Förderungsmittel / Bedarfszuweisungen
Ansuchen
Gemäß Richtlinien für die Gewährung von Gemeinde-Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände können von den steirischen Gemeinden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Gemeinde-Bedarfszuweisungen) für
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Förderung bestehender und/oder zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit;
- Unterstützung von strukturschwachen Gemeinden;
- Förderung von Gemeindezusammenlegungen;
- Unterstützung von finanzschwachen Gemeinden;
- Bedarfszuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich von Härten,
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt
und zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse (Projektunterstützung)
beantragt werden. Dazu ist es notwendig, das entsprechende Online-Antragsformular vollständig ausgefüllt an die Abteilung 7 - Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau elektronisch zu übermitteln. Auch Anträge für Bedarfszuweisungs-Vorschüsse auf zu erwartende Katastrophenfondsmittel des Bundes können damit gestellt werden. Die Gemeinden können diese Seite über das Stammportal der Gemeinde (z.B. Kommunalnet, LFRZ, ...) aufrufen. Der direkte Link zum Online-Formular Bedarfszuweisung ist in der Übersichtsseite für die Gemeinden eingetragen.
→ ÖVP-Gemeinden und alle Nicht-SPÖ-Gemeinden:
unterstehen in Förderungs- und Bedarfszuweisungsangelegenheiten Herrn Landeshauptmann Mag. Christopher Drexler
→ SPÖ-Gemeinden:
unterstehen in Förderungs- und Bedarfszuweisungsangelegenheiten Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Anton Lang
Bedarfszuweisungs-Richtlinien (Geltung ab 1. August 2024)
Das Online-Formular ist in jedem Fall (sowohl für bestehende schriftliche Zusagen der Gemeindereferenten als auch für Vorhaben, für jene noch keine schriftliche Zusage besteht) zu verwenden. Anträge mit den bisherigen physischen Antragsformularen können NICHT bearbeitet werden!
Wichtig:
Für die Abberufung aller Förderungsmittel/Bedarfszuweisungen ist die Vorlage von Originalbelegen samt zugehörigem Zahlungsnachweis, lautend auf die Gemeinde, erforderlich. Zudem erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel nach Förderungsprozentsatz, unter Berücksichtigung der Steuerkraft und aliquot nach Rechnungssumme. Die aliquote Auszahlung entfällt, sofern seitens der Abteilung 7 auf den Nachweis der Eigenmittelaufbringung verzichtet wurde.
Alle übrigen Förderungsmittel und Beiträge unterliegen den Rahmenrichtlinien des Landes für die Gewährung von Förderungen und verpflichtet den Förderungsgeber Land Steiermark zum Abschluss eines Förderungsvertrages bzw. einer Verpflichtungserklärung mit dem Förderungswerber.
Edith Schwarzl
Telefon: | +43 (316) 877 - 4497 |
Telefax: | +43 (316) 877 - 4283 |
E-Mail: | edith.schwarzl@stmk.gv.at |
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Gemeinde-Bedarfszuweisungen:
Bezirke Graz-Stadt, Graz-Umgebung, Leoben, Liezen, Murau, Murtal und Südoststeiermark sowie Wegerhaltungsverbände - Beiträge für den ländlichen Wegebau:
alle SPÖ-Gemeinden sowie Wegerhaltungsverbände
Andrea Anhofer
Telefon: | +43 (316) 877 - 3045 |
Telefax: | +43 (316) 877 - 4283 |
E-Mail: | andrea.anhofer@stmk.gv.at |
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Gemeinde-Bedarfszuweisungen:
Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Voitsberg und Weiz