Ansuchen ausnahmsweise Bestellung einer Leitung
Gemäß § 19 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz haben Erhalter eine Leiterin/einen Leiter mit einer mindestens zweijährigen Verwendung im einschlägigen Fachdienst zu bestellen. Steht glaubhaft kein(e) geeignete(r) Bewerber(in) zur Verfügung, kann die Landesregierung über Antrag der Erhalterin/des Erhalters eine Unterschreitung dieser Frist bewilligen.
Das Formular für das Ansuchen um ausnahmsweise Bestellung einer Leiterin/eines Leiters ohne zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst finden Sie hier.