Gesetze und Verordnungen
Abzeichengesetz 1960
Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960).
StF: BGBl. Nr. 84/1960
§ 1.
(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer inÖsterreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. AlsAbzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen,Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
(3) Orden und
§ 2.
(1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine
Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen
Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.
(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.
§ 3.
(1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen.
Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der
Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.
Bundes-Ehrenzeichen (verordnung)
44/2002, wird verordnet:
§ 1.
(1) Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern.
In der Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit rotweißrotem Stoff
überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.
(2) Das Kleinod wird auf dem linken Revers oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die halbe Größe des Originals nicht
überschreiten soll, ist gestattet.
§ 2.
Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Bundesminister einzubringen, in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind sie beim Bundeskanzler einzubringen.
§ 3.
Über die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens erhalten die Beliehenen eine vom verleihenden Bundesminister ausgefertigte
Urkunde.
Bundes-Ehrenzeichen (Gesetz)
(1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen aufGebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.
§ 2.
Das Bundes-Ehrenzeichen wird natürlichen Personen verliehen.
§ 3.
Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung der Bundesregierung
geregelt.
§ 4.
Das Bundes-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des oder der Beliehenen über.
§ 5.
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen.
§ 6.
Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
§ 7.
Mit der Vollziehung des § 3 dieses Bundesgesetzes ist derBundeskanzler, im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.
Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs (Verordnung)
Das Ehrenzeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2.
(1) Das Ehrenzeichen ist am Bande an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen als Rosette.
(2) Frauen können statt einer Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen.
§ 3.
Die Österreichische Präsidentschaftskanzlei hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen und das Verleihungsdekret mit dem Hochdrucksiegel zu versehen.
Beschreibung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
a) Ehrenzeichen: kreisrund, versilbert, mit Öse,Durchmesser 42 mm. Die Verbindung zum Band wird durch zwei silberfarbene gekreuzte Lorbeerzweige hergestellt. Das Ehrenzeichen zeigt auf der Vorderseite die Beschriftung "Für Österreichs Befreiung". Die Rückseite des Ehrenzeichens zeigt das Österreichische Staatswappen.
b) Band: 27 mm breit, dreigeteilt in den Farben rot-weiß-rot.
c) Rosette: Farben des Bandes mit aufgelegten zwei silberfarbenen gekreuzten Lorbeerzweigen, Durchmesser 10 mm. Frauen können statt der Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen, der ebenfalls zwei silberfarbene, gekreuzte Lorbeerzweige aufgelegt sind.
Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs (Gesetz)
§ 1.
Für Verdienste um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs, im folgenden kurz Befreiungs-Ehrenzeichen genannt, geschaffen.
§ 2.
(1) Es kann Personen verliehen werden, die sich um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verdient gemacht haben und die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder besessen haben.
(2) Das Befreiungs-Ehrenzeichen kann auch posthum verliehen werden, wenn noch ein naher Familienangehöriger, wie Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, vorhanden ist, dem diese Auszeichnung übergeben werden kann.
§ 3.
Das Befreiungs-Ehrenzeichen verleiht der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat hiebei auf den Vorschlag eines aus elf Mitgliedern bestehenden Kuratoriums Bedacht zu nehmen.
§ 4.
(1) Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für soziale Verwaltung bestellen je ein Mitglied des Kuratoriums.
(2) Sechs weitere Mitglieder bestellt der Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Vorschläge von Einrichtungen und Organisationen, die die besonderen Interessen von Personen vertreten, die im Zusammenhang mit der Befreiung Österreichs Verdienste erworben haben.
(3) Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 5.
(1) Personen, denen das Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen oder der nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Person über.
(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.
§ 6.
Das Befreiungs-Ehrenzeichen darf von einer anderen Person als dem Beliehenen weder in der Öffentlichkeit getragen noch zu Lebzeiten des Besitzers in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
§ 7.
Das Befreiungs-Ehrenzeichen ist kreisrund, versilbert und wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen über die
Ausstattung des Befreiungs-Ehrenzeichens, die Art des Tragens und die Verleihungsurkunde hat die Bundesregierung im Verordnungsweg zu erlassen.
§ 8. Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
§ 9.
(1) Die mit der Verleihung des Befreiungs-Ehrenzeichens verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den
Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
§10.
Wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder das Befreiungs-Ehrenzeichen in einer seine Bedeutung herabwürdigenden
Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 11.
Das Bundesgesetz vom 12. April 1946 über die Schaffung der Österreichischen Befreiungsmedaille, BGBl. Nr. 118, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 12.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung von Beschlüssen der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich (Gesetz)
Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952 idF BGBl. Nr. 194/1954 und BGBl. Nr. 242/1969
§ 1. (1) Verdienste um die Republik Österreich werden durch die Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.
(2) Die Ehrenzeichen können nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
(3) Der Bundespräsident verleiht die Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.
(4) Der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen Verdienste verliehen wird.
§ 2. Die Bundesregierung setzt das Statut für die "Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich" durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Stufen, in denen das Ehrenzeichen verliehen wird, sein Aussehen, die Art des Tragens desselben, das Verleihungsdiplom, das Eigentum hieran und die Rückstellung nach dem Tode des Beliehenen zu treffen.
§ 3. Die im § 2 erwähnte Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich (Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 54/1953
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, wird das anliegende Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassen.
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich (Statut)
Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich wird an Personen verliehen, die für die Republik Österreich hervorragende gemeinnützige Leistungen vollbracht und ausgezeichnete Dienste geleistet haben. Wird das Ehrenzeichen an Personen die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, verliehen, so ist das Ehrenzeichen an einem besonderen Band zu tragen. Gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1951, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verleiht der Bundespräsident das Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.
II.
(1) Das Ehrenzeichen gelangt zur Verleihung als:
Großstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
Bronzene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich.
(2) Der Bundespräsident ist gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, mit dem Tag seiner Wahl auf Lebensdauer Besitzer des Großsternes des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.
(3) Die Beschreibung der Dekorationen ist in der Beilage 1, die Bestimmungen über die Art des Tragens derselben sind in der Beilage 2 (Anm.: Richtig: Beilage 3, seit der Novelle BGBl. Nr. 188/1957) enthalten.
(4) Die Verleihungsdiplome werden in einfacher Ausstattung ausgefertigt.
(5) Jede mit einem oder nacheinander mit mehreren Graden des Ehrenzeichens ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommenden Dekorationen in der aus der Beilage 2 (Anm.: Richtig:Beilage 3, seit der Novelle BGBl. Nr. 188/1957) zu entnehmenden Art anzulegen und zu tragen sowie sich als "Besitzer" dieser Auszeichnungen zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
III.
(1) Die in Silber ausgeführten Dekorationen (Sterne zu einzelnen Graden des Ehrenzeichens) bleiben, sofern im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, Eigentum des Bundes und sind nach dem Ableben des Ausgezeichneten rückzustellen. Die Besitzer solcher Dekorationen haben sich vor deren Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß die Dekorationen nach ihrem Ableben von ihren Erben rückgestellt werden, falls sie nicht vom Besitzer gegen Erlag der Gestehungskosten anläßlich der Verleihung oder von ihren Erben zu den im Zeitpunkt des Ablebens des Besitzers maßgebenden Gestehungskosten erworben werden.
(2) Die übrigen Dekorationen des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich verbleiben im Eigentum der Beliehenen und deren Erben.
Beilage I
Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens.
1. Großstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Hüftdekoration (Kleinod): Höhe 50 Millimeter, Breite 50 Millimeter. Achtspitziges, golden bordiertes, beiderseits rot emailliertes Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, überhöht von dem goldenen Adler des österreichischen Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes mit der Kokarde des Bandes wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 110 Millimeter breit, mit einem weißen 20 Millimeter breiten Mittelstreifen und beiderseits mit einem je 2 Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
c) Bruststern: Auf einem acht glatten Strahlenbündeln gebildeten goldenen Stern von 98 Millimeter Durchmesser liegt der goldene Adler des österreichischen Bundeswappens, umgeben von einem Lorbeerkranz mit den aufgelegten, emaillierten Wappen der Bundesländer.
2. Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Hüftdekoration (Kleinod): Höhe 50 Millimeter, Breite 50 Millimeter. Achtspitziges, golden bordiertes, beiderseits rot emailliertes Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, überhöht vom dem goldenen Adler des österreichischen Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung dieses Kreuzes mit der Kokarde des Bandes wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 110 Millimeter breit, mit einem weißen 20 Millimeter breiten Mittelstreifen und beiderseits mit einem je 2 Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
c) Bruststern: Auf einem aus acht glatten Strahlenbündeln gebildeten silbernen Stern von 98 Millimeter Durchmesser liegt der goldene Adler des österreichischen Bundeswappens, umgeben von einem Lorbeerkranz mit den aufgelegten, emaillierten Wappen oder Bundesländer.
3. Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Hüftdekoration (Kleinod): Höhe 50 Millimeter, Breite 50 Millimeter. Achtspitzieges, silbern bordiertes, beiderseits rot emailliertes Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, überhöht von dem silbernen Adler des österreichischen Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes mit der Kokarde des Bandes wird durch einen versilberten Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 110 Millimeter breit, mit einem weißen, 20 Millimeter breiten Mittelstreifen und beiderseits mit einem je 2 Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
c) Bruststern: Auf einem aus acht glatten Strahlenbündeln gebildeten silbernen Stern von 98 Millimeter Durchmesser liegt der silberne Adler des österreichischen Bundeswappens, umgeben von einem Lorbeerkranz mit den aufgelegten emaillierten Wappen der Bundesländer.
4. Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 50 Millimeter, Breite 50 Millimeter. Achtspitziges, golden bordiertes, rot emailliertes Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, überhöht von dem goldenen Adler des österreichischen Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes mit dem Bande wird durch eine 26 Millimeter lange, 4 Millimeter breite, brillantierte, vergoldete Öse hergestellt.
b) Band: Rot, 47 Millimeter breit, mit einem 25 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen und beiderseits mit einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
c) Bruststern: Auf einem aus acht glatten Strahlenbündeln gebildeten silbernen Stern von 80 Millimeter Durchmesser liegt der goldene Adler des österreichischen Bundeswappens, umgeben von einem Lorbeerkranz mit den aufgelegten, emaillierten Wappen der Bundesländer.
5. Großes Silbernes Ehrenzeichenmit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 50 mm Breite 50 mm. Achtspitziges, silbern bordiertes, rot emailliertes Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, überhöht von dem silbernen Adler des Österreichischen Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes mit dem Bande wird durch eine 26 mm lange, 4 mm breite, brillantierte, versilberte Öse hergestellt.
b) Band: Rot, 47 mm breit, mit einem weißen, 10 mm breiten Mittelstreifen und beiderseits mit einem je 1 mm breiten, weißen Vorstoß versehen.
c) Bruststern: Auf einem aus acht glatten Strahlenbündeln gebildeten silbernen Stern von 80 mm Durchmesser liegt der silberne Adler des Österreichischen Bundeswappens, umgeben von einem Lorbeerkranz mit den aufgelegten, emaillierten Wappen der Bundesländer.
6. Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 50 Millimeter, Breite 50 Millimeter. Achtspitziges, golden bordiertes, rot emailliertes Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, überhöht von dem goldenen Adler des österreichischen Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes mit dem Bande wird durch eine 26 Millimeter lange, 4 Millimeter breite, brillantierte, vergoldete Öse hergestellt.
b) Band: Rot, 47 Millimeter breit, mit einem 25 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen und beiderseits mit einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
7. Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 50 Millimeter, Breite 50 Millimeter. Achtspiztiges, silbern bordiertes, rot emailliertes Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, überhöht von dem silbernen Adler des österreichischen Bundeswappens mit aufgelegtem, emaillierten Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes mit dem Bande wird durch eine 26 Millimeter lange, 4 Millimeter breite, brillantierte, versilberte Öse hergestellt.
b) Band: Rot, 47 Millimeter breit, mit einem weißen, 10 Millimeter breiten Mittelstreifen und beiderseits mit einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
8. Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich:
Brustdekoration (Kleinod): Achtspitziges, rot emailliertes Kreuz von 60 Millimeter Durchmesser mit weiß emailliertem Mittelkreuz, leicht gewölbt, silbern bordiert mit aufgelegtem, silbernem Adler des österreichischen Bundeswappens mit emailliertem Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer.
9. Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Kleinod: Höhe 45 Millimeter, Breite 45 Millimeter.Achtspitziges, golden bordiertes, rot emailliertes Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, überhöht von dem goldenen Adler des österreichischen Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem 25 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen und beiderseits einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
10. Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Kleinod: Höhe 45 Millimeter, Breite 45 Millimeter. Achtspitziges, silbern bordiertes, rot emailliertes Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, überhöht von dem silbernen Adler des österreichischen Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem Bindenschild, umgeben von den emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung dieses Kreuzes mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch einen versilberten Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem 7 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen und beiderseits einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
11. Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich:
a) Kleinod: Höhe 45 Millimeter, Breite 45 Millimeter. Achtspitziges, vergoldetes Kreuz, glatt gerändert, mit erhabenem, glattem Mittelkreuz auf guillochiertem Grund. Das Kreuz wird überhöht von dem goldenen Adler des österreichischen Bundeswappens, umgeben von den nicht emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem 25 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen und beiderseits einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
12. Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich:
a) Kleinod: Höhe 45 Millimeter, Breite 45 Millimeter. Achtspitziges, versilbertes Kreuz, glatt gerändert, mit erhabenem, glattem Mittelkreuz auf guillochiertem Grund. Das Kreuz wird überhöht von dem silbernen Adler des österreichischen Bundeswappens, umgeben um den nicht emaillierten Wappen der Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch einen versilberten Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem 7 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen und beiderseits einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
13. Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Medaille: Kreisrund, vergoldet, 40 Millimeter Durchmesser. Auf der Vorderseite in der Mitte der Adler des österreichischen Bundeswappens, umgeben von einem Lorbeerkranz mit dem Wappen der österreichischen Bundesländer. Auf der Rückseite der Medaille die Aufschrift: "Für Verdienste um die Republik Österreich". Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch eine vergoldete, geprägte, viereckige Öse und einen vergoldeten, schmalen, ovalen Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem 7 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen und beiderseits einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
14. Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Medaille: Kreisrund, versilbert, 40 Millimeter Durchmesser. Auf der Vorderseite in der Mitte der Adler des österreichischen Bundeswappens, umgeben von einem Lorbeerkranz mit den Wappen der österreichischen Bundesländer. Auf der Rückseite der Medaille die Aufschrift: "Für Verdienste um die Republik Österreich". Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch eine versilberte, geprägte, viereckige Öse und einen versilberten, schmalen, ovalen Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem 7 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen und beiderseits einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
15. Bronzene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich:
a) Medaille: Kreisrund, in patinierter Bronze, Durchmesser 40 Millimeter. Auf der Vorderseite in der Mitte der Adler des österreichischen Bundeswappens, umgeben von einem Lorbeerkranz mit den Wappen der österreichischen Bundesländer. Auf der Rückseite der Medaille die Aufschrift: "Für Verdienste um die Republik Österreich". Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch eine bronzierte, geprägte, viereckige Öse mit einem bronzierten, schmalen, ovalen Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem 7 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen und beiderseits einem je ein Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
Beschreibung des Bandes des bei Lebensrettungen zu verleihenden Ehrenzeichens
Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem beiderseits je einen Millimeter breiten weißen Vorstoß versehen.
Beilage 3
Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens.
(1) Die Besitzer des Großsternes, des Großen goldenen Ehrenzeichens am Bande und des Großen silbernen Ehrenzeichens am Bande für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem von der rechten Schulter vorne und rückwärts zur linken Hüfte verlaufenden Bande, den Bruststern an der linken Brustseite.
(2) Die Besitzer des Großen Goldenen Ehrenzeichens mit dem Stern und des Großen Silbernen Ehrenzeichens mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem Band um den Hals, den Bruststern an der linken Brustseite.
(3) Der Besitzer des Großen goldenen sowie der des Großen silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem Bande um den Hals.
(4) Der Besitzer des Großen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich trägt die Dekoration an der linken Brustseite.
(5) Der Besitzer des Goldenen und des Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie der Verdienstzeichen der Republik Österreich und der Medaillen für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration am dreieckig gefalteten Bande an der linken Brustseite.
(6) Auf geistlichen Gewändern, Talaren usw. werden die Bänder des Großen goldenen Ehrenzeichens am Bande für Verdienste um die Republik Österreich in Falten gelegt breit um den Hals getragen. Das Kleinod hängt in der Mitte auf der Brust.
(7) Frauen tragen das Goldene Ehrenzeichen, das Silberne Ehrenzeichen, die Verdienstzeichen und die Medaillen an einem maschenartig genähten Bande, das die den einzelnen Graden entsprechende Breite und Farbenverteilung aufweist.
(8) Den Besitzern des Ehrenzeichens ist das Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniaturen) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten im Knopfloch der bürgerlichen Kleidung gestattet.
Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst
StF: BGBl. Nr. 96/1955
§ 1.
(1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.
(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders hochstehende schöpferische Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Namen erworben haben.
(3) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz 1. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen Gebieten Verdienste erworben haben.
§ 2.
Die Gesamtzahl der Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgern - je achtzehn auf dem Gebiete der Wissenschaft und der Kunst - und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgern nicht übersteigen.
§ 3.
(1) Der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst oder das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt der Bundesminister für Unterricht.
(2) Für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder des Österreichischen Ehrenkreuzes für issenschaft und Kunst wird keine Verwaltungsabgabe eingehoben.
§ 4.
(1) Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an je sechs österreichische Staatsbürger bilden diese und alle folgenden Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürger sind, je eine Kurie für Wissenschaft und für Kunst.
(2) Nach deren Bildung darf der Bundesminister für Unterricht die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern einer Kurie vorgeschlagen worden sind.
(3) Er ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person
§ 5.
(1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat, wird durch den Bundesminister für Unterricht zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.
(2) Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht, dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an eine bestimmte Person des In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender Begründung vorzuschlagen.
(3) Der Vorsitzende hat solche Vorschläge samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.
§ 6.
(1) Die Abstimmung über einen Vorschlag ist frühestens vier, spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe der Stimmen kann auch brieflich erfolgen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung verpflichtet.
(2) Der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis unter Vorlage des schriftlichen Vorschlages samt Begründung unverzüglich dem Bundesminister für Unterricht mitzuteilen.
§ 7.
Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstpostengruppe I jeweils geltenden Bestimmungen.
§ 8.
Das Bundesministerium für Unterricht setzt das "Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst" durch Verordnung fest. In der Verordnung sind vor allem Bestimmungen über die äußere Ausstattung und die Tragart der Dekorationen, über das Eigentum an ihnen, über das Verleihungsdiplom, über die Rückstellung der Dekorationen nach dem Tode des Beliehenen sowie über die Organisation der Kurien und die Aufgaben des Vorsitzenden der Kurien zu treffen.
§ 8a.
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.
§ 9.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten insoweit, als die in § 1 genannten Sachgebiete in die Vollziehung des Bundes fallen.
§ 10.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit den jeweils in Betracht kommenden Bundesministerien betraut.
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 10. August 1956 über das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst.
StF: BGBl. Nr. 180/1956
Änderung
idF: BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.).
Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 96, über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst wird das anliegende Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst erlassen.
Anlage
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst.
§ 1.
(1) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst (im folgenden kurz "Ehrenzeichen" genannt) wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Namen erworben haben.
(2) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (im folgenden kurz "Ehrenkreuz" genannt) wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz I. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesem Gebiete Verdienste erworben haben.
(3) Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 96, über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst verleiht der Bundespräsident dasEhrenzeichen und das Ehrenkreuz auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt der Bundesminister für Unterricht.
§ 2.
Jede mit dem Ehrenzeichen oder Ehrenkreuz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommende Dekoration in der aus der
Beilage zu entnehmenden Art anzulegen und zu tragen sowie sich als "Besitzer" des Ehrenzeichens beziehungsweise des Ehrenkreuzes zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
§ 3.
(1) Die Abstimmung innerhalb der gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 96, zu bildenden Kurien
geschieht durch Abgabe oder Einsendung von auf "Ja" oder "Nein" lautenden gedruckten Stimmzetteln in verschlossenen amtlichen Briefumschlägen. Die Briefumschläge und die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln sind vom Vorsitzenden den Mitgliedern rechtzeitig auszuhändigen oder zuzusenden. Von dem Ergebnis der Abstimmung hat er alle Mitglieder der Kurie zu verständigen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt ferner: a) die Vertretung seiner Kurie im Verkehr mit dem Bundesministerium für Unterricht;
b) die Leitung aller mündlichen Verhandlungen der Mitglieder der Kurie;
c) die Zählung der Stimmen bei der Abgabe der Stimmzettel in mündlicher Verhandlung noch während der Verhandlung, bei Einsendung der Stimmzettel im Beisein von mindestens einem Mitglied der Kurie.
(3) Über die mündlichen Verhandlungen sind vom Vorsitzenden und von den anwesenden Mitgliedern der Kurie zu fertigende Protokolle aufzunehmen.
(4) Über die Ergebnisse von Abstimmungen sind gesonderte Protokolle aufzunehmen, die im Falle der Stimmabgabe in mündlicher Verhandlung von allen anwesenden Mitgliedern der Kurie, bei Einsendung der Stimmzettel vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern der Kurie zu fertigen sind.
§ 4.
Der Vorsitzende der Kurie hat gleichzeitig mit der Erstattung des Vorschlages auf Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst den gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 96, den Mitgliedern der Kurie, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührenden Anspruch auf Ersatz der Reisekosten beim Bundesministerium für Unterricht anzumelden, das die Vergütung vornimmt.
§ 5.
Das Bundesministerium für Unterricht hat für die Beistellung geeigneter Räume für die mündlichen Verhandlungen der Kurien und für die Kanzleierfordernisse derselben vorzusorgen.
§ 6.
Die Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens und der Ehrenkreuze sowie die Bestimmungen über die Art des Tragens derselben sind in der Beilage enthalten.
§ 7.
(1) Das Ehrenzeichen bleibt Eigentum des Bundes und ist nach dem Ableben des Ausgezeichneten an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei zurückzustellen. Die Ausgezeichneten haben sich vor der Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß das Ehrenzeichen nach ihrem Ableben von ihren Erben zurückgestellt wird.
(2) Das Ehrenkreuz verbleibt im Eigentum der Beliehenen und deren Erben.
(3) Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der Dekorationen und die Aufbewahrung derselben sowie die Ausfertiugng der Verleihungsdekrete obliegt der Österreichischen Ehrenzeichenkanzlei.
Beilage
Beschreibung der Dekorationen und der Art des Tragens derselben.
1. Das Ehrenzeichen esteht aus einen 58 mm hohen und breiten achtspitzigen rot emaillierten Kreuz mit einem schmäleren achtspitzigen weiß emaillierten Mittelkreuz, dessen Spitzen über das rot emaillierte Kreuz hinausragen. In der Mitte der Kreuzbalken
befindet sich eine goldene, 16 mm breite, mit einem 2 mm breiten goldenen Lorbeerkranz umgebene, kreisrunde Platte, auf der sich in leicht überhöhten goldenen Buchstaben die Inschrift "LITTERIS ET ARTIBUS" befindet. Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen goldenen Ring und eine goldene Öse hergestellt. Die Öse ist 30 mm lang, oben 10 mm breit und nach unten spitz zulaufend. Auf jeder Seite der Öse befindet sich ein aus zweieinhalb Blattpaaren bestehender aufstrebender goldener Lorbeerzweig in der Höhe von 20 mm.
Das Ehrenzeichen wird an einem um den Hals geschlungenen 45 mm breiten roten Band getragen.
2. Das Ehrenkreuz I. Klasse besteht aus einem 58 mm hohen und breiten achtspitzigen rot emaillierten Kreuz mit einem schmäleren achtspitzigen weiß emaillierten Mittelkreuz, dessen Spitzen über das rot emaillierte Kreuz hinausragen. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine goldene, 16 mm breite, mit einem 2 mm breiten goldenen Lorbeerkranz umgebene kreisrunde Platte, auf der sich in leicht überhöhten goldenen Buchstaben die Inschrift "LITTERIS ET ARTIBUS" befindet. Das Ehrenkreuz I. Klasse wird als Steckkreuz an der linken Brustseite getragen.
3. Das Ehrenkreuz besteht aus einem 44 mm hohen und breiten achtspitzigen rot emaillierten Kreuz mit einem schmäleren achtspitzigen weiß emaillierten Mittelkreuz, dessen Spitzen über das rot emaillierte Kreuz hinausragen. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine goldene, 12 mm breite und mit einem 1.5 mm breiten goldenen Lorbeerkranz umgebene kreisrunde Platte, auf der sich in leicht überhöhten goldenen Buchstaben die Inschrift "LITTERIS ET ARTIBUS" befindet.
Das Ehrenkreuz wird an einem 45 mm breiten dreieckig gefalteten roten Band (von Frauen an einem maschenartig genähten roten Band) an der linken Brustseite getragen.
Unbefugtes Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen
StF: BGBl. II Nr. 268/1934
Änderung
idF: BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031
S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75.
BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
§ 1.
(1) Wer unbefugt
1. eine Uniform, eine Amtskleidung oder ein Amts- oder Dienstabzeichen der öffentlichen Organe, insbesondere der Militärpersonen oder sonstigen öffentlichen Bediensteten oder der Verbände, die für die Bildung des freiwilligen Schutzkorps (Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. I Nr. 55) in Betracht kommen,
2. einen Orden oder ein Ehrenzeichen oder
3. eine Kleidung oder ein Zeichen, die den in der Z. 1 und Z. 2 angeführten zum Verwechseln ähnlich sind, öffentlich trägt oder
4. eine auf die erfolgte Verleihung eines Ordens oder Ehrenzeichens hinweisende Bezeichnung führt, wird - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung -von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einerBundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft; bei erschwerenden Umständen, insbesondere wenn die Tat durch längere Zeit fortgesetzt worden ist, können diese Strafen nebeneinander verhängt werden. Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen worden ist, können für verfallen erklärt werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch auf andere in Österreich gesetzlich geschützte Uniformen, auf kirchliche Kleider und Insignien der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel XXI des Konkordates mit dem Heiligen Stuhle (B. G. Bl. II Nr. 2) anzuwenden sind, sowie auf ausländische Uniformen, Amtskleidungen, Amtsabzeichen, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.
(4) Unter Uniformen werden in diesem Gesetz auch einzelne Uniformstücke verstanden.
(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmten Abzeichen vaterländischer Verbände den Schutz der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwenden.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. I Nr. 98/2001 wurde berücksichtigt.
§ 2.
(1) Die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Februar 1917, R. G. Bl. Nr. 79, womit das Tragen von Uniformen und Abzeichen geregelt wird, der Militäruniformverordnung vom 21. Juni 1933, B. G. Bl. Nr. 254, in der Fassung der Verordnung vom 22. September 1933, B. G. Bl. Nr. 437, sowie der Verordnung vom 7. Dezember 1933, B. G. Bl. Nr. 536, betreffend Uniformen für Bundesbeamte, werden - sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist - durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die Bestimmungen der im Absatz 1 angeführten Verordnungen, die Verwaltungsstrafen androhen finden keine Anwendung, wenn die Handlung nach diesem Gesetz strafbar ist.
(3) Der zweite Absatz des § 10 der Militäruniformverordnung wird aufgehoben.
§ 3.
Die Bestimmung des dritten Absatzes des § 2 findet keine Anwendung, wenn das Straferkenntnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist.
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundeskanzler (der gemäß Artikel 91, Absatz 4, der Verfassung 1934 zuständige Bundesminister) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
§ 5.
Der § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.P>