Umweltrecht und Tierschutz
Seit ihrem Bestehen umfasst das Aufgabengebiet der Abteilung 13 die Bereiche Umwelt und Raumordnung. Im Rahmen klar geregelter Zuständigkeiten (etwa Wasserrecht, Baurecht, Naturschutz, Tierschutz) wurden schon bisher hoheitliche Verwaltungsverfahren und privatrechtliche Tätigkeiten durchgeführt. Die wachsende Komplexität des Umweltrechtes und insbesondere des Bereiches der erneuerbaren Energien bringt es mit sich, dass immer mehr Aufgaben keinem eindeutigen Sachgebiet und damit keiner konkreten Organisationseinheit zuzuordnen sind. Vielmehr sind auf dieser Grundlage viele verschiedene Rechtsnormen zu berücksichtigen, die unter dem Begriff „Umweltrecht" zusammengefasst werden können. Rechtliche, fachliche und technische Vielfalt kennzeichnen das Umweltrecht als sogenannte Querschnittsmaterie.
Dieser Schwerpunktverlagerung folgend, wurde in der Abteilung 13 die zentrale Koordinations- und Vernetzungsstelle „Umweltrecht" geschaffen, die einerseits eine einheitliche Anlaufstelle für die Bevölkerung bieten und andererseits eine Entlastung für die Behörden im Vollzugsbereich gewährleisten soll.
Folgende Themenbereiche deckt diese Stelle seit 1. Jänner 2023 ab:
Anlaufstelle erneuerbarer Energie + Handbuch
Für Genehmigungsverfahren von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gibt es eine einheitliche Anlaufstelle. Sie bietet Unterstützung, Beratung und Abstimmung im Zuge der Verfahren, von der Bestätigung des Eingangs des Antrags bis hin zur Übermittlung der abschließenden behördlichen Entscheidung(en). Darüber hinaus ist die Ausarbeitung eines entsprechenden Verfahrenshandbuches in Vorbereitung.
Koordination in Umweltangelegenheiten
In besonders komplexen - insbesondere medial präsenten - Einzelfällen koordiniert der neue Bereich Umweltrecht die Vorgangsweise aller in Betracht kommenden Abteilungen des Amtes und der BHs, erforderlichenfalls auch unter Einbindung von Bundesdienststellen und betroffener Gemeinden. Schwerpunkte sind dabei die Sicherstellung eines einheitlichen Informationsstandes, die Abstimmung der erforderlichen Veranlassungen und die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Abteilungen, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden werden dadurch nicht berührt.
Funktion als Oberbehörde
Die Abteilung 13 übt für die Bereiche Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L), Umwelthaftungsgesetz, Stmk. IPPC-Gesetz und Stmk. Sevesobetriebegesetz die Funktion der „sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" aus. Dabei hat sie fachliche und organisatorische Vorgaben für die zuständigen Behörden bereitzustellen und die Umsetzung dieser Vorgaben zu kontrollieren. Diese Tätigkeiten werden ebenso vom Bereich Umweltrecht koordiniert, wie auch die übrigen oberbehördlichen Funktionen der Abteilung (GewO, AWG, ALSAG, NSchG, MinRoG, WRG, Tierschutz, Luft- und Lärm, UIG, Umwelthaftung, Stmk IPPC Gesetz). Inhaltlich umfasst diese Aufgabe die Planung von Tagungen, die Kommunikation einschlägiger Erlässe oder die Koordination in Sachen Umweltinspektion.
Legistik
Die Abteilung 13 hat etwa im wasserrechtlichen, raumordnungsrechtlichen wie auch naturschutzrechtlichen Bereich Verordnungen zu erlassen. Nach der inhaltlichen Aufbereitung durch die zuständigen Referate fungiert der Bereich Umweltrecht als Schnittstelle zur Zentrallegistik im Verfassungsdienst. Neben der strukturierten Aufbereitung bekommt die Zentrallegistik damit auch einen verlässlichen Ansprechpartner in der Abteilung. Darüber hinaus ist der Bereich auch für legistische Vorhaben im eigenen Wirkungsbereich zuständig (so etwa für die Bereiche Luft, Lärm und Klimaschutz). Schließlich werden Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Bundes in dieser neuen Organisationseinheit gebündelt.
Europarechtliche Angelegenheiten
Die überwiegende Mehrheit des nationalen Umweltrechts beruht mittlerweile auf EU-Recht. Die unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten bewirken im Zusammenspiel mit dem föderalistischen System in Österreich komplexe Umsetzungsverpflichtungen. Neben den bereits genannten legistischen Maßnahmen prüft der Bereich Umweltrecht neue Rechtsakte auf ihre Auswirkungen auf die Verwaltung und stellt die Kommunikation mit den betroffenen Referaten sicher. Im Falle eines Vertragsverletzungsverfahrens wird wiederum der Kontakt zum Verfassungsdienst gewährleistet.
Umweltinformation / Umweltbericht
In Österreich besteht sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene die Verpflichtung der Behörden, Umweltinformationen im weiteren Sinn zur Verfügung zu stellen. Die in der Abteilung 13 einlangenden Anfragen werden in diesem Bereich gebündelt und deren Beantwortung koordiniert, sowohl auf schriftlichem wie auch auf telefonischem Weg. Darüber hinaus werden für nachgeordnete Dienststellen zentrale Vorgaben, Arbeitsanleitungen und Vorlagen erstellt und auch die Erstellung des Umweltberichtes fällt in die Kompetenz des Bereiches Umweltrecht.
Tierschutz
Seit 2005 liegt der Vollzug im Bereich Tierschutz in der Kompetenz der Bundesländer. Das Tierschutzgesetz regelt den Schutz der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden. Die Vollziehung des rechtlichen Tierschutzes sowie die Verwaltung der Fördermittel ist ab sofort im Bereich Umweltrecht der Abteilung 13 angesiedelt.