Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
Die Absicht, medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durch das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau ( vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 FMedG) in einer Krankenanstalt oder Facharztordination durchzuführen, ist nach § 5 Abs 1 FMedG dem Landeshauptmann vom Facharzt bzw. vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden. Auf Antrag ist über diese Meldung eine Bestätigung auszustellen.
Die anderen Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung, nämlich gemäß § 1 Abs. 2 FMedG:
- die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
- das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
- das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
sind nur in Krankenanstalten zulässig und bedürfen nach § 5 Abs 2 FMedG einer Bewilligung durch den Landeshauptmann.
Die Bewilligung wird nur auf Antrag des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt erteilt, „wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung und des Vorliegens der rechtlichen Befugnisse eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzungen gewährleistet ist. Weiters muß die Möglichkeit zu einer ausreichenden psychologischen Beratung und einer psychotherapeutischen Betreuung gegeben sein."
Zuständige Behörde für die Bewilligung bzw. deren Widerruf ist der Landeshauptmann.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, Friedrichgasse 9, 8010 Graz