Rechtsabteilung
Aufgaben
- Erstellung von Kaufübereinkommen zur Besitzstärkung ( Siedlungsverfahren)
- Erstellung von Kauf- und Tauschübereinkommen zur Agrarstrukturverbesserung (Flurbereinigungen)
- Hilfestellung bei Erstellung bzw. Erlassung von Verwaltungssatzungen und Regulierungsplänen (Bescheide) für Agrargemeinschaften
- rechtliche Durchführung meist strittiger Bringungsverfahren (Wegerechtsverfahren) samt bescheidmäßiger Erledigung
- rechtliche Abwicklung der Einforstungsverfahren, Abschluss von Übereinkommen, Erlassung von Neuordnungsplänen (Bescheiden)
- bescheidmäßige Entscheidung bei strittigen Einforstungsfragen
(Urkundsauslegung)
- Herstellung der Grundbuchsordnung in sämtlichen Agrarverfahren
- rechtliche Betreuung der Zusammenlegungs- und Großflurbereinigungsverfahren samt Erlassung der Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungspläne, - bescheide
- Rechtsberatung für alle bäuerlichen Lebensbereiche, insbesondere hinsichtlich Grundfragen, Grenzfragen, Wegfragen, Grundbuch- und Katasterangelegenheiten.
Verfahrensrechtlich findet das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950 i.d.g.F. Anwendung und im Sinne des § 1 AgrVG. 1950 auch die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.
Instanzenzug
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Gegen Entscheidungen (Bescheide, Flurbereinigungspläne, Neuordnungspläne, Regulierungspläne) der Agrarbezirksbehörde für Steiermark besteht die Möglichkeit des Einbringens einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (seit 01.01.2014).
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Schließlich können gegen alle Entscheidungen (bescheidmäßigen Erledigungen) der Agrarbezirksbehörde die Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof) angerufen werden. In diesen Verfahren besteht allerdings ein kostenpflichtiger
Anwaltszwang.
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Wenn auch in strittigen Verfahren eine zufriedenstellende Entscheidung für sämtliche Parteien nie möglich sein wird, wird die Agrarbezirksbehörde stets bemüht sein, durch rasche bürgerfreundliche Verfahrensabwicklung und objektive, möglichst rechtskonforme Entscheidungen letztlich das Vertrauen sämtlicher Parteien zu gewinnen.
§
Allgemein:
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 2014 die Einführung eines neuen Rechtsschutzmodells in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten vor. Der administrative Instanzenzug innerhalb der Verwaltung wurde mit Ausnahme der Gemeinden abgeschafft und ein gerichtlicher Rechtsschutz eingeführt. Wenn Bürgerinnen und Bürger Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts suchen, können sie sich an das Landesverwaltungsgericht wenden. Es handelt sich hierbei um ein Gericht, das durch unabhängige und unparteiische Richterinnen und Richter entscheidet. Vor dem Landesverwaltungsgericht finden in der Regel öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in denen der Beschwerdeführer gehört wird. Es besteht kein Anwaltszwang.
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache mit Erkenntnis, das nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung bei Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
Mit 1. Jänner 2014 hat das Landesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufgenommen. Der bis dahin bestehende Unabhängige Verwaltungssenat sowie administrative Berufungsinstanzen und Sonderbehörden wurden aufgelöst.