Karl-Franzens-Universität Graz
Statuten
Ehrungen auf Antrag von Fakultäten
Stand: 8.2.2001
(Beschluß des Senates vom 19.1.2000, GZ. 39/2/Sen ex 99/2000, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit GZ. 34.200/16-I/B/4/2000 vom 17.3.2000 genehmigt; verlautbart im Mitteilungsblatt vom 5.4.2000, 13.a Stück sowie Beschluß des Senates vom 6.12.2000, von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit GZ. 34.200/2-VII/B/4/2001 vom 3.1.2001 genehmigt; verlautbart im Mitteilungsblatt vom 7.2.2001, 9.a Stück, 16. Sondernummer)
STATUT
über die Verleihung des Ehrenringes für Verdienste um die Katholisch-Theologische Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß Par. 82 UOG 1993
Par. 1. Der Ehrenring wird als sichtbares Zeichen zur Ehrung für besondere Verdienste um die Katholisch-Theologische Fakultät verliehen. Den Ring ziert das Universitätswappen, das mit der Umschrift FACULTAS THEOLOGIAE PRO MERITIS versehen ist.
Par. 2. Der Senat darf die Verleihung des entsprechenden Ehrenringes nur nach folgendem Antrag des Fakultätskollegiums der Katholisch-Theologischen Fakultät beschließen:
1. Der Ring wird durch Antrag des Fakultätskollegiums mit Dreiviertelmehrheit in zwei Stufen zur Verleihung vorgeschlagen:
a) Ehrenring in Gold
b) Ehrenring in Silber
2. Die für eine Ehrung vorgeschlagene Persönlichkeit muss von gutem Ruf und ehrenhaftem Lebenswandel sein. Das vorschlagende Fakultätsmitglied übernimmt gemeinsam mit der Dekanin/dem Dekan die Aufgabe, vor einem Vorschlag an das Fakultätskollegium die Seriosität der Kandidatin/des Kandidaten zu prüfen. Für die Auszeichnung können nur solche Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die die Fakultät in ideeller oder materieller Hinsicht selbstlos gefördert haben.
3. Für ideelle Werte wird der Ehrenring in Gold vorgeschlagen.
4. Für materielle Werte wird der Ehrenring in Gold oder in Silber der Förderung entsprechend verliehen.
Par. 3. Die Überreichung des Ehrenringes erfolgt in feierlicher Weise. Die ausgezeichneten Persönlichkeiten erhalten mit dem Ehrenring eine von der Rektorin/dem Rektor der Karl-Franzens-Universität Graz und der Dekanin/dem Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät unterfertigte Urkunde. Die Verleihung wird in das Ehrenbuch der Karl-Franzens-Universität Graz eingetragen. Der Ehrenring geht mit der Verleihung in das Eigentum der/des Geehrten über.
Par. 4. Das Recht zum Tragen des Ehrenringes erlischt im Augenblick einer strafrechtlichen Verurteilung und bei unehrenhaftem Verhalten. In diesem Falle ist der Ring an die Fakultät zurückzugeben.
Par. 5. Die Fakultät legt ein Ehrenbuch auf, in das der entsprechende Beschluss des Fakultätskollegiums eingetragen wird. Am Tag der Überreichung hat die/der Ausgezeichnete mit ihrer/seiner Unterschrift im Buch die Übernahme des Ringes und die Kenntnisse der Statuten des Ringes zu bestätigen. Im Falle einer Aberkennung ist die entsprechende Eintragung durchzuführen.
STATUT
über die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß Par. 82 UOG 1993
Par. 1. Das "EHRENZEICHEN DER RECHTSWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ" wird entweder am Band (Halsdekoration) oder als Brustkreuz getragen und besteht aus einem dunkelroten Leopoldskreuz mit goldbortiertem, weißem Rand und rotem Medaillon innerhalb goldbortiertem weißen Reifen und hat einen Durchmesser von 40 mm. Im Medaillon befindet sich in Gold eine Waage über aufrechtem Schwert, der Reifen trägt die goldene Umschrift: PRO JVRE ET JVSTITIA - unten ein Kreuzchen. Der Revers des Medaillons trägt die goldene Inschrift: FACVLTAS/JVRIS/CONSVLTORVM/GRAECENSIS. Das Band ist scharlachrot mit weißen Einfassungen und 5 cm breit. Der auf der Brust zu tragende Stern ist silbern brillantiert.
Par. 2. Der Senat darf die Verleihung des Ehrenzeichens nur über wohlbegründeten Antrag des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät beschließen, welchen das Fakultätskollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen hat.
Par. 3. Die Überreichung des Ehrenzeichens erfolgt in feierlicher Weise. Die ausgezeichneten Persönlichkeiten erhalten mit dem Ehrenzeichen eine von der Rektorin/dem Rektor der Karl-Franzens-Universität Graz und der Dekanin/dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät unterfertigte Urkunde. Die Verleihung wird in das Ehrenbuch der Karl-Franzens-Universität Graz eingetragen. Das Ehrenzeichen geht mit der Verleihung in das Eigentum der/des Geehrten über.
Par. 4. Die Kosten des Ehrenzeichens und der Urkunde trägt die Rechtswissenschaftliche Fakultät.
Par. 5. Der Senat kann mit Zweidrittelmehrheit die Verleihung widerrufen, wenn sich die geehrte Person durch späteres Verhalten der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, dass die Ehrung erschlichen worden ist. Die Urkunde ist einzuziehen, die Eintragung im Ehrenbuch zu löschen und das Tragen des Ehrenzeichens zu untersagen.
STATUT
über die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß Par. 82 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)
Par. 1. Das "EHRENZEICHEN DER SOZIAL- UND WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ" wird entweder am Band (Halsdekoration) oder als Brustkreuz getragen: Am Ehrenzeichen befindet sich in Gold das Wappen der Karl-Franzens-Universität, der Reifen trägt die goldene Umschrift: PRO STUDIIS OECONOMICIS. Der Revers des Medaillons trägt die goldene Inschrift: FACVLTAS RERUM SOCIALIUM OECONOMICARUMQUE.
Par. 2. Der Senat darf die Verleihung dieses Ehrenzeichens nur über wohlbegründeten Antrag des Fakultätskollegiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beschließen, welchen das Fakultätskollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen hat.
Par. 3. Die Überreichung des Ehrenzeichens erfolgt in feierlicher Weise. Die ausgezeichneten Persönlichkeiten erhalten mit dem Ehrenzeichen eine von der Rektorin/dem Rektor der Karl-Franzens-Universität Graz und der Dekanin/dem Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterfertigte Urkunde. Die Verleihung wird in das Ehrenbuch der Karl-Franzens-Universität Graz eingetragen. Das Ehrenzeichen geht mit der Verleihung in das Eigentum der/des Geehrten über.
Par. 4. Die Kosten des Ehrenzeichens und der Urkunde trägt die Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät.
Par. 5. Der Senat kann mit Zweidrittelmehrheit die Verleihung widerrufen, wenn sich die geehrte Person durch späteres Verhalten der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, dass die Ehrung erschlichen worden ist. Die Urkunde ist einzuziehen, die Eintragung im Ehrenbuch zu löschen und das Tragen des Ehrenzeichens zu untersagen.
STATUT
für die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Medizinische Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz (Auenbrugger-Ehrenkreuz) gemäß Par. 82 UOG 1993
Par. 1. Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Medizinische Fakultät heißt "Auenbrugger-Ehrenkreuz" der Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz. Es wird entweder am Band (Halsdekoration) oder als Brustkreuz getragen und besteht aus einem Medaillon mit dem Aeskulapstab (mit Schlange) und der Umschrift: SALUTI ET SOLATIO AEGRORUM. Auf dem Revers des Medaillons steht: PRO MERITIS DE ORDINE MEDICORUM IN UNIVERSITATE GRAECENSI. Das Medaillon hat einen Durchmesser von 40 mm. Das Band ist grün mit weißen Einfassungen und 50 mm breit. Der auf der Brust zu tragende Stern ist silbern brillantiert.
Par. 2. Der Senat darf die Verleihung dieses Ehrenzeichens nur über wohlbegründeten Antrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät beschließen. Das Fakultätskollegium darf einen derartigen Antrag an den Senat nur dann stellen, wenn der Antrag an das Fakultätskollegium von wenigstens 20 Mitgliedern desselben unterstützt worden ist. Das Ehrenzeichen darf pro Semester grundsätzlich nur einmal verliehen werden.
Par. 3. Die Überreichung des Ehrenzeichens erfolgt in feierlicher Weise. Die ausgezeichneten Persönlichkeiten erhalten mit dem Ehrenzeichen eine von der Rektorin/dem Rektor der Karl-Franzens-Universität Graz und von der Dekanin/dem Dekan der Medizinischen Fakultät unterfertigte Urkunde. Die Verleihung wird in das Ehrenbuch der Karl-Franzens-Universität Graz eingetragen. Das Ehrenzeichen geht mit der Verleihung in das Eigentum der/des Geehrten über.
Par. 4. Die Kosten des Ehrenzeichens und der Urkunde trägt die Medizinische Fakultät.
Par. 5. Der Senat kann mit Zweidrittelmehrheit die Verleihung widerrufen, wenn sich die geehrte Person durch späteres Verhalten der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, dass die Ehrung erschlichen worden ist. Die Urkunde ist einzuziehen, die Eintragung im Ehrenbuch zu löschen und das Tragen des Ehrenzeichens zu untersagen.
S T A T U T
über die Verleihung des Ehrenringes für Verdienste um die Geisteswissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß Par. 82 UOG 1993
Par. 1. Der Ehrenring wird als sichtbares Zeichen zur Ehrung für besondere Verdienste um die Geisteswissenschaftliche Fakultät und damit um die dort vertretenen wissenschaftlichen Disziplinen verliehen. Der Ring trägt eine mit dem Universitätswappen versehene Lapislazuliplatte (Fakultätsfarbe), die mit der Umschrift PRO STVDIIS HVMANITATIS versehen ist.
Par. 2. Der Senat darf die Verleihung des entsprechenden Ehrenringes nur nach folgendem Antrag des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät beschließen:
1. Der Ring kann auf Grund eines Antrages von zumindest fünf aus zumindest zwei Kurien stammenden Mitgliedern des Fakultätskollegiums, der eine Zweidrittelmehrheit im Kollegium gefunden hat, nur einmal im Jahr verliehen werden.
2. Die für eine Ehrung vorgeschlagene Persönlichkeit muss sich in ideeller und/oder materieller Weise um die Fakultät verdient gemacht haben. Die vorschlagenden Fakultätsmitglieder übernehmen gemeinsam mit der Dekanin/dem Dekan die Aufgabe, vor einem Vorschlag an das Fakultätskollegium die Würdigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu prüfen.
3. In besonderen Fällen kann die Verleihung des Ehrenringes auch posthum erfolgen.
Par. 3. Die Überreichung des Ehrenringes erfolgt in feierlicher Weise. Die ausgezeichneten Persönlichkeiten erhalten mit dem Ehrenring eine von der Rektorin/dem Rektor der Karl-Franzens-Universität Graz und der Dekanin resp. dem Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät unterfertigte Urkunde. Die Verleihung wird in das Ehrenbuch der Karl-Franzens-Universität Graz eingetragen. Der Ehrenring geht mit der Verleihung in das Eigentum der/des Geehrten (oder der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers der bzw. des Geehrten) über.
Par. 4. Der Senat kann auf der Grundlage eines dreiviertelmehrheitlichen Beschlusses des Fakultätskollegiums mit Zweidrittelmehrheit die Verleihung widerrufen, wenn sich die geehrte Person durch späteres Verhalten der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, dass die Ehrung erschlichen worden ist. Die Urkunde ist einzuziehen, die Eintragung im Ehrenbuch zu löschen und der Ring an die Fakultät zurückzugeben.
Par. 5. Die Fakultät legt ein Ehrenbuch auf, in das der entsprechende Beschluss des Fakultätskollegiums eingetragen wird. Am Tag der Überreichung hat die/der Ausgezeichnete (oder/sein(e) RechtsnachfolgerIn) mit ihrer/seiner Unterschrift im Buch die Übernahme des Ringes und die Kenntnisnahme der Statuten über die Verleihung des Ehrenringes zu bestätigen. Im Falle einer Aberkennung ist die entsprechende Eintragung durchzuführen.
Par. 6. Die Kosten des Ehrenringes und der Urkunde trägt die Geisteswissenschaftliche Fakultät.
Die Internet-Verlautbarung dient Ihrer Information. Rechtlich verbindlich sind jedoch nur die im Mitteilungsblatt durch Aushang an der Amtstafel kundgemachten Texte!