Steirische Lebensrettungs-Medaille 1997
Richtlinien der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1997 über die
„Steirische Lebensrettungsmedaille am weiß-grünen Band"
§ 1
(1) Das Land Steiermark schafft für Personen, die unter besonderem Einsatz und unter gefährlichen Umständen andere Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, die „Steirische Lebensrettungsmedaille am weiß-grünen Band".
(2) Die Rettungstat muß von einer Steirerin oder einem Steirer oder im Bundesland Steiermark erfolgt sein.
(3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet.
(4) Als Rettung ist nicht nur die Rettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit durch mutigen und selbstlosen Einsatz des Retters anzusehen.
(5) Die Lebensrettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Tat zwar nicht zur Rettung eines Menschenlebens führte, jedoch eine solche nach den gegebenen Umständen möglich erscheinen ließ.
(6) Ausgenommen von der Verleihung der Lebensrettungsmedaille sind Personen, die Menschenleben in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit retten.
§ 2
(1) Die Lebensrettungsmedaille wird von der Steiermärkischen Landesregierung verliehen.
(2) Auf die Verleihung der Lebensrettungsmedaille besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Lebensrettungsmedaille kann auch mehrmals an dieselbe Person verliehen werden.
§ 3
Mit der Verleihung des Ehrenzeichens kann die Landesregierung für eine Rettungstat eine Geldbelohnung in der Höhe von 350 Euro zuerkennen.
§ 4
(1) Die „Steirische Lebensrettungsmedaille am weiß-grünen Band" ist kreisrund, goldfarben und hat einen Durchmesser von 40 mm. Die Vorderseite der Medaille zeigt das Wappen des Landes Steiermark und die Umschrift „Für Lebensrettung Land Steiermark". Die Rückseite ist glatt.
(2) Das Band ist weiß-grün, 45 mm breit und ist mit einem gegenteiligen grün-weißen Vorstoß versehen.
§ 5
Die Lebensrettungsmedaille geht in das Eigentum des Retters über.
§ 6
Die Lebensrettungsmedaille wird für Rettungstaten verliehen, die nach der Beschlußfassung dieser Richtlinien erfolgt sind.
Anmerkung
Die letztmalige Anpassung des Betrages der Geldbelohnung erfolgte mit Regierungssitzungs-Beschluss vom 22. Mai 2006.