24-Stunden-Betreuung
Das Hausbetreuungsgesetz ermöglicht durch erweiterte Arbeitszeitgrenzen eine bis zu 24-Stunden-Betreuung.
Für die Inanspruchnahme dieser erweiterten Arbeitszeitgrenzen gelten folgende Voraussetzungen:
• die zu betreuende Person muss
- Anspruch auf Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder eine gleichartige Leistung haben, bzw.
- bei einer nachweislichen Demenzerkrankung Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 und einen ständigen Betreuungsbedarf haben;
• die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben; nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine durchgehende Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden (14 Tage Arbeit, 14 Tage frei oder 7 Tage Arbeit, 7 Tage frei, etc.);
• die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden/Woche betragen;
• die Betreuungskraft muss für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden (Wohnraum und volle Verpflegung);
• es dürfen nur Betreuungstätigkeiten wie unter den Punkten 1.3 und 1.5. beschrieben, geleistet werden.
Gemäß der Richtlinie zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes) können im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Das Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetztes ist beim Sozialministeriumservice - Landesstelle Steiermark einzubringen.
Nähere Informationen zur Richtlinie zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes) finden Sie hier =>
Weiters haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit und finanziellen Hilfsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung Anspruch auf einen Kostenzuschuss zur mobilen Pflege (inkludiert 24-Stunden-Betreuung, mobile Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege).
Nähere Informationen zum Antrag auf Kostenzuschuss zur Mobilen Pflege gem. § 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz finden Sie unter folgendem Link =>
In der Steiermark wurden im Jahr 2021
- 6.527 Klientinnen und Klienten
und im Jahr 2022
- 6.242 Klientinnen und Klienten
durch die 24-Stunden-BetreuerIn betreut.
Einen Überblick über die 24-Stunden-Betreuung finden Sie hier =>