Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt
Titel
Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt
Stammfassung: LGBl. Nr. 78/1988 (EZ 113 Blg.Nr. 40 XI. GPStLT)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 56/1998 (XIII.GPStLT EZ 383 Blg.Nr. 99)
(2) LGBl. Nr. 15/1999 (XIII.GPStLT EZ 774 Blg.Nr. 126)
(3) LGBl. Nr. 24/2002 (XIV.GPStLT RV EZ 501/1)
(4) LGBl. Nr. 65/2005 (XIV.GPStLT RV EZ 2212/1)
(5) LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4)
(6) LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
(7) LGBl. Nr. 130/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2934/1 AB EZ 2934/6)
(8) LGBl. Nr. 75/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3499/1 AB EZ 3499/3)
(9) LGBl. Nr. 70/2022 (XVIII. GPStLT RV EZ 2377/1 AB EZ 2377/3)
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1 Ziele
§2 Abgrenzung
§3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
II. Abschnitt: Einrichtungen
§4 Rat der Sachverständigen für Umweltfragen
§5 Aufgaben des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen
§6 Umweltanwältin/Umweltanwalt
§7 Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes
§8 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten
§9 Bezirksumweltbeauftragter
§10 Gemeindeumweltausschuss
§11 Umweltfonds
§6 Umweltanwältin/Umweltanwalt
(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Sie/Er hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sie/Er kann auf ihre/seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat bei Ausübung ihrer/seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie/Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre/seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(3) Der Umweltanwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Umweltanwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat das Recht, den Umweltanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. der Umweltanwalt gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
2. der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
3. gegen die Umweltanwältin/den Umweltanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.
§7 Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes
Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u. dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
b) die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),
c) die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen.
d) die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,
e) die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes.