Verordnungsprüfung, Vergabe, Legistik
Verordnungsprüfung
Einem von der Gemeindeaufsichtsbehörde durchzuführenden Verordnungsprüfungs-verfahren gemäß § 100 der Steiermärkischen Gemeindeordnung (GemO) unterliegen nicht nur die ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Artikel 118 Abs. 6 B-VG und § 41 Abs. 1 GemO, sondern auch die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Durchführungsverordnungen auf Grundlage des Artikel 18 Abs. 2 B-VG, wie auch die selbstständigen Verordnungen der Gemeindevertretung über die Abgabenausschreibung nach § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 F-VG.
Die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen sind auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und im Falle der Gesetzwidrigkeit von der Aufsichtsbehörde aufzuheben. Da die Aufsichtsbehörde zur Ausübung ihrer Befugnisse von den Verordnungen der Gemeinde Kenntnis erlangen muss, besteht für die Gemeinden eine generelle Mitteilungspflicht. Demnach hat die Gemeinde von ihr im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich (spätestens jedoch einen Monat nach deren Kundmachung unter Anschluss der maßgebenden Aktenteile) mitzuteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus § 100 Abs. 1 GemO.
Soweit nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht andere Abteilungen bzw. Fachabteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind (so z.B. die Abteilung 3 für Verordnungen auf Grundlage des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes oder die Abteilung 16 für Verordnungen auf Grundlage der StVO), ist die Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau für die Abwicklung der Verordnungskontrolle zuständig. Dabei sind von diesem Referat jedenfalls die Prüfungen hinsichtlich der ortspolizeilichen Verordnungen gemäß § 41 GemO und der Übertragungsverordnungen gemäß § 43 GemO durchzuführen; hinsichtlich der selbstständigen Verordnungen der Gemeindevertretung über die Abgabenausschreibung nach § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 F-VG liegt die Kontrollkompetenz beim Fachteam - Abgaben und Personal, (Leitung Dr. Silke Reverencic, Tel.: (0316) 877 - 2712).
In der Praxis zeigt sich, dass die Gemeinden auch vielfach privatwirtschaftliche Akte, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten (z.B. die Benützungsordnung eines gemeindeeigenen Schwimmbades), zur aufsichtsbehördlichen Prüfung vorlegen. Die genannten Akte dürfen aber nicht im Rahmen einer Verordnungskontrolle behandelt werden, da sie mangels eines behördlichen Anordnungscharakters keine Verordnungen im obgenannten Sinn darstellen.
Ansprechstelle für Gemeinden in vergaberechtlichen Fragen
Da Auftragsvergaben der Gemeinden in deren eigenem Wirkungsbereich erfolgen, bietet dieses Referat Organen und Organwaltern von Gemeinden auch Unterstützung bei der Beantwortung von vergaberechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sollten Bieter den Eindruck haben, dass in einem Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggeber ein Fehler unterlaufen ist, wodurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können diese ein Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht beantragen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Fristen einzuhalten sind und die Antragstellung mit Gebühren verbunden ist.
Kontakt:
Landesverwaltungsgericht
Salzamtgasse 3, 8010 Graz
Tel.: (0316) 8029 - 7211
Fax: (0316) 8029 - 7215
E-Mail: lvwg@lvwg-stmk.gv.at
Legistik
Dem Referat obliegt die legistische Vorbereitung von Gesetzen in zahlreichen wichtigen gemeindebezogenen Bereichen, wie etwa der Gemeindeordnung und von verschiedenen landesrechtlich zu regelnden Wahlordnungen. Darüber hinaus ist dieses Referat für die Vorbereitung von Gesetzgebungsakten im Bereich des Dienstrechtes für Gemeindebedienstete samt Nebengesetzen und des Stmk. Volksrechtegesetzes verantwortlich. Auf all diesen Rechtsgebieten erstellt das Referat Gesetzesentwürfe, die in der Regel einem öffentlichen Begutachtungsverfahren unterzogen, in der Folge von der Landesregierung als Regierungsvorlage beschlossen und schließlich dem Landtag Steiermark zugeleitet werden. Auch werden sämtliche gemeinderechtlich relevante Gesetzes- und Verordnungsentwürfe des Bundes, des Landes Steiermark (soweit sie von anderen Abteilungen ausgearbeitet wurden) und anderer Bundesländer begutachtet und in diesem Zusammenhang allenfalls Stellungnahmen verfasst.