Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern
Zulassung, Aussetzung und Entzug
Lebensmittelunternehmer*innen haben für ihren Betrieb beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen bzw. ihre Betriebe beim Landeshauptmann zwecks Registrierung zu melden.
Nähere Vorschriften über die Form und die in diesen Meldungen zu übermittelnden Daten sind in der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung festgelegt.
Gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung sind alle maßgeblichen Änderungen der für die Zulassung oder Registrierung relevanten Daten umgehend schriftlich dem Landeshauptmann zu melden. Zulassungspflichtig ist jeder Lebensmittelbetrieb, der zumindest eines der folgenden Lebensmittel herstellt, lagert, transportiert bzw. in irgendeiner Form damit umgeht, sofern die Tätigkeiten nicht komplett unter die Registrierungspflicht fallen.
- Fleisch, Fleischerzeugnisse
- Fische, Fischerei-Erzeugnisse, Krustentiere, Stachelhäuter
- Milch, Milcherzeugnisse
- Eier, Eiprodukte
- Froschschenkel, Muscheln, Schnecken
- Ausgeschmolzene tierische Fette, Grieben
- Verarbeitete Mägen, Blasen und Därme
- Gelatine, Kollagen
Komplett unter die Registrierungspflicht fallen z.B. Betriebe, die ihre Lebensmittel ausschließlich direkt (z.B. nicht via Internetversand) an Endverbraucher*innen, nur Primärproduktion betreiben oder Lebensmittel nur transportieren. Eine Abgabe von Lebensmitteln an Endverbraucher*innen via Internetversand ist zulassungspflichtig, da diese Angabe nicht direkt erfolgt.
Die Aufgabe des Referates ist die behördliche Anordung von Maßnahmen an die Lebensmittelunternehmer*innen und sollte diesen nicht Folge geleistet werden, kann zum Schutz nicht sicherer Waren oder zur Abwehr gesundheitsschädlicher Folgen für den Verbraucher, die Zulassung entzogen oder ausgesetzt werden.