Landeszuschüsse für Investitionsprojekte im Rahmen des KIG 2020
Mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 - KIG 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, verfolgt der Bund das Ziel, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Der Bund gewährt zu diesem Zweck den Gemeinden Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl. Nr. 45/1948. Der Zweckzuschuss ist für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden: „Investitionsprojekte") auf kommunaler Ebene aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse (COVID-19-Krisenbewältigung) bestimmt. Der Bund gewährt pro Investitionsprojekt maximal 50% der Gesamtkosten; für die Steiermark sind dafür Mittel in der Gesamthöhe von max. € 137,3 Mio. vorgesehen, die an die Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden (§ 2 Abs. 8 KIG 2020). Diese Mittel ermöglichen es, Investitionen in der Gesamthöhe von € 274,6 Mio. in der Steiermark auszulösen.
Das Land Steiermark anerkennt die zentrale Rolle der Gemeinden als wichtige Investoren und Motor zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben auch die steirischen Gemeinden erhebliche Finanzmittel verloren.
Mit den vorliegenden Richtlinien soll der verbleibende 50%ige Gemeindeanteil zur Ausfinanzierung der Investitionen für die Abrufung der Bundesmittel im Rahmen des KIG 2020 mit 50% aus Landesmitteln unterstützt werden (max. 25% der Gesamtkosten der Investition).
Das Land Steiermark stellt für die in den vorliegenden Richtlinien dargestellten Zwecke auf Basis des KIG 2020 den Gemeinden maximal € 68,6 Millionen, zusätzlich zu den Mitteln des Bundes in Höhe von rund € 137,3 Millionen, zur Verfügung. Damit werden insgesamt € 205,9 Mio. für Investitionen der steirischen Gemeinden in der Höhe von max. € 274,6 Mio. aus Zuschüssen des Bundes und des Landes gewährt.
Ziel des Landes Steiermark ist es, schwerpunktmäßig Investitionsprojekte in den Bereichen
-
Schulen und Kindergärten
-
Maßnahmen zum Klimaschutz
-
Breitbandinfrastruktur
-
öffentlicher Verkehr
-
Sanierung von Gemeindestraßen und
-
Errichtung und Sanierung von Radwegen
zusätzlich zu den Bundesmitteln auf Basis des KIG 2020 mit Landesmitteln zu unterstützen.
Bedingungen für die Antragstellung des Landeszuschusses sind die Beibringung
-
des Antrages auf Zweckzuschuss nach dem KIG 2020 an die Buchhaltungsagentur des Bundes;
-
der Mitteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes über die Gewährung des Zweckzuschusses (Projektfreigabe) bzw. der Nachweis über das Einlangen des Zweckzuschusses des Bundes auf das Konto der Gemeinde und
-
einer vom Gemeinderat genehmigten und vom Bürgermeister unterfertigten Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung für den Einbehalt von Rückforderungsbeträgen.
Beilagen:
Richtlinie Gemeindekonjunkturpaket idF. BGBl. I Nr. 140/2021
Übersicht über die Änderungen der RILI 2020
Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung
Ansuchen um Gewährung von Landeszuschüssen für Investitionsprojekte