Streunerkatzen-Kastrationsprojekt
1. Fördercall_StKKP-neu
Streunerkatzenkastrationsprojekt des Landes Steiermark
Bewerbungszeitraum: 15. Dezember 2024 bis einschließlich 15. Jänner 2025
Das Land Steiermark lädt alle Vereine, Institutionen und Einzelpersonen, die im Bereich des Tierschutzes ehrenamtlich tätig sind, ein, sich im Rahmen des 1. Fördercalls um Mittel für das StKKP-neu zu bewerben.
Bewerbungsvoraussetzungen bei Vereinen und Institutionen:
- Der Verein muss im Zentralen Vereinsregister (ZVR) eingetragen sein, eine aktuelle Funktionsperiode aufweisen und
- der Vereinssitz muss sich in der Steiermark befinden.
Bewerbungsvoraussetzungen für Einzelpersonen, die sich im Tierschutz ehrenamtlich engagieren:
- Die Einzelperson muss dem Land Steiermark bereits als ehrenamtliche:r Tierschützer:in bekannt sein und muss deren Hauptwohnsitz in der Steiermark liegen.
Im Rahmen des 1. Fördercalls stehen steiermarkweit insgesamt 720 Stk. Kastrationscoupons für weibliche Streunerkatzen und 480 Stk. für männliche Streunerkatzen zur Verfügung. Diese Coupons sind bis längstens 31.07.2025 bei den niedergelassenen Tierärzt:innen in der Steiermark einzulösen, andernfalls verlieren sie ihre Gültigkeit.
Mit der Österreichischen Tierärztekammer, Landesstelle Steiermark wurden im Rahmen des StKKP-neu eigene Streunerkatzenkastrationshonorare vereinbart:
Streunerkatze weiblich: € 84,00 incl. 20% MWSt.
Streunerkatze männlich: € 48,00 incl. 20% MWSt.
Das Land Steiermark trägt 2/3 der oben angeführten Kosten in Form einer Förderung. Die Förderwerber:innen kommen für das restliche Drittel auf.
Der Bewerbungszeitraum für den 1. Fördercall läuft von 15. Dezember 2024 bis einschließlich 15. Jänner 2025 (als Einbringungszeitraum gilt das Datum des Poststempels oder der Absendezeitpunkt des E-Mails).
Das standardisierte Förderansuchen für den 1. Fördercall finden Sie hier:
Formular (Drucken und händischen Ausfüllen)
Formular (elektronisches Ausfüllen, Drucken und Speichern)
ACHTUNG: Es darf kein rechtskräftiges Verwaltungsstrafverfahren nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen gegen eine organschaftliche:n Vertreter:in eines Tierschutzvereins bzw. im Fall der Antragstellung durch Einzelperson, gegen die Einzelperson vorliegen.
Die Förderansuchen werden von der zuständigen Behörde dahingehend überprüft.
Insgesamt können im Jahr 2025 mit den beiden Fördercalls steiermarkweit 2.000 Streunerkatzen über das StKKP-neu kastriert werden. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, die Population von Streunerkatzen in der Steiermark nachhaltig zu regulieren und deren Versorgung und Gesundheitszustand wesentlich zu verbessern.