Krähen Verordnung
(Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen)
Ziel der Verordnung:
Die Verordnung soll erhebliche Schäden an ausgewählten Kulturen durch die Entnahme von Nebel- und Rabenkrähen abwenden und damit die Produktion und Versorgung mit ausgewählten Lebensmitteln und mit regionalem Forstpflanzgut in der Steiermark weiterhin gewährleisten. Dadurch trägt die Verordnung zum Erhalt einer möglichst kleinstrukturierten Landwirtschaft und von klimafitten (naturnahen) Wäldern in diesem Bundesland bei.
Hintergrundinformationen:
Die äußerst lern- und anpassungsfähige Aaskrähe (Corvus corone) ist ein sehr häufiger und verbreiteter Jahresvogel und tritt in der Steiermark mit der Rabenkrähe (Corvus corone corone) und Nebelkrähe (Corvus corone cornix) in zwei leicht unterschiedlichen Formen auf. Je nach taxonomischer Zuordnung werden die beiden Formen auch als eigene Arten geführt.
Die Rabenkrähe besiedelt schwerpunktmäßig die nördlichen und westlichen Teile der Steiermark. Die Nebelkrähe ist vorrangig in den südöstlichen Landesteilen zu finden. Ausgehend vom Steirischen Randgebirge bis in das obere Murtal besteht eine etwa 100-150 km breite Überlappungszone, in der es zu fortpflanzungsfähigen Hybriden beider Formen kommt.
Mit Ausnahme der dicht bewaldeten Gebirgstäler und Hochgebirgslagen besiedelt die Aaskrähe alle Landesteile und brütet vorwiegend in offenen bis halboffenen Kulturlandschaften der collinen und submontanen Höhenstufe. Darüber hinaus brütet sie als Kulturfolger in Dörfern und städtischen Gebieten, meidet jedoch große, geschlossene Wälder. Aaskrähenbestände setzen sich aus zwei Sozietäten, den territorialen Brutpaaren und den lockeren Schwärme-bildenden Nichtbrütern, zusammen. Während sich Nichtbrüter vorwiegend in der baumarmen Agrarlandschaft aufhalten, besiedeln die territorialen Brutpaare in erster Linie Hecken, Waldränder, Ufer- und Feldgehölze sowie Gärten und Parkanlagen in Siedlungsgebieten.
Entsprechend den Ergebnissen des seit dem Jahr 2008 durchgeführten steirischen Aaskrähen-Monitorings konnten in den Jahren 2008, 2010 und 2012 jeweils stabile Krähenbestände festgestellt werden (Pfeifhofer et al. (2022). In den beiden nachfolgenden Erfassungsjahren (2018 und 2022) konnte - analog zur österreichischen Situation - ein kurzfristiger, negativer Bestandstrend um aktuell 23% festgestellt werden. Jedenfalls bewegt sich die im Jahr 2022 ermittelte Siedlungsdichte auf einem vergleichbaren Niveau ähnlicher, mitteleuropäischer Untersuchungen. Sowohl für Österreich, als auch für die Steiermark gibt es keine Hinweise auf langfristige Bestandsabnahmen.
Aaskrähen sind opportunistische Allesfresser mit sehr vielseitiger Ernährungsweise. Die Zusammensetzung des Nahrungsspektrums variiert stark nach Angebot, Lebensraum und Jahreszeit. Als Nahrungsquellen der Art dienen Getreidesamen und Wirbellose, kleine Wirbeltiere, Vogeleier, Aas und Abfälle sowie Kleinfrüchte und Obst.
Konflikte treten dort auf, wo Landwirte/Landwirtinnen oder auch Forstwirte/Forstwirtinnen durch den Einfluss von Nebel- oder Rabenkrähen Ertragsausfälle bzw. Einbußen an Kulturen erleiden. Diese haben Einfluss auf die erwirtschafteten Erntemengen und somit auf die landesweite Versorgung der Bevölkerung mit insbesondere Nahrungsmitteln und regionalem Forstpflanzgut.
In der bisherigen Verordnung war ein Kontingent von 10.000 zu erlegenden Nebel- und Rabenkrähen festgelegt. Aus fachlicher Sicht ist - den abnehmenden Bestandstrend Rechnung tragend - eine Fortschreibung des bisherigen Kontingents nicht zu rechtfertigen. Der Prozentsatz der Bestandsabnahme für die Festlegung des künftigen Kontingents ist zu berücksichtigen. Bei einer Reduktion des Kontingents um 23% ergibt sich somit - ausgehend von den ursprünglich 10.000 Krähen - ein Kontingent von 7.700 Nebel- und Rabenkrähen, die pro Kalenderjahr erlegt werden könnten.
Damit eine Wirkung auf die jeweils auch schadensverursachenden Nebel- und Rabenkrähenbestände/-gruppen erzielt wird, sollten die Tiere tunlichst auf der Fläche selbst entnommen werden bzw. ausschließlich Tiere erlegt werden, die sich gerade an Standorten befinden, an denen sie auch eine Sichtbeziehung zu den relevanten Schadbereichen haben können. Jedenfalls wird angenommen, dass bei Tieren, die sich in einer Entfernung von bis zu 250 Meter von der Schadfläche befinden, noch ein Bezug zu dieser hergestellt wird. Damit sollte sichergestellt werden, dass einerseits einzelne, unmittelbar schadensverursachende Tiere selbst entnommen werden und andererseits sollte für die jeweils ebenso anwesenden (der Entnahme zusehenden) Nebel- und Rabenkrähen, ein zumindest mittelfristig wirksamer Lern- und damit Vergrämungseffekt weg von den Flächen resultieren.
Rechtlicher Rahmen:
Bei der Umsetzung diesbezüglicher Maßnahmen sind (1) die Vorgaben der Verordnung selbst, aber auch die in den sogenannten (2) „Erläuternden Bemerkungen" angeführten Rahmenbedingungen jedenfalls einzuhalten!
Diese beiden Dokumente sind via der nachstehenden Links abrufbar.
Insbesondere ist hier anzuführen, dass diese Ausnahme-Verordnung die Abwendung erheblicher Schäden (ausschließlich!) im Bereich von landwirtschaftlichen Obstanbau- und Ackerflächen sowie Forstgärten bezweckt. Jedenfalls wird angenommen, dass bei Tieren, die sich in einer Entfernung von bis zu 250 Meter von der Schadfläche befinden, noch ein Bezug zu dieser hergestellt wird.
Krähen-Kontingent:
Ob eine Entnahme im Rahmen des Entnahme Kontingents möglich ist, ist in der nachstehenden Kontingentsanzeige ersichtlich.
Entnahme möglich |
JA |
Links:
Kontakt:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 - Referat Naturschutz
Stempfergasse 7, 8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877-2652
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: naturschutz@stmk.gv.at