowie Verordnungen und Richtlinien der EU dar.
Zudem wird aufgrund von Anfragen zu Landesgesetzen und Verordnungen, mit der die Abteilung Gesundheit und Pflege befasst ist, Rechtsauskunft erteilt.
Mag. Cordes Christoph
Tel.: +43 (316) 877-3362
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