Tagesmutter/ -vater in den Räumlichkeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum
Der Einsatz von Tagesmüttern/ -vätern in den Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung in der oder im Anschluss an die Öffnungszeit ist gemäß § 50 Abs.3 StKBBG unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus oder einer Alterserweiterten Gruppe wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmütter/Tagesväter haben dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater in den Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbetreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden.
Betreuungsbewilligung für Tagesmütter/ -väter in den Räumlichkeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum
Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater darf nur mit einer Betreuungsbewilligung der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) Tageskinder betreuen.
Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat Graz.
Weitere Informationen zur Betreuungsbewilligung für Tagesmütter/ -väter finden Sie auch im E- Goverment Steiermark unter Kindergärten, Horte, Tagesbetreuung.