Wasser- und Schifffahrtsrecht
Aufgaben
- Durchführung von Wasserrechtsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeit),
- Erstellung von diesbezüglichen Verordnungen
- Abwicklung von Schifffahrtsangelegenheiten nach dem Schifffahrtsgesetz 1997 --> mehr
- Funktion als Aufsichtsbehörde
Oberbehörde
Die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung ist neben der Tätigkeit als Wasserrechtsbehörde auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechtsgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden und Schulungen zu sorgen hat und abgesehen von Kontrollpflichten auch organisatorische Vorgaben (wie Benchmarking und Implementieren von Best Practise Modellen) wahrnehmen muss.
Aufsichtsbehörde
Zusätzlich ist Sie Aufsichtsbehörde für Verbände nach dem Wasserrechtsgesetz, wobei sie hier unter anderem Satzungen zu genehmigen hat.
Rechtsgrundlagen
- Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG (BGBl. Nr. 215/1959)
- Schifffahrtsgesetz - SchFG (BGBl. I Nr. 62/1997)
- Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG (BGBl. Nr. 174/1981)