Institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Kinderkrippen, Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen, Kinderhäuser und Horte
Personalförderung:
(§§ 1, 2, 4 bis 7 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung)
Das Land gewährt den Erhalterinnen/Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen auf Antrag einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand, der auch einen Beitrag für die Gewährung der Leitungsfreistellung enthält.
Die Förderung ist zu gewähren, wenn wie u.a.
-
ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung nachgewiesen werden kann
-
mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird
-
die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, entspricht
-
die Kinderbetreuungseinrichtung die Bedingungen der §§ 5 und 6 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes erfüllt
-
der Erhalterin/den Erhalter für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird, ausgenommen Hauptferien
-
die dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden
Die Träger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können entscheiden, welche Personalförderung des Landes ab 1.1.2024 beantragt wird.
1. Werden die im Gemeindedienstrecht normierten oder höhere Gehälter für das gesamte in der Kinderbildungs- und-betreuungseinrichtung tätige pädagogische Personal ab 1.1.2024 geleistet, gebührt die höhere Personalförderung gemäß § 1 Abs. 2 StKBFG 2019
Maßgeblich sind dabei nicht die Gehaltstabellen im Gemeindedienstrecht in LGBl. Nr. 122/2023, sondern die valorisierten Beträge, die mittels Verordnung auf Grund des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (G-DBRKB) ab 1.1.2024 festgelegt wurden (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.1.2024).
2. Wird das in der Einrichtung tätige pädagogische Personal nach den jeweils bezughabenden gehaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. den abgeschlossenen Verträgen entlohnt und steht keine Förderung nach Abs. 2 zu, gebührt die Personalförderung gemäß § 1 Abs. 2a StKBFG 2019 in der bisherigen Höhe.
- Die Fördersätze der Personalförderung ab 11.09.2023
- Die Fördersätze der Personalförderung ab 01.01.2024
- Rundschreiben A6
Zuzahlung zum Personalaufwand für den überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen
(§ 2 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung)
Für den personellen Mehraufwand, der sich aus dem täglich überschneidenden einstündigen Einsatz von zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen zur Übergabe der Gruppe ergibt, gewährt das Land den Erhalterinnen/Erhaltern von Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen gemäß § 13 Abs. 1 StKBBG 2019 eine Zuzahlung zu den Beiträgen gemäß § 1 in der Höhe von € 300,- monatlich pro Gruppe. Diese Zuzahlungen werden an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr ausbezahlt.
Beim überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme der Erhalterin/des Erhalters.
Beitragsersätze
Pflichtjahr-Beitragsersatz:
(§ 8 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung).
Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine dieser Einrichtungen besuchen, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz für das Kinderbetreuungsjahr 2024/25 in der Höhe von € 163,50 monatlich pro Kind zu gewähren:
-
Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, in der das jeweilige Kind das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr absolviert, Anspruch auf Förderung nach § 1; außer die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden.
-
Für den Besuch von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe durch Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, wird für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
-
Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.
Sozialstaffel-Beitragsersatz:
(§ 9 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung).
Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag, der, ausgenommen in Kinderkrippen, für Kinder unter und für Kinder über drei Jahren unabhängig voneinander gestellt werden kann, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 für die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 8 abgegolten werden können:
-
Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, die das jeweilige Kind besucht, Anspruch auf Förderung nach § 1.
-
Für alle Kinder bis zum Schuleintritt, die eine der genannten Einrichtungen besuchen, werden für das ganze Betriebsjahr, bezogen auf die jeweilige Betriebsform, gemäß § 9 StKBBG 2019 Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
-
Das jeweilige Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.
Link zu Sozialstaffel: Informationen für die Eltern
Informationen für die ErhalterInnen ab KBJ 2023/24
Rundschreiben an alle ErhalterInnen von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen betreffend Förderanträge für das Betriebsjahr 2023/24
Erläuterungen zur Antragstellung der Landesförderung für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen
Sozialstaffel und Beitragersatz für die Betreuung in instiutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen 2023/24
Sozialstaffel und Beitragersatz für die Betreuung in Kinderkrippen sowie für Kinder unter drei Jahren in Alterserweiterten Gruppen und Kinderhäusern 2023/24
Informationen für die ErhalterInnen im Sommer 2024
Rundschreiben Antragstellung Saison 2024
Erläuterungen Saison 2024
Es ist nicht erforderlich, die Abteilung 6 zu informieren, wenn der Saisonbetrieb nicht durchgeführt wird.