Politische Zuständigkeiten ab 19.12.2024
Die Zuständigkeit für die Gemeinden ist unter anderem in den Angelegenheiten der Bedarfszuweisungen und der Gemeindeaufsicht durch Hauptreferent und Korreferent wechselseitig verschränkt. Hinsichtlich der Bedarfszuweisungen ist Frau Landeshauptmann-Stv. Manuela Khom für die Gemeinden mit ungerader Gemeindekennzahl hauptzuständig. Herr LR Mag. Stefan Hermann ist diesbezüglich hauptzuständig für die Gemeinden mit gerader Gemeindekennzahl. Bei der Zuständigkeit für die Gemeindeaufsicht (zB. für Darlehensgenehmigungen) verhält es sich umgekehrt.
Die Zuordnungen der einzelnen Gemeinden zu den Zuständigkeiten der beiden Gemeindereferenten ist aus den nachstehenden Dateien ersichtlich.