Landeswappen Oberösterreich
Beschreibung
Die Farben des Landes Oberösterreich sind Weiß-Rot, so daß die weiße Farbe der Fahnenspitze zugewandt ist. Bei senkrecht hängenden Fahnen ist die weiße Farbe vom Beschauer aus gesehen links angeordnet. Die Flagge des Landes Oberösterreich besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere weiß und der untere rot ist.
Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist 2:3. Das Landeswappen besteht aus einem mit dem österreichischen Erzherzogshut gekrönten, gespaltenen Schild, der heraldisch rechts einen goldenen Adler mit roter Zunge und roten Krallen im schwarzen Feld zeigt, heraldisch links dreimal von Silber und Rot gespalten ist. Der Erzherzogshut kann weggelassen werden.
Das Landeswappen kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß ausgeführt sein.
Gesetz LGBl.Nr. 126/1997
Landessymbole
Landessymbole sind die Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich, das Landeswappen, das Landessiegel und die Landeshymne.
§ 2
Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich
(1) Die Farben des Landes Oberösterreich sind Weiß-Rot, so daß die weiße Farbe der Fahnenspitze zugewandt ist. Bei senkrecht hängenden Fahnen ist die weiße Farbe vom Beschauer aus gesehen links angeordnet.
(2) Die Flagge des Landes Oberösterreich besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere weiß und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist 2:3.
§ 3
Landeswappen des Landes Oberösterreich
Das Landeswappen besteht aus einem mit dem österreichischen Erzherzogshut gekrönten, gespaltenen Schild, der heraldisch rechts einen goldenen Adler mit roter Zunge und roten Krallen im schwarzen Feld zeigt, heraldisch links dreimal von Silber und Rot gespalten ist. Der Erzherzogshut kann weggelassen werden. Das Landeswappen kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß ausgeführt sein. Eine bildliche Darstellung des Landeswappens ist aus den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 ersichtlich.
§ 4
Landessiegel
Das Landessiegel des Landes Oberösterreich ist rund und weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Oberösterreich" auf.
§ 5
Landeshymne
Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist das Lied "Hoamatgsang", Worte: Franz Stelzhamer, Weise: Hans Schnopfhagen.
Text und Melodie der Landeshymne sind aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 3 ersichtlich.
§ 6
Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich
(1) Die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich ist unter Wahrung des Ansehens des Landes
Oberösterreich allgemein gestattet.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine
Herabsetzung des Ansehens des Landes Oberösterreich hintanzuhalten.
§ 7
Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Landtag, der Landesregierung und den Behörden, Ämtern, Instituten, Anstalten und Betrieben des Landes, der durch Landesgesetz eingerichteten Personalvertretung der Bediensteten des Landes sowie den durch Landesgesetz eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts zu.
(2) Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund eines anderen Landesgesetzes oder auf Grund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Berechtigung befugt ist.
(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben oder verwechselbar ähnlicher Darstellungen in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen oder auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern oder sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.
§ 8
Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann von der Landesregierung einer physischen oder juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf Antrag erteilt werden, wenn diese besondere, im Interesse des Landes gelegene Leistungen, etwa auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit, Sicherheit, des Sports oder im sozialen Bereich vollbracht hat oder vollbringt, oder sich hervorragende Verdienste um die Förderung Oberösterreichs und seiner Bevölkerung erworben hat und anzunehmen ist, daß sie das Landeswappen als Ehrenzeichen führt. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) Im Bescheid zur Erteilung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Im Verleihungsbescheid können Auflagen vorgeschrieben werden, die geeignet sind, eine das Ansehen des Landes Oberösterreich herabsetzende Führung des Landeswappens zu verhindern und den würdigen Gebrauch sicherzustellen.
(3) Die Führung des Landeswappens muß in der im § 3 umschriebenen und in den Anlagen 1 und 2 bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form erfolgen, bezüglich der farblichen Gestaltung können statt Silber und Gold die Farben Weiß und Gelb verwendet werden.
(4) Mit Ausnahme der im Abs. 1 und § 7 angeführten Fälle ist die Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.
§ 9
Erlöschen und Widerruf
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt ohne weiteres
a) bei einer physischen Person
1. mit dem Tod,
2. wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen
Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder
3. wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet wird;
b) bei einer juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft
1. mit ihrem Untergang,
2. mit Sitzverlegung ins Ausland,
3. wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder
4. wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird.
(2) Berechtigungen zur Führung des Landeswappens sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Landeswappens durch den Berechtigten dem Verleihungsbescheid nicht entspricht.
§ 10
Verwendung des Landeswappens
Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß § 7 Abs. 3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Oberösterreich allgemein gestattet.
§ 11
Untersagung der unbefugten Führung und Verwendung
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer sowie die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form, unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, daß das Ansehen des Landes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder wenn die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.
§ 12
Landessiegel
(1) Das Recht auf Verwendung des Landessiegels steht nur dem Landtag, der Landesregierung und den ihnen unterstellten Ämtern zu.
(2) Zur Verwendung von Rundsiegeln mit dem Landeswappen und entsprechenden Umschriften sind die Behörden, Ämter, Institute, Anstalten und Betriebe des Landes berechtigt.
(3) Die Verwendung von sonstigen Rundsiegeln mit dem Landeswappen ist unzulässig.
§ 13
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, ist als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Wochen zu bestrafen:
1. die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich in einer das Ansehen des Landes Oberösterreich herabsetzenden Art oder entgegen einer gemäß § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Untersagung;
2. die Nichteinhaltung von gemäß § 8 Abs. 2 bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, jede Zuwiderhandlung gegen dieBestimmungen des § 8 Abs. 4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, sowie jeder Mißbrauch einer Berechtigung zur Führung des Landeswappens;
3. jede Verwendung des Landeswappens, durch die das Ansehen des Landes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird;
4. die weitere Führung oder Verwendung des Landeswappens entgegen einer Untersagung gem. §11;
5. jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 12;
6. jede entstellende Veränderung des Wortlautes und der Singweise der Landeshymne sowie das Spielen oder Singen der Landeshymne unter Begleitumständen, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen.
(2) Bewegliche Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Landesgesetzes verwendet wurden, können nach §§ 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz für verfallen erklärt werden, wenn der Wert des für verfallen zu erklärenden Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters oder zum fahrlässigen Verhalten des Eigentümers, sofern dieser nicht selbst Täter ist, steht.
§ 14
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
a) das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGBl . Nr . 29, über den Schutz des o.ö. Landeswappens,
b) die Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 25. April 1949, LGBl. Nr. 19, betreffend die bildliche Darstellung des Wappens des Landes Oberösterreich,
c) das Gesetz vom 28. November 1952, LGBl. Nr. 36/1953, über die oberösterreichische Landeshymne.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Berechtigungen gelten als Berechtigungen im Sinn des Gesetzes; sie unterliegen nunmehr den Bestimmungen dieses Gesetzes.