Biber
Der Europäische Biber (Castor fiber)
Die Rückkehr des Bibers nach Österreich ist eines der erfolgreichsten Naturschutzprojekte des Landes. Nach seiner Ausrottung im 19. Jahrhundert infolge intensiver Bejagung wurde er in den 1970er und 1980er Jahren in den Donauauen in und östlich von Wien wiederangesiedelt. Ausgehend von dieser Gründerpopulation sowie durch natürliche Zuwanderung aus den Nachbarländern beträgt der Biberbestand heute in Österreich wieder rund 5.000 Tiere.
Aus der Steiermark liegen gesicherte Nachweise seit Beginn des 21. Jahrhunderts vor. Aktuell besiedelt der Biber die Täler der Lafnitz, Feistritz, Raab, Sulm, Laßnitz, Kainach und Mur sowie das Leibnitzer und das Grazer Feld. Entlang der Lafnitz dringt er bis ins Steirische Randgebirge auf rund 750 m Seehöhe vor. Der Biber befindet sich in Ausbreitung und es ist davon auszugehen, dass derzeitige Verbreitungslücken im Laufe der nächsten Jahre geschlossen werden. Die Arealausweitung wird aktuell dokumentiert.
Als anpassungsfähige Art ist er nicht nur in naturnahen Gewässersystemen zu finden, sondern besiedelt auch Gewässer innerhalb intensiv genutzter Agrarlandschaften und auch in Ortschaften. Aufgrund seiner Fähigkeiten, Dämme anzulegen und Gewässer aufzustauen, Gehölze mit einem Umfang von mehr als 50 Zentimetern zu fällen und Baue ins Erdreich zu graben kann der Biber als „Schlüsselart" von Auen-Ökosystemen seine Umwelt aktiv gestalten und verändern. Das kann allerdings auch zu Konflikten mit der Land-, Forst- und Teichwirtschaft, dem Wasserbau und anderen Interessensgruppen führen. Diese Konflikte sind vor allem in jenen Bereichen der Kulturlandschaft zu finden, in denen die menschlichen Nutzungen bis an den Rand von Gewässern reichen, die vom Biber besiedelt werden. Rund 90 % der Konflikte treten in einem 10 m breiten Streifen entlang des Gewässers auf und 95 % innerhalb eines 20 m breiten Streifens.
Der Biber ist nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, Anhänge II und IV, streng geschützt. Für ihn gilt ein Fang- und Tötungsverbot. Jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist untersagt sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist verboten. Das betrifft insbesondere seine Bauten, die sogenannten Biberburgen und die damit im Zusammenhang stehenden Dämme.
In Hinblick auf die mittlerweile auch in der Steiermark verstärkt auftretenden Biberkonflikte wurde eine Biberberatungsstelle eingerichtet, bei der betroffene Personen Unterstützung und Beratung im Umgang und Zusammenleben mit dem Biber bekommen.
Die Biberberatung dient unter anderem dazu, Konflikte zu lösen und das gemeinsame Miteinander von Biber und Mensch zu fördern sowie die Akzeptanz für diese Tierart zu erhöhen. Daher soll im Zuge des Bibermanagements eine Möglichkeit geschaffen werden, den betroffenen Personen bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen finanzielle Unterstützung anzubieten.
Förderung von Präventionsmaßnahmen:
1. Gegenstand der Förderung:
Förderbar sind Schutzmaßnahmen aller Art, bei denen ein Schaden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie an Teichanlagen verhindert werden kann. Präventionsmaßnahmen sind unter anderem mobile Elektrozäune oder Fixzäune, Baumschutzmaßnahmen (Baumschutzgitter, Verbissschutzmittel), Dammdrainagen, ein punktueller Grabschutz oder sonstige maßgeschneiderte Maßnahmen.
2. Förderrahmen:
Abwehrmaßnahme | Förderung |
Errichtung einer Dammdrainage | Maximalbetrag € 3.630 |
Fix-Zaun | € 5,50/lfm |
Maximalbetrag Fix-Zäune | € 3.630 |
Elektro-Zäune | € 4,40/lfm |
Maximalbetrag Elektro-Zäune | € 2.420 |
Baumgitter ohne/mit Holzpfahl | € 6,60/ € 11,00 pro Baum |
Verbisschutzmittel | € 5,50 pro Baum |
Maximalbetrag Baumschutz (Baumgitter, Verbissschutzmittel) | Maximalbetrag € 1.210 |
Maximalbetrag sonstiger Maßnahme | € 3.630 |
Die Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen für die Materialkosten und/oder Baugerätekosten o.Ä. sowie eine Fotodokumentation (Umsetzung & Endzustand der Maßnahme) sind beizubringen.
Die Errichtung einer Dammdrainage im und am Gewässer kann, je nach Einbauart, wasserrechtlich anzeige- oder bewilligungspflichtig sein. Vor dem Einbau und dem Ansuchen auf Förderung ist mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die Anzeige bzw. die entsprechende Bewilligung zum Einbau der Dammdrainage (Stellungnahme, Bescheid) dem Ansuchen auf Förderung beizulegen.
Hinweis: Allfällige sonstige Bewilligungen sowie das Einvernehmen über die Nutzung von Fremdgrundstücken (z.B. durch nötige Befahrungen) liegen im Verantwortungsbereich der Förderwerberin/des Förderwerbers.
3. Wie kann eine Förderung beantragt werden:
1. Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail mit der Biberberatung.
2. Gemeinsamer Lokalaugenschein mit der Biberberatung und einvernehmliche Festlegung der zur Förderung beantragten Präventionsmaßnahme.
3. Ausfüllen und Unterfertigen des Förderantrages durch die Antragstellerin/ den Antragsteller gemeinsam mit der Biberberatung.
4. Übermittlung des Antragsformulars an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz) durch die Antragstellerin/ den Antragsteller per E-Mail oder per Post: naturschutz@stmk.gv.at oder Stempfergasse 7, 8010 Graz
5. Förderzusage durch die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz).
6. Errichtung/Optimierung der mit der Biberberatung vereinbarten Präventionsmaßnahme.
7. Rechnungslegung samt Zahlungsbestätigung der Material- und/oder Baugerätekosten o.Ä. sowie Fotodokumentation (Umsetzung & Endzustand der Maßnahme) an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz), nach erfolgter Durchführung der Präventionsmaßnahme, per E-Mail oder per Post: naturschutz@stmk.gv.at oder Stempfergasse 7, 8010 Graz
8. Auszahlung des Förderbetrages.
4. Fristen:
1. Frist der Antragstellung ist der 31. August des jeweiligen Kalenderjahres, in welchen der Antrag gestellt wird Eingangsdatum E-Mail oder Poststempel). Der Antrag ist an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz) per E-Mail oder per Post zu übermitteln: naturschutz@stmk.gv.at oder Stempfergasse 7, 8010 Graz
2. Frist für die Einreichung der Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsbestätigungen und Fotodokumentation) ist der 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres, in welchen der Antrag gestellt wird (Eingangsdatum E-Mail oder Poststempel). Die Unterlagen sind an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz) per E-Mail oder per Post zu übermitteln: naturschutz@stmk.gv.at oder Stempfergasse 7, 8010 Graz
Nach Ablauf dieser Frist verfällt die festgesetzte Fördersumme und ein neuer Antrag für das darauffolgende Jahr muss unter Beiziehung der Biberberatung beantragt werden.
Ein Anspruch auf Förderung besteht erst dann, wenn eine schriftliche Bestätigung durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 übermittelt wird.
Kontakt Biberberatung:
Mag. Brigitte Komposch, MSc
0316 351650-17 oder 0660/7170933
e-mail: b.komposch@oekoteam.at
e-mail: bibermanagement@oekoteam.at
Lorenz Wido Gunczy, BSc
0681/84200932
e-mail: gunczy@oekoteam.at
Zusätzlich zu diesem Angebot steht eine Website zur Verfügung, in der sie alles Wissenswertes über den Biber sowie Maßnahmen zur Verminderung von Schäden erfahren können: www.bibermanagement.at