Konditionalität
Cross Complaince ist ab 2023 „Konditionalität“
Die „Konditionalität" ist in der GAP-Förderperiode ab 2023 das ehemalige Cross Compliance. Somit wird die Direktzahlung in der 1.Säule der GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) weitergeführt und stellt allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung dar, welche sich an die Ausrichtung der GAP ab 2023 anlehnen. Dabei zielen diese auf unterschiedliche Bereiche ab; wie den Schutz und die Anpassung an das Klima, den Schutz der natürlichen Ressourcen Wasser, Boden und Biodiversität, Lebens- und Futtermittelsicherheit oder die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
Jeder Betrieb der Direktzahlungen aus der 1. Säule bezieht oder an Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung der 2. Säule teilnimmt, wie
- Agrarumweltprogramm ÖPUL 2023 inklusive der Öko-Regelung und Natura 2000,
- die Ausgleichszulage im benachteiligten Gebiet und weitere
- oder an der Maßnahme „Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen"
ist zur Einhaltung der Konditionalität verpflichtet.
Um die angeführten Zahlungen vollständig erhalten zu können, besteht die Verpflichtung bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen. Alle landwirtschaftlichen Flächen müssen in guten ökologischen Zustand erhalten bleiben. Nichterfüllung kann zu Sanktionen führen.
Eines dieser Elemente sind die Standards für einen „Guten Ökologischen und Landwirtschaftlichen Zustand der Flächen" (GLÖZ) und umfassen die Mindestanforderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Vor-Ort-Kontrollen:
Österreich ist verpflichtet, mit einem wirksamen Kontrollsystem die rechtmäßige Verwendung der EU-Fördermittel sicherzustellen.
Vor-Ort-Kontrollen werden in der Regel gemeinsam mit anderen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und dürfen prinzipiell nicht angekündigt werden. Die Aufgabe der Prüfer ist es, Sachverhalte festzustellen bzw. die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen zu überprüfen. Die Kontrollfeststellungen werden dem Landwirt mitgeteilt. Auffälligkeiten werden umfangreich und detailliert im Kontrollbericht dargelegt.
Die endgültige Bewertung, ob es sich um einen Verstoß handelt, wird erst anschließend durch die jeweilige zuständige Fachbehörde vorgenommen.
Nähre Informationen:
Landschaftselemente
Landschaftselemente die den GLÖZ Bestimmungen unterliegen, sind flächige Bestandteile der Landschaft mit gleicher Nutzung, gemeinsamer ökologischer Funktion, einheitlicher Struktur und liegen oft zwischen oder in landwirtschaftlichen Nutzflächen. Demnach besitzen LSE einen hohen ökologischen Wert und erfüllen viele Funktionen.
Dazu gehören solche, die nach den Standards für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (GLÖZ) zu erhalten sind und jene die nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie als besonders schützenswert ausgewiesen sind.
Landschaftselemente -Verstöße:
Da alle Landschaftselemente von der AMA digitalisiert wurden und somit den Digitalisierungskriterien entsprechen, werden diese auch durch eine Befliegung kontrolliert und mit den vergangenen Jahren verglichen.
Eine Entfernung oder unsachgemäße Behandlung führt daher auf Basis landesrechtlicher Bestimmungen zu einem Verstoß. Daher wird empfohlen, vor Entfernung des LSE, Kontakt mit dem/der zuständigen Bezirksnaturschutzbeauftragten oder mit dem Referat Naturschutz aufzunehmen.
Weitere Einschränkungen sowie zusätzliche Bewilligungen können im Europaschutzgebiet notwendig sein. Daher ist es wichtig vor Entfernung der Landschaftselemente mit dem/der zuständigen Europaschutzgebietsbetreuer:in Kontakt aufzunehmen.
Kontaktadresse
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Referat Naturschutz
Stempfergasse 7, 8010 Graz
Brigitte Neubauer-Eichberger MBA
Telefon: +43 (316) 877-2731
Mobil: +43 (676) 86662731
Fax: +43 (316) 877-3490
naturschutz@stmk.gv.at