Landeswappen Kärnten
Beschreibung
Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken.
Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen.
Gesetz LGBl Nr 12/2003
1. Abschnitt - Landesfarben und Landesflagge
§ 1 Landesfarben
§ 2 Landesflagge
2. Abschnitt - Landeswappen
§ 3 Definitionen - Führung, Verwendung
§ 4 Aussehen
§ 5 Recht zur Führung des Wappens
§ 6 Behördliche Verleihung
§ 7 Berechtigungsumfang
§ 8 Unübertragbarkeit, Widerruf
§ 9 Untersagung bei unbefugter Führung
§ 10 Verwendung des Kärntner Landeswappens
3. Abschnitt - Landessiegel
§ 11 Aussehen
§ 12 Recht zur Führung und Verwendung
4. Abschnitt - Kärntner Landeshymne
§ 13 Kärntner Heimatlied
5. Abschnitt - Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14 Verwaltungsübertretungen
§ 15 Verfall
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Landesfarben und Landesflagge
§ 1
Landesfarben
Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.
§ 2
Landesflagge
Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von Gelb-Rot-Weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.
2. Abschnitt
Landeswappen
§ 3
Definitionen - Führung, Verwendung
(1) Unter Führung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben in Ausübung staatlicher Funktionen sowie im persönlichen oder geschäftlichen Verkehr, wie insbesondere als Aufdruck auf Brief- oder Geschäftspapier, auf Druckschriften oder Verlautbarungen, auf Ehrenzeichen oder Medaillen, auf Vereinsfahnen sowie auf Schildern und sonstigen Ankündigungen, zu verstehen.
(2) Unter Verwendung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art, insbesondere auf gewerblichen Artikeln, wie Fremdenverkehrsartikeln oder Ansichtskarten, oder auf Abzeichen zu verstehen, soweit dieser Gebrauch nicht als Führung im Sinne des Abs 1 anzusehen ist.
§ 4
Aussehen
(1) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen.
(2) Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen.
(3) Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz in Farb- und Schwarzdruck.
§ 5
Recht zur Führung des Wappens
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zu
a) der Landesregierung und ihren Mitgliedern und den Präsidenten des Landtages im Rahmen ihrer Funktionen;
b) den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten sowie dem Landtagsamt und dem Landesrechnungshof;
c) jenen physischen oder juristischen Personen, die auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund einer Berechtigung nach § 6 dieses
Gesetzes hiezu befugt sind.
(2) Mit Ausnahme der in Abs 1 angeführten Fälle ist die Führung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen hievon, in welcher Art auch immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner seiner Teile in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.
§ 6
Behördliche Verleihung
Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen auf Antrag erteilt werden, die
a) durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, der Bildung, der Volkstumspflege, des Sports, der Gesundheit, der Sicherheit und der Wirtschaft, in besonderem Maße fördern und
b) die Gewähr dafür bieten, dass sie das Kärntner Landeswappen in Ehren führen.
§ 7
Berechtigungsumfang
(1) Im Bescheid über die Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.
(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund eines Bescheides nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigten
a) nur im bewilligten Umfang,
b) in der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form - wenn es mehrfärbig geführt wird, in den in der Anlage verwendeten Farben - sowie
c) nicht in Form eines Rundsiegels erfolgen.
§ 8
Unübertragbarkeit, Widerruf
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.
(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind;
b) eine missbräuchliche Führung zu befürchten ist;
c) die Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt
oder
d) über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird.
§ 9
Untersagung bei unbefugter Führung.
Die Landesregierung hat - unabhängig von einer Bestrafung - die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, sowie die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form mit Bescheid zu untersagen.
§ 10
Verwendung des Kärntner Landeswappens
(1) Für die Verwendung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art ist keine Bewilligung erforderlich.
(2) Die Verwendung des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen oder das Ansehen des Landes herabwürdigenden Form ist verboten.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß.
3. Abschnitt
Landessiegel
§ 11
Aussehen
Das Kärntner Landessiegel weist das Kärntner Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.
§ 12
Recht zur Führung und Verwendung
Die Führung und Verwendung des Kärntner Landessiegels steht nur der Landesregierung zu.
4. Abschnitt
Kärntner Landeshymne
§ 13
Kärntner Heimatlied
Das Kärntner Heimatlied "Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt", Weise von Josef Rainer von Harbach, Gedicht von Johann Thaurer von Gallenstein, 4. Strophe von Agnes Millonig, ist in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung die Kärntner Landeshymne.
5. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet -, wer
a) entgegen dem Verbot des § 5 Abs 2 das Kärntner Landeswappen führt;
b) den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt;
c) Abbildungen des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen Weise oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes Kärnten herabzuwürdigen.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180,- Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 1 Landesfarben
§ 2 Landesflagge
2. Abschnitt - Landeswappen
§ 3 Definitionen - Führung, Verwendung
§ 4 Aussehen
§ 5 Recht zur Führung des Wappens
§ 6 Behördliche Verleihung
§ 7 Berechtigungsumfang
§ 8 Unübertragbarkeit, Widerruf
§ 9 Untersagung bei unbefugter Führung
§ 10 Verwendung des Kärntner Landeswappens
3. Abschnitt - Landessiegel
§ 11 Aussehen
§ 12 Recht zur Führung und Verwendung
4. Abschnitt - Kärntner Landeshymne
§ 13 Kärntner Heimatlied
5. Abschnitt - Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14 Verwaltungsübertretungen
§ 15 Verfall
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Landesfarben und Landesflagge
§ 1
Landesfarben
Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.
§ 2
Landesflagge
Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von Gelb-Rot-Weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.
2. Abschnitt
Landeswappen
§ 3
Definitionen - Führung, Verwendung
(1) Unter Führung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben in Ausübung staatlicher Funktionen sowie im persönlichen oder geschäftlichen Verkehr, wie insbesondere als Aufdruck auf Brief- oder Geschäftspapier, auf Druckschriften oder Verlautbarungen, auf Ehrenzeichen oder Medaillen, auf Vereinsfahnen sowie auf Schildern und sonstigen Ankündigungen, zu verstehen.
(2) Unter Verwendung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art, insbesondere auf gewerblichen Artikeln, wie Fremdenverkehrsartikeln oder Ansichtskarten, oder auf Abzeichen zu verstehen, soweit dieser Gebrauch nicht als Führung im Sinne des Abs 1 anzusehen ist.
§ 4
Aussehen
(1) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen.
(2) Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen.
(3) Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz in Farb- und Schwarzdruck.
§ 5
Recht zur Führung des Wappens
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zu
a) der Landesregierung und ihren Mitgliedern und den Präsidenten des Landtages im Rahmen ihrer Funktionen;
b) den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten sowie dem Landtagsamt und dem Landesrechnungshof;
c) jenen physischen oder juristischen Personen, die auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund einer Berechtigung nach § 6 dieses
Gesetzes hiezu befugt sind.
(2) Mit Ausnahme der in Abs 1 angeführten Fälle ist die Führung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen hievon, in welcher Art auch immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner seiner Teile in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.
§ 6
Behördliche Verleihung
Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen auf Antrag erteilt werden, die
a) durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, der Bildung, der Volkstumspflege, des Sports, der Gesundheit, der Sicherheit und der Wirtschaft, in besonderem Maße fördern und
b) die Gewähr dafür bieten, dass sie das Kärntner Landeswappen in Ehren führen.
§ 7
Berechtigungsumfang
(1) Im Bescheid über die Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.
(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund eines Bescheides nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigten
a) nur im bewilligten Umfang,
b) in der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form - wenn es mehrfärbig geführt wird, in den in der Anlage verwendeten Farben - sowie
c) nicht in Form eines Rundsiegels erfolgen.
§ 8
Unübertragbarkeit, Widerruf
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.
(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind;
b) eine missbräuchliche Führung zu befürchten ist;
c) die Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt
oder
d) über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird.
§ 9
Untersagung bei unbefugter Führung.
Die Landesregierung hat - unabhängig von einer Bestrafung - die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, sowie die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form mit Bescheid zu untersagen.
§ 10
Verwendung des Kärntner Landeswappens
(1) Für die Verwendung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art ist keine Bewilligung erforderlich.
(2) Die Verwendung des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen oder das Ansehen des Landes herabwürdigenden Form ist verboten.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß.
3. Abschnitt
Landessiegel
§ 11
Aussehen
Das Kärntner Landessiegel weist das Kärntner Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.
§ 12
Recht zur Führung und Verwendung
Die Führung und Verwendung des Kärntner Landessiegels steht nur der Landesregierung zu.
4. Abschnitt
Kärntner Landeshymne
§ 13
Kärntner Heimatlied
Das Kärntner Heimatlied "Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt", Weise von Josef Rainer von Harbach, Gedicht von Johann Thaurer von Gallenstein, 4. Strophe von Agnes Millonig, ist in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung die Kärntner Landeshymne.
5. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet -, wer
a) entgegen dem Verbot des § 5 Abs 2 das Kärntner Landeswappen führt;
b) den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt;
c) Abbildungen des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen Weise oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes Kärnten herabzuwürdigen.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180,- Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.