Meldung von betriebsfremden Personen
Folgende Bestimmung sieht das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (StKBBG) für die Mitwirkung betriebsfremder Personen unter § 35 vor:
Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung, durch den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.
Die "Meldung von betriebsfremden Personen" in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt ausschließlich über die Anwendung Kindergartenwesen (KinWeb), die über das Sterz-Portal des Landes Steiermark aufzurufen ist.
Erläuterungen zur Anwendung "Meldung betriebsfremder Personen"
Allgemeine Hinweise:
- Im Monat September ist die Mitwirkung von betriebsfremden Personen nicht gestattet, da für die ersten Wochen eines neuen Bildungs- und Betreuungsjahres der ungestörten Eingewöhnung der Kinder in den Alltag, große Bedeutung zukommt. Davon ausgenommen sind SchülerInnen einer Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAfEP) im Sinne des Lehrplanes (4. und 5. Klasse), sowie Hilfs- und Pflegepersonal im Sinne der Inklusion.
- Pro Gruppe können maximal 2 betriebsfremde Personen an maximal 3 Tagen pro Woche bewilligt werden (ausgenommen Blockpraktika). Personen, die zur Unterstützung im Sinne der Integration und Inklusion tätig werden (IZB, Pflege- und Hilfspersonal) gehören zum erweiterten pädagogischen Team und fallen nicht in diese Regelung.
- Die Bewilligung zur Mitwirkung betriebsfremder Personen wird bei pädagogischen Angeboten (z.B. Fremdsprachen) davon abhängig gemacht, dass alle Kinder das zusätzliche Angebot kostenlos in Anspruch nehmen können. Die Bezahlung ist über den/die ErhalterIn zu regeln.
- Frühmusikalische Erziehung (nicht Instrumentalunterricht) angeboten z.B. durch Musikschulen, kann nur eine Stunde ab Beginn bzw. eine Stunde vor Ende der Öffnungszeit bewilligt werden, sofern es nicht für die Gesamtgruppe, sondern nur für eine gewisse Kindergruppe angeboten wird, da ansonsten eine Störung des Betriebes (gemäß § 63 Abs. 2 Stmk. KBBG) zu erwarten ist.
- Die Einhaltung der Vorgaben ist Voraussetzung für den Erhalt der Förderungen durch das Land Steiermark.