Bewilligung von Krankenanstalten (KA)
Der Betrieb einer Krankenanstalt (sowohl selbstständige Ambulatorien als auch bettenführende KA) erfordert in der Regel nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz zwei Bewilligungen, wobei beide Bewilligungen nur auf Antrag erteilt werden können (Behörde ist die Stmk. Lregierung.) sowie einer Arbeitsstättenbewilligung nach § 92 AschG (Behörde: Landeshauptmann).
In der Errichtungsbewilligung wird unter Vorschreibung von Auflagen festgelegt, welchen Anforderungen die Krankenanstalt entsprechen muss, damit diese errichtet werden darf. Unabdingbar dabei ist insbesondere die barrierefreie Benützbarkeit
- In Krankenanstalten dürfen nur wissenschaftlich anerkannte Methoden der Medizin angeboten werden.
- Umfasst das Leistungsangebot nur sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen, darf die Krankenanstalt ohne Feststellung des Vorliegens des Bedarfes [1], errichtet werde, wobei aber dennoch eine Errichtungsbewilligung erforderlich ist.
- Umfasst das Leistungsangebot sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen muss zunächst der Bedarf an den erstattungsfähigen Leistungen der Krankenanstalt geprüft werden, bevor das Errichtungsbewilligungsverfahren fortgeführt werden kann.
- Vorabfeststellung des Bedarfes: Auf Antrag kann das Vorliegen des Bedarfes an einer Krankenanstalt auch von einem Errichtungsbewilligungsverfahren losgelöst geprüft bzw. bescheidmäßig festgestellt werden. Der Vorteil bei einem Vorabfeststellungsverfahren ist, dass im Fall eines tatsächlich nicht gegebenen Bedarfes dem Antragsteller von den Kosten des Bedarfsgutachtens abgesehen, keine weiteren Planungskosten (Beschaffung der Liegenschaft, Hochbaupläne, Hygienegutachten, Brandschutzkonzept etc.) entstehen.
Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung sind,
- dass die Krankenanstalt allen Vorgaben der vorliegenden Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet worden ist, und insbesondere die Errichtungsbewilligungsauflagen erfüllt sind, und
- den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere in Hinblick auf die technische und personelle Ausstattung der Krankenanstalt entsprochen wird.
In der Betriebsbewilligung werden wiederum Auflagen vorgeschrieben, die während des Betriebes der KA einzuhalten sind.
Wesentliche Änderungen bereits bestehender Krankenanstalten sind ebenfalls bewilligungspflichtig, wobei die obigen Ausführungen für die Änderungen sinngemäß gelten.
Sachverständige werden vom jeweiligen Referenten ausgewählt.
Bitte beachten Sie das Informationsblatt für krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte telefonisch an einen unserer Referenten.
[1] Zur sozialversicherungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit: Diese wird abstrakt geprüft, dh es ist nicht entscheidend, ob der Betreiber der Krankenanstalt eine Finanzierung aus Mitteln der Sozialversicherung anstrebt, sondern ausschließlich, ob das Leistungsangebot theoretisch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig wäre. Ist das Leistungsangebot oder Teile davon theoretisch erstattungsfähig ist der Bedarf an diesen erstattungsfähigen Leistungen der Krankenanstalt zwingend zu prüfen.