Ehrenzeichen des Landes
Gesetz vom 10. November 1970 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdiensteauf dem Gebiete des Feuerwehr und Rettungswesens
Stammfassung: LGBl. Nr. 8/1971 (VII. GPStLT EZ 23 Blg.Nr. 6)Novellen: (1) LGBl. Nr. 37/1978 (VIII. GPStLT EZ 831 Blg.Nr. 88) (2) LGBl. Nr. 46/1985 (X. GPStLT EZ 754 Blg.Nr. 76) (3) LGBl. Nr. 70/2006 (XV. GPStLT RV EZ 344/1 AB EZ 344/2)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Ehrenzeichen für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr undRettungswesens
§ 1 (1) Für 25 jährige, 40 jährige, 50 jährige und 60 jährige verdienstvolleTätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr und Rettungswesens wird ein Ehrenzeichendes Landes geschaffen. Dieses Ehrenzeichen führt den Namen ,Medaille fürvieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr undRettungswesens'.
(2) Für 70 jährige, 75 jährige und 80 jährige Mitgliedschaft wird einEhrenzeichen des Landes geschaffen. Dieses Ehrenzeichen führt den Namen,Medaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr undRettungswesens.
§ 2 (1) Das Ehrenzeichen für 25jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Siehat einen Durchmesser von 3,2 cm und zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen,umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenenLorbeerkranz, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten,mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift "25" und die Umschrift "Fürverdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr und Rettungswesens".
(2) Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung jenerfür 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, wobei dasSchildchen die Inschrift "40" enthält.
(3) Die Ehrenzeichen für 50jährige und 60jährige Tätigkeit sind eine in derAusführung jener für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille miteinem Durchmesser von 4 cm, wobei das Schildchen die Inschrift "50" bzw. "60"erhält.
(3a) Die Ehrenzeichen für 70 jährige, 75 jährige und 80 jährige Mitgliedschaftsind eine in der Ausführung jener für 25 jährige Tätigkeit gleichgehaltenevergoldete Medaille mit dem Durchmesser von 4,5 cm, wobei das Schildchen dieInschrift ,70', ,75' bzw. ,80' und die Umschrift ,Dank und Anerkennung auf demGebiete des Feuerwehr und Rettungswesens' erhält.
(4) Die Ehrenzeichen für 25 jährige und 40 jährige Tätigkeit werden an einem 4cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band, die Ehrenzeichen für50 jährige und 60 jährige Tätigkeit bzw. 70 jährige, 75 jährige und 80 jährigeMitgliedschaft an einem 4,5 cm breiten weiß grünen Band an der linken Brustseitegetragen.
(5) Die Ehrenzeichen stehen in folgendem - absteigenden - Rang zueinander:- Ehrenzeichen für 80 jährige Mitgliedschaft;- Ehrenzeichen für 75 jährige Mitgliedschaft;- Ehrenzeichen für 70 jährige Mitgliedschaft;- Ehrenzeichen für 60 jährige Tätigkeit;- Ehrenzeichen für 50 jährige Tätigkeit;- Ehrenzeichen für 40 jährige Tätigkeit;- Ehrenzeichen für 25 jährige Tätigkeit.
§ 3 (1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die imZeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr oder Rettungswesen in Steiermarkdienenden Organisation angehören und während des im § 1 bezeichneten Zeitraumesununterbrochen nach Maßgabe des § 4 in Organisationen des Feuerwehr oderRettungswesens eifrig und ersprießlich tätig waren.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:a) Personen, die wegen eines Verbrechens, wegen einer Übertretung desDiebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran oder des Betrugesrechtskräftig verurteilt wurden; eine solche Verurteilung zieht auch den Verlusteiner bereits verliehenen Auszeichnung nach sich;b) Personen, die bereits mit einer Medaille für 25 , 40 , 50 oder 60 jährigeTätigkeit bzw. 70 , 75 oder 80 jährige Mitgliedschaft auf dem Gebiete desFeuerwehr und Rettungswesens, sei es auch in einem anderen Bundesland,ausgezeichnet wurden.
§ 4 Auf die 25jährige, 40jährige, 50jährige oder 60jährige Tätigkeit gemäß § 1 sindanzurechnen:
1. die ununterbrochene Dienstzeit in einer dem Feuerwehr oder Rettungswesendienenden Organisation in Österreich; als Unterbrechung gelten nicht
a) ein Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende zu einer militärischenDienstleistung herangezogen oder zu einer sonstigen Dienstleistung verpflichtetwurde,
b) ein Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende aus politischen Gründen an derAusübung seiner Tätigkeit im Feuerwehr oder Rettungswesen gehindert war,
c) sonstige Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb jahren bei derVerleihung eines Ehrenzeichens für eine 25jährige, bis zu insgesamt 4 Jahren beider Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 40jährige und bis zu insgesamt 5Jahren bei Verleihung eines Ehrenzeichens für 50jährige oder 60jährige Tätigkeitim Feuerwehr und Rettungswesen,
2. eine im Feuerwehr oder Rettungswesen ausgeübte Tätigkeit im Ausland.
§ 5 Das Ehrenzeichen wird durch die Landesregierung auf Vorschlag der Gemeinde, inder der Auszuzeichnende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, unter gleichzeitigerÜbermittlung einer Urkunde verliehen. Die Medaillen gehen in das Eigentum desBeliehenen über.
II. Verdienstkreuz für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste aufdem Gebiete des Feuerwehr und Rettungswesens
§ 6 Für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete desFeuerwehr oder Rettungswesens wird ein Verdienstkreuz geschaffen. Das Verdienstkreuz wird in Bronze, Silber und Gold verliehen und führt denNamen "Verdienstkreuz für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste aufdem Gebiete des Feuerwehr und Rettungswesens.
§ 7 (1) Das Verdienstkreuz hat einen Durchmesser von 4,5 cm, einen Querschnitt von2,5 bzw. 3 mm und trägt einen erhabenen, 2 mm breiten Rand. Es zeigt auf derVorderseite das Landeswappen. Der Wappenschild besitzt einen 1 mm breitenerhabenen Rand.
(2) Das Verdienstkreuz wird an einem 4,5 cm breiten, dreieckigzusammengefalteten, weiß grünen Band an der linken Brustseite getragen und stehtim Rang vor den Medaillen für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeitauf dem Gebiete des Feuerwehr und Rettungswesens.
§ 8 (1) Für die Verleihung des Verdienstkreuzes kommen Personen in Betracht, die imZeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr oder Rettungswesen in Steiermarkdienenden Organisation angehören und unabhängig von der Zeitdauer ihrerTätigkeit in einer solchen Organisation eine besondere Leistung vollbracht odersich hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr oder Rettungswesenserworben haben.
(2) Von der Verleihung sind die im § 3 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzesbezeichneten Personen ausgenommen.
§ 9 Das Verdienstkreuz wird durch die Landesregierung auf Vorschlag der Gemeinde, inder der Auszuzeichnende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, unter gleichzeitigerÜbermittlung einer Urkunde verliehen. Das Verdienstkreuz geht in das Eigentumdes Beliehenen über.
III. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 10 Die Erstattung der Vorschläge gemäß den §§ 5 und 9 ist eine Aufgabe derGemeinde, die im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist.
IV. Schlußbestimmung
§ 11 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gesetze vom 9. Juli 1952, LGBl. Nr. 52, vom 19.November 1964, LGBl. Nr. 35/1965, und vom 8. Juli 1969, LGBl. Nr. 160, außerKraft.
§ 12 (1) Die Änderung des § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr.37/1978 ist mit 1. September 1978 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung der §§ 1 und 2 Abs. 3 und 4, des § 3 Abs. 2 lit. b und des § 4erster Satz und lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1985 ist mit 1. Juli 1985in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift I., der §§ 1 und 2 Abs. 4,des § 3 Abs. 2 lit. b sowie die Einfügung des § 2 Abs. 3a und 5 durch dieNovelle LGBl. Nr. 70/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das istder 8. Juni 2006, in Kraft.