Prüfberechtigte und Prüforgane nach dem Stmk. Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz 2016 (StFAnlG 2016)
Gemäß § 27 Abs. 1 StFAnlG 2016 führt die Landesregierung ein Verzeichnis der Prüfberechtigten und Prüforgane.
Die Aufnahme in diese Liste ist vom Prüfberechtigten unter Anschluss entsprechender Unterlagen zu beantragen.
Prüforgane haben hinsichtlich der fachlichen Kenntnisse eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung in Abständen von längstens drei Jahren zu absolvieren. Der Landesregierung sind die Zeugnisse bzw. Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen hervorgeht, vorzulegen und auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 (StFAnlG 2016), LGBl. Nr. 57/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Liste der Prüfberechtigten und Prüforgane nach dem StFAnlG 2016