Tageseltern in den Räumlichkeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum
Der Einsatz von Tageseltern in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor der oder im Anschluss an die Öffnungszeit ist gemäß § 50 Abs. 3 StKBBG unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus, einer Alterserweiterten Gruppe oder einem Heilpädagogischen Kindergarten wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch Tageseltern für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tageseltern haben dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch Tageseltern in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden.
Betreuungsbewilligung für Tageseltern in den Räumlichkeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum
Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater darf nur mit einer Betreuungsbewilligung der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat Graz) Tageskinder betreuen.
Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat Graz.
Weitere Informationen zu Betreuungsbewilligungen für Tageseltern finden Sie auch im E- Goverment Steiermark unter Kindergärten, Horte, Tagesbetreuung.