FAQ Schulassistenz
Hier besteht kein Handlungsbedarf; die bestehenden Bescheide behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
Die Unterstützungsleistungen dienen zum Ausgleich jenes Nachteils, den Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung nachweislich in Bezug auf Lernen, Kommunikation, Verhalten, Alltagsbewältigung sowie auch Pflege haben.
Die Gewährung einer Unterstützung anerkennt den Hilfsbedarf mit dem Ziel, bestmögliche Bildungschancen zu gewährleisten, sowie größtmögliche Selbstbestimmung von Schülerinnen und Schülern zu fördern. Mit der Unterstützung ist keine pädagogische Hilfestellung verbunden. Wenn eine pädagogische Hilfestellung erforderlich ist, so hat diese nach den allgemeinen schulrechtlichen Regelungen (zB Förderunterricht) zu erfolgen.
Fahrtkostenzuschüsse für Schüler*innen sind weiterhin bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft des Hauptwohnsitzes bzw. Magistrat Graz im Falle des Hauptwohnsitzes in Graz) zu beantragen.
Assistenzpersonal für mehrtätige Schulveranstaltung muss nicht gesondert beantragt werden. Die Assistenz wird ab dem Schuljahr 2024/25 zur Verfügung gestellt. Für das Schuljahr 2023/24 ist die Assistenzleistung weiterhin bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft des Hauptwohnsitzes bzw. Magistrat Graz im Falle des Hauptwohnsitzes in Graz) nach § 7 StBHG zu beantragen.
Assistenzpersonal für die Sommerschule kann nach den geltenden Bestimmungen beantragt werden, sofern ein Bedarf besteht. Im Schuljahr 2023/24 gelten die bestehenden Bescheide weiter.
Die Neuregelung der Schulassistenz zielt auf einen effizienten Einsatz der Assistenzkräfte am Schulstandort ab. Die Möglichkeit der Mitbetreuung ist gegeben. Im Sinne eines „Pools" betreut die Assistenz währenddessen andere Kinder und Jugendliche. Arbeitsrechtliche Vorkehrungen sind von Seiten der Stadt/Gemeinde bzw. des Trägers sind zu treffen.
Bei der Bedarfserhebung in Zusammenarbeit mit der Schulleitung werden die erforderlichen Assistenzstunden für die Nachmittagsbetreuung von Schulassistenzkindern erhoben.
Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig
Die allgemeine Aufsichtspflicht des Lehrpersonals wird vom Vorhandensein einer Assistenz nicht berührt. Falls sich die Schülerin/der Schüler vom Unterrichtsgeschehen mit seiner Assistenz separiert, liegt die Aufgabe der Assistenz auch in der Aufsicht des Kindes.
- Auslaufen § 7 StBHG: Antrag nach StSchAG für sonstigen/medizinischen Betreuungsbedarf
- Auslaufen § 35a StPEG: Antrag nach StSchAG für pflegerisch-helfende Leistungen
Für den Bescheid, der ausgelaufen ist, ist die Leistung nach StSchAG zu beantragen. Der weiterhin geltende Bescheid behält seine Gültigkeit für den darin genannten Zeitraum.
Sofern das Kind einen gültigen Bescheid für den Anspruch auf Schulassistenz besitzt, ist kein neuer Antrag erforderlich.
Die Abteilung 6 stellt sicher, dass die erforderlichen Assistenzstunden für den Standort vorhanden sind.
Basis dafür sind die Meldungen der Schulleitung.
Bei maßgebenden Änderungen an einem Schulstandort nach Beginn des Schuljahres sind diese von den Schulleitungen unverzüglich, längstens binnen zwei Kalenderwochen, der Landesregierung zu melden. Anpassungen werden mit der Bildungsdirektion für Steiermark koordiniert.
Ein gesonderter Antrag nach StSchAG von den Schulleitungen oder den Erziehungsberechtigten ist nicht notwendig.
Zunächst ist ein Antrag bei der Bildungsdirektion für Steiermark gemäß Erlass „Unterstützungsleistungen von Schülerinnen und Schülern in Bildungseinrichtungen des Bundes" zu stellen. Bitte beachten Sie dazu den Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.09.2023, GZ: 2023-0.480.776: " Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes".
Das StSchAG 2023 ist subsidiär (zweitrangig). Ein Anspruch nach StSchAG 2023 besteht nur, sofern nicht nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen geltend gemacht werden können.
Die Regelung der bestehenden Bescheide bleibt bestehen.
Die darin zugesprochenen Stunden werden nicht in das den Gemeinden zugewiesenem Stundenkontingent einberechnet.
Hinsichtlich § 35a StPEG:
Assistenzstunden nach § 35a StPEG rechnen die Trägervereine weiterhin direkt mit den Gemeinden ab. Dies gilt auch für Stunden, die ab dem Schuljahr 2024/25 nach dem StSchAG zugewiesen werden. Dafür erhalten die Gemeinden seit dem 01.01.2024 eine Akontierung von der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.
Hinsichtlich § 7 StBHG:
Bescheide nach § 7 StBHG betreffen und betrafen die Gemeinden nicht. Die Abrechnung erfolgt nach den Vorgaben der Abteilung 11/Soziales.
Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen werden die Kosten für die erforderlichen, nachgewiesenen Betreuungsstunden und die notwendigerweise anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für die Assistenzperson übernommen.
Der Kostenersatz bei mehrtätigen Schulveranstaltungen schließt den Kostenersatz bei eintägigen Schulveranstaltungen sinngemäß mit ein.