Raumordnungsrecht
Aufgaben
Genehmigungsverfahren |
Die Landesregierung erteilt den Gemeinden nach Vorlage ihrer Planunterlagen gem. § 24 Abs. 9 und § 38 Abs. 9 des StROG 2010 die Genehmigung für die Erlassung und Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes.
Für die Erteilung der Genehmigung stehen der Landesregierung 6 Monate zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeit hat sie eine rechtliche und fachliche Prüfung sowie eine Prüfung des ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens vorzunehmen.
Miteingeschlossen in diese Prüfung ist auch die Prüfung auf das Vorhandensein von allenfalls abgeschlossenen Baulandverträgen und deren Vollständigkeit. Für Baulandverträge gibt es Mustervorlagen der Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung.
Im Genehmigungsverfahren ist nach Prüfung der Plan- und Verfahrensunterlagen der Gemeinde auch der Raumordnungsbeirat zu befassen. Der Raumordnungsbeirat hält einmal monatlich eine Sitzung ab, in der jeder Genehmigungsfall, der der Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung vorgelegt wird, zu behandeln ist. Der Raumordnungsbeirat fasst Beschlüsse über die von der Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung zu den einzelnen Fällen abgegebenen Empfehlungen.
Nach der Befassung des Raumordnungsbeirates ist die über alle Anträge der Gemeinden auch die Regierungssitzung zu befassen. Diese finden einmal in der Woche statt.
Erst nach Beschlussfassung der Landesregierung in ihrer Sitzung kann die Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung, eine Genehmigung erteilen.
Die Landesregierung hat jedoch der Gemeinde die Genehmigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes bzw. deren Änderungen zu versagen, wenn
- landesgesetzlichen Bestimmungen insbesondere dem StROG und seinen Grundsätzen widersprochen wird,
- einem Entwicklungsprogramm oder einem örtlichen Entwicklungskonzept widersprochen wird,
- die geordnete, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigt wird,
- mit der Verwirklichung der vorgesehenen Maßnahmen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen für die Gemeinde entstehen würden, die die gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde vereiteln könnten oder
- den Zielsetzungen der SUP-Richtlinie der EU oder den Zielen der Alpenkonvention widersprochen wird.
In diesem Falle hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund schriftlich mitzuteilen und ihr eine mindestens vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
Nach Genehmigung des örtlichen Entwicklungskonzept/Entwicklungsplan oder des Flächenwidmungsplanes durch die Landesregierung hat der Bürgermeister diese innerhalb von zwei Wochen (handelt es sich um ein Örtliches Entwicklungskonzept innerhalb von vier Wochen) ab Zustel-lung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides kundzumachen. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist der Landesregierung zu übermitteln.
Rechtswirksame örtliche Entwicklungskonzepte/Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne müssen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden.
Vereinfachtes Verfahren |
Liegt ein bereits genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vor und möchte die Gemeinde bloß eine Flächenwidmungsplanänderung durchführen, die sich im Rahmen der mit dem örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Entwicklungsgrenzen bewegt, kann sie diese in einem vereinfachten Verfahren vornehmen.
Eingeleitet wird dieses Verfahren über eine Verfügung des Bürgermeisters. Dieser hat den Gemeinderat über diesen Verfahrensschritt zu informieren. Bei der Einleitung des Änderungsverfahrens gemäß § 39 StROG 2010 obliegt dem Bürgermeister die Wahl, ob er die nicht genehmigungspflichtige Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen einer Auflage oder als Anhörung (bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen) vornimmt.
Flächenwidmungsplanänderungen, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens als Auflageverfahren geführt werden, sind deshalb nicht automatisch genehmigungspflichtig!
Die Landesregierung kann aber im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 38 Abs. 10 zutreffen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes |
Ein Bebauungsplan wird im Anlassfall meist über Antrag des Grundeigentümers erstellt und hat folgenden Verfahrensablauf:
Auflage eines Bebauungsplan-Entwurfes durch den Bürgermeister (Auflagefrist 8 Wochen). Innerhalb dieser 8-wöchigen Auflagefrist sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke anzuhören oder
Anhörung der grundbücherlichen Eigentümer und daran angrenzenden Grundstücke.
Erhobene Einwendungen sind vom Gemeinderat zu behandeln und ist der Bebauungsplan mit einfacher Mehrheit vom Gemeinderat zu beschließen und im Sinne der Gemeindeordnung kundzumachen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist von 14 Tagen ist der Bebauungsplan rechtskräftig. Nachträglich erfolgt eine Verordnungsprüfung des Bebauungsplanes durch die Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung.
Neben der Durchführung der Genehmigungsverfahren - wie oben beschrieben - sind auch die bereits kundgemachten und somit rechtskräftigen Flächenwidmungsplanänderungen und Bebauungspläne, sowie deren Änderungen nachträglich auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.
Bei Auflagen und Anhörungen, die die Gemeinde durchzuführen hat, gibt die Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung, eine Stellungnahme ab.
In jedem Verfahrensstadium hat sie ferner die Gemeinden beratend zu unterstützen und Rechtsauskünfte zu erteilen.
Neben den bereits genannten Verfahren sind auch Aufsichtsbeschwerden zu bearbeiten, Nichtigerklärungsverfahren sowie Umlegungs- und Grenzänderungsverfahren durchzuführen.
Baulandmobilisierung |
Das Gesetz bietet den Gemeinden die Möglichkeit, mit bodenpolitischen Instrumenten als Bauland gewidmete, aber bislang nicht verfügbare Grundstücke für Zwecke der Bebauung zu mobilisieren. Damit wird ein lange bestehender Mangel des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes beseitigt. Einerseits sind die Gemeinden verpflichtet, Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik zu setzen, andererseits wird es den Gemeinden ermöglicht, unter verschiedenen Maßnahmen je nach Lage, Erschließung und Dringlichkeit solcher Baulandgrundstücke eine bestimmte Mobilisierungsmaßnahme zu treffen. Diese Baulandmobilisierungsmaßnahmen können sowohl Wohnbauland als auch Gewerbegebietsbauland betreffen.
Mustervorlagen zur Baulandmobilisierung
Zuständigkeiten und Kontakt
Die zuständigen Referentinnen und Referenten für Ihren Bezirk finden Sie auf dieser Übersichtskarte.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Referat Bau- und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz
0316/877-3344 bzw. 0316/877-4415 bzw. 0316/877-5925
abt13-bau-raumordnung@stmk.gv.at