Ehrenring des Landes Steiermark
Gesetz vom 4. Juni 1959 über den Ehrenring des Landes Steiermark
Stammfassung: LGBl. Nr.71/1959
Novellen:
(1) LGBl. Nr. 38/1960
(2) LGBl. Nr. 48/2001
(3) LGBl. Nr. 47/2008
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um das Land Steiermark wird ein Ehrenring des Landes Steiermark" geschaffen.
§ 2
(1) Der Ehrenring des Landes Steiermark ist ein massiver 18karätiger glatter Goldring mit zwei aufgesetzten ovalen Schalen, deren obere das steirische Landeswappen trägt.
§ 3
(1) Die Verleihung des Ehreninges des Landes Steiermark obliegt der Landesregierung über Vorschlag des Landeshauptmannes.
(2) Der Ehrenring des Landes Steiermark verbleibt im Eigentum des Beliehenen und nach seinem Ableben im Eigentum seiner Erben. Zum Tragen des Ehrenringes des Landes Steiermark ist nur der Beliehene berechtigt.
§3a
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären,
oder setzt die oder der Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer
Verleihung entgegenstünde, so ist der Ehrenring von der Landesregierung
abzuerkennen. Der Ehrenring ist zurückzuerstatten.
§4
Wer einen verliehenen Ehrenring unbefugt trägt oder Ringe in der im § 2 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Auch ist auf den Verfall der Ringe zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.
§ 5
Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit des Ringes, den für die Verleihung in Betracht kommenden Personenkreis und über die Verleihungsurkunde trifft das von der Landesregierung zu erlassende "Statut für den Ehrenring des Landes Steiermark".
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
§ 7
Inkrafttreten von Novellen (1) Die Neufassung des § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1960 ist am 13. Juni 1960 in Kraft getreten. (2) Die Neufassung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1960 zur Durchführung des Gesetzes vom 4. Juni 1959, LGBl. Nr. 71, über den Ehrenring des Landes Steiermark, in der Fassung des Gesetzes vom 6. April 1960, LGBl. Nr. 38.
Stammfassung: LGBl. Nr. 48/1960Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 4. Juni 1959, LGBl. Nr. 71, über den Ehrenring des Landes Steiermark, in der Fassung des Gesetzes vom 6. April 1960, LGBl. Nr. 38, wird nachstehendes "Statut für den Ehrenring des Landes Steiermark" erlassen:
§1
Statut für den Ehrenring des Landes Steiermark. (1) Der Ehrenring des Landes Steiermark ist ein massiver 18karätiger glatter Goldring mit zwei aufgesetzten ovalen Schalen, deren obere das steirische Landeswappen trägt.
(2) Auf der Innenseite erhält jeder Ehrenring eine fortlaufende Nummer eingraviert.
§ 2
(1) Der Ehrenring des Landes Steiermark wird als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um das Land Steiermark an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und Wohl des Landes Steiermark auf irgendeinem Gebiete gefördert haben.
(2) Besonders zu würdigen sind Personen, die auf politischem, sozialem, kulturellem, wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebiet oder im allgemeinen Landesinteresse hervorragende Leistungen vollbracht haben. (3) Bei der Bewertung der Verdienste ist ein strenger Maßstab anzulegen.
§3
(1) Mit dem Ehrenring des Landes Steiermark wird dem Beliehenen eine Urkunde ausgehändigt, in welcher der Grund der Verleihung näher anzuführen ist. (2) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist eine Liste über die verliehenen Ehrenringe des Landes Steiermark mit fortlaufender Nummerierung (§ 1 Abs. 2) zu führen und eine Zweitschrift jeder Verleihungsurkunde aufzubewahren.
§4
Falls der Ehrenring des Landes Steiermark einem Beliehenen in Verlust gerät, kann er beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Zweitausfertigung gegen Ersatz der Herstellungskosten anfordern. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.