Inhalt
§ 3 des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1999 in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt den Inhalt der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark:
(1) In der Grazer Zeitung sind kundzumachen:
1. Verlautbarungen, deren Kundmachung in der Grazer Zeitung in Landesgesetzen
angeordnet ist;
2. Berichtigungen von Fehlern in der Grazer Zeitung gemäß § 10.
(2) In der Grazer Zeitung können kundgemacht werden:
1. ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende Anordnungen
der Landesregierung, des Landeshauptmannes und sonstiger Landesbehörden,
2. sonstige Verlautbarungen, Mitteilungen und dgl., wenn daran ein öffentliches Interesse
besteht.
(3) Ferner ist die Aufnahme von sonstigen Veröffentlichungen und Einschaltungen zulässig.
(4) Der Tag der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Stück der Grazer Zeitung
anzugeben.