Grubenwehrehrenzeichen
Beschreibung
Das Grubenwehrehrenzeichen besteht aus einer bronzenen Medaille, die auf der Vorderseite ein von Lorbeer umrahmtes Kreuz mit einem darüberliegenden ,,Schlägel und Eisen'' zeigt und auf der Rückseite auf dem Adler des österreichischen Bundeswappens die Inschrift ,,Für Verdienste im Grubenrettungsdienst'' trägt.
Der Durchmesser der kreisrunden Medaille beträgt 40 Millimeter.
Die Medaille wird an einem 40 Millimeter breiten dreieckig zusammengefalteten schwarz-grünen, weiß eingefaßten und rot gesäumten Band auf der linken Brustseite getragen.
Der Durchmesser der kreisrunden Medaille beträgt 40 Millimeter.
Die Medaille wird an einem 40 Millimeter breiten dreieckig zusammengefalteten schwarz-grünen, weiß eingefaßten und rot gesäumten Band auf der linken Brustseite getragen.
Trageweise
Besitzer des Grubenwehrehrenzeichens tragen die Dekoration an der linken Brustseite.
Miniaturen und Bandspange werden anstelle der Volldekoration an der linken Brustseite getragen. Anstecknadel bzw. Rosette im Knopfloch des Revers.
Miniaturen und Bandspange werden anstelle der Volldekoration an der linken Brustseite getragen. Anstecknadel bzw. Rosette im Knopfloch des Revers.
Gesetz
BGBl.Nr. 63/1954
§ 1.
(1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau.
§ 2.
Das Grubenwehrehrenzeichen kann verliehen werden:
a) an Mitglieder einer Grubenwehr, die sich bei Rettungswerken unter Tag unter Einsatz ihres Lebens besonders hervorgetan haben;
b) an Mitglieder einer Grubenwehr, die den Grubenwehrdienst 15 Jahre lang in zufriedenstellender Weise versehen haben;
c) an ehemalige Mitglieder einer Grubenwehr, die vor Erreichung einer Dienstzeit von 15 Jahren wegen eines beim Grubenwehrdienst erlittenen Unfalles aus dem Grubenwehrdienst ausscheiden mußten und diesen Dienst in zufriedenstellender Weise versehen haben;
d) an Personen, die unter besonders schwierigen Umständen in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieb entweder Menschen aus einer Lebensgefahr gerettet oder eine einem solchen Betrieb drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben;
e) an Personen, die sich um das Grubenrettungswesen ganz besondere Verdienste erworben haben.
§ 3
Die Ausstattung des Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung geregelt.
§ 4
Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.
§ 5
Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.
§ 6.
(1) Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. Juni 1954, betreffend die Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens
und das Verleihungsverfahren StF: BGBl. Nr. 198/1954
§ 1.
(1) Das Grubenwehrehrenzeichen besteht aus einer bronzenen Medaille, die auf der Vorderseite ein von Lorbeer umrahmtes Kreuz mit einem darüberliegenden ,,Schlägel und Eisen'' zeigt und auf der Rückseite auf dem Adler des österreichischen Bundeswappens die Inschrift ,,Für Verdienste im Grubenrettungsdienst'' trägt. Der
Durchmesser der kreisrunden Medaille beträgt 40 Millimeter.
(2) Die Medaille wird an einem 40 Millimeter breiten dreieckig zusammengefalteten schwarz-grünen, weiß eingefaßten und rot gesäumten Band auf der linken Brustseite getragen.
§ 2
(1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.
(2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.
§ 3
Über die Verleihung des Grubenwehrehrenzeichens erhält der Beliehene eine vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ausgefertigte Verleihungsurkunde.
§ 1.
(1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau.
§ 2.
Das Grubenwehrehrenzeichen kann verliehen werden:
a) an Mitglieder einer Grubenwehr, die sich bei Rettungswerken unter Tag unter Einsatz ihres Lebens besonders hervorgetan haben;
b) an Mitglieder einer Grubenwehr, die den Grubenwehrdienst 15 Jahre lang in zufriedenstellender Weise versehen haben;
c) an ehemalige Mitglieder einer Grubenwehr, die vor Erreichung einer Dienstzeit von 15 Jahren wegen eines beim Grubenwehrdienst erlittenen Unfalles aus dem Grubenwehrdienst ausscheiden mußten und diesen Dienst in zufriedenstellender Weise versehen haben;
d) an Personen, die unter besonders schwierigen Umständen in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieb entweder Menschen aus einer Lebensgefahr gerettet oder eine einem solchen Betrieb drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben;
e) an Personen, die sich um das Grubenrettungswesen ganz besondere Verdienste erworben haben.
§ 3
Die Ausstattung des Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung geregelt.
§ 4
Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.
§ 5
Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.
§ 6.
(1) Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. Juni 1954, betreffend die Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens
und das Verleihungsverfahren StF: BGBl. Nr. 198/1954
§ 1.
(1) Das Grubenwehrehrenzeichen besteht aus einer bronzenen Medaille, die auf der Vorderseite ein von Lorbeer umrahmtes Kreuz mit einem darüberliegenden ,,Schlägel und Eisen'' zeigt und auf der Rückseite auf dem Adler des österreichischen Bundeswappens die Inschrift ,,Für Verdienste im Grubenrettungsdienst'' trägt. Der
Durchmesser der kreisrunden Medaille beträgt 40 Millimeter.
(2) Die Medaille wird an einem 40 Millimeter breiten dreieckig zusammengefalteten schwarz-grünen, weiß eingefaßten und rot gesäumten Band auf der linken Brustseite getragen.
§ 2
(1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.
(2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.
§ 3
Über die Verleihung des Grubenwehrehrenzeichens erhält der Beliehene eine vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ausgefertigte Verleihungsurkunde.