Richtlinien für das Anlegen des Österreichischen Ehrenzeichens und fremder Orden
Der Bundespräsident
Als Oberhaupt eines Staates mit demokratischer Verfassung legt sich der Bundespräsident hinsichtlich des Tragens von Orden und Ehrenzeichen weitgehende Beschränkung auf. Er legt die Dekorationen nur insoweit an, als dies durch die Pflicht internationaler Courtoisie geboten erscheint.
1)
Bei feierlichen Empfängen des diplomatischen Korps, z.B. am 1. Jänner jeden Jahres, nach der Neuwahl des Staatsoberhauptes oder bei ähnlichen Anlässen, wo der Bundespräsident im Frack erscheint, ferner bei Theaterfestvorstellungen (wie z.B. am 31.3.1927 bei der Beethoven-Centenarfeier) trägt er das Band des österr. Großsterns über dem Gilet und an der Brust den Stern des Großsterns. Fremde Orden werden nicht angelegt.
2)
bei einem vom Bundespräsidenten gegeben Dinner oder offiziellen Rout, zu dem auch diplomatische Vertreter fremder Staaten geladen werden, trägt der Bundespräsident das Band des Großsterns unter dem Gilet, an der Brust den Stern des Großsterns. Fremde Orden werden nicht angelegt.
3)
Gibt der Bundespräsident ein Diner oder einen offiziellen Rout zu Ehren eines fremden Gastes von besonderer Distinktion (Gesandter, Minister oder dgl.), so trägt er das Band des fremden Ordens unter dem Gilet, an der Brust den Stern des österr. Großsterns und den Stern des fremden Großkreuzes.
4)
Finden die unter 2) und 3) erwähnten Veranstaltungen bei einem fremden Minister, Gesandten etc. statt, Dekorationen wie unter 3.
5)
Findet ein Rout mit Musik und künstlerischen Vorführungen, eventuell mit Tanz statt, ohne dass sich dieser Rout an ein Diner anschließt, zu dem der Bundespräsident geladen ist (Bestimmungen 2-4), so trägt er
a) wenn die Veranstaltung bei ihm selbst oder bei einem österr. Funktionär stattfindet, nur den Stern des Großsterns.
b) wenn die Veranstaltung im Hause eines offiziellen fremden Funktionärs stattfindet, nur den Stern des Großsterns und darunter den Stern des betreffenden Großkreuzes.
6)
Wenn ein fremdes Staatsoberhaupt mit dem Bundespräsidenten bei einem Anlaß mit Frack zusammenkommt, trägt der Bundespräsident das fremde Band über dem Gilet, den Stern des fremden Großkreuzes an der Brust und darunter den Stern des Großsterns.
7)
Bei öffentlichen Bällen und ähnlichen repräsentativen Veranstaltungen größeren Umfanges trägt der Bundespräsident nur den Stern des Großsterns.
8)
Bei privaten Diners und dergleichen sowie bei Theaterbesuchen erscheint der Bundespräsident ohne Orden.
9)
Besondere Fälle:
a) Die Kollane eines fremden Ordens zu tragen, dürfte der Bundespräsident kaum in die Lage kommen. Ein Anlaß, sie anzulegen, wäre gegeben, wenn er z.B. im Beisein des betreffenden Staatsoberhauptes einer besonders solennen Feierlichkeit (Hochamt oder dergl.) beiwohnt.
b) Tragen von Halsdekorationen. Besitzt der Bundespräsident kein Großkreuz des betreffenden Staates oder gehört zu dem betreffenden Großkreuz kein Stern, so wird der Bundespräsident mitunter auch in die Lage kommen, das betreffende Halskreuz tragen zu müssen.
Das Tragen von Miniaturen kommt für den Bundespräsident nicht in Betracht.