Gruppenpraxen nach dem Ärztegesetz
Die Gründung einer Gruppenpraxis erfordert grundsätzlich
- die Eintragung ins Firmenbuch und
- die Zulassung durch den Landeshauptmann und
- die Eintragung in die Ärzteliste.
Die Zulassung durch den Landeshauptmann ist nicht erforderlich wenn
- jeder Gesellschafter bereits über einen eigenen Einzelvertrag mit der StGKK verfügt oder
- in der Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen
Hinweis: Die sozialversicherungsrechtliche Erstattungsfähigkeit muss bloß theoretisch gegeben sein - auf die Absicht der Gruppenpraxis, die Leistungen (mittelbar) über die Sozialversicherungen abzurechnen bzw. erstatten zu lassen kommt es dabei nicht an!
Für nähere Auskünfte wenden sie sich bitte an:
Mag. Martin Mitterfellner
Tel.: +43 (316) 877 - 5985
E-Mail: martin.mitterfellner@stmk.gv.at