Gebrauchsgegenstände
Der Begriff "Gebrauchsgegenstand" besteht in dieser umfassenden Form im EU-Recht nicht.
Er ist aber ein fester Bestandteil des österreichischen Lebensmittelrechtes. Als rechtliche Grundlage für diese Warengruppen dient daher das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG).
Zu den Gebrauchsgegenständen zählen unter anderem Verpackungen mit direktem Kontakt zu kosmetischen Mitteln und Lebensmitteln, Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und sogenannte "Child care" Artikel, die ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Babys oder Kleinkindern kommen.
Spielzeug hat in der Gruppe der Gebrauchsgegenstände einen besonderen Stellenwert. Spielzeug dient nicht nur zur kindlichen Unterhaltung, sondern kann bei richtiger Auswahl auch die sich entwickelnden motorischen und geistigen Fähigkeiten fördern. Da vor allem in den ersten Lebensjahren Babys und Kleinkinder Gegenstände instinktiv in den Mund nehmen, sind für Spielzeugprodukte für Kinder unter 3 Jahren spezielle Anforderungen erforderlich.
Es ist verboten Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, wenn diese gesundheitsschädlich, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen oder den erlassenen Verordnungen nicht ensprechen.
Die Aufgabe des Referates ist es, Maßnahmen - bis hin zur Untersagung des Inverkehrbringens des Gebrauchsgegenstandes - zu setzen.