Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich
Allgemeines
Der Aufgabenbereich Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich ist in seinem Kernbereich mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über die steirischen Gemeinden und Gemeindeverbände betraut. Im Zuge des Finanzausgleiches gelangen gemeinschaftliche Bundesabgaben zur Verteilung.
Im Rahmen dieser breitgefächerten Zuständigkeit erfolgt insbesondere
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die Genehmigung von Satzungen von Gemeindeverbänden nach dem Gemeindeverbandsorganisationsgesetz
- die Genehmigung der Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen sowie
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die Unterstützung des Referates für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen der Gebarungskontrolle
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die Genehmigung von Namensänderungen der Gemeinden und Ortschaften
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die Verleihung der Bezeichnungen „Marktgemeinde" und „Stadtgemeinde"
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die Genehmigung von Gemeindegrenzänderungen
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die Verleihung von Gemeindewappen
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die Ehrungen
Darüber hinaus werden Aufsichtsbeschwerden betreffend Gemeindeordnungsangelegenheiten bearbeitet. Für Aufsichtsbeschwerden in Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts (z.B. Baurecht, Gemeindewege u.a.) liegt die Zuständigkeit bei der für die jeweilige Materie verantwortlichen Abteilungen bzw. Fachabteilungen.
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, idgF.
Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 66/1997,
idF. LGBl. Nr. 131/2014
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Ziel ist die Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes.
→ Rechtsgrundlage:
Finanzausgleichsgesetz 2024- FAG 2024